Verordnung des Bundesministeriums für Finanzen vom 23. Juli 1965 über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung des Umsatzes und Gewinnes aus Land- und Forstwirtschaft

Auf Grund des § 29 des Einkommensteuergesetzes 1953, BGBl. Nr. 1/1954, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 283/1957 und auf Grund des § 13 Abs. 9 des Umsatzsteuergesetzes 1959, BGBl. Nr. 300/1958, wird verordnet:

§ 1. Der Umsatz und Gewinn nichtbuchführungspflichtiger land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, deren Inhaber weder ordnungsmäßige Bücher noch Aufzeichnungen führen, die eine Umsatzermittlung und eine Gewinnermittlung nach § 4 des Einkommensteuergesetzes 1953 ermöglichen,

sind für die Kalenderjahre 1964, 1965

und 1966 auf Grund des Einheitswertes des land-

und forstwirtschaftlichen Betriebes nach folgenden Bestimmungen zu ermitteln, wenn nach den Verhältnissen zu Beginn des Kalenderjahres 1962

keine Buchführungspflicht bestanden hat.

§ 2. Umsatzermittlung

(1) Bei der Berechnung der Umsatzsteuer der nichtbuchführenden Landwirte für das Kalenderjahr 1964 ist vorbehaltlich der Bestimmungen des Abs. 3 von den zum 1. Jänner 1962 maßgebenden Einheitswerten auszugehen und ein Umsatz zugrunde zu legen, der 65 v. H. der Einheitswertanteile beträgt, die auf die landwirtschaftlich genutzten Flächen entfallen; bei der Berechnung der Umsatzsteuer der nichtbuchführenden Landwirte für das Kalenderjahr 1965 ist vorbehaltlich der Bestimmungen des Abs. 3 von den zum 1. Jänner 1965 maßgebenden Einheitswerten auszugehen und ein Umsatz zugrunde zu legen, der 70 v. H. der Einheitswertanteile beträgt,

die auf die landwirtschaftlich genutzten Flächen entfallen; bei der Berechnung der Umsatzsteuer der nichtbuchführenden Landwirte für das Kalenderjahr 1966 ist vorbehaltlich der Bestimmungen des Abs. 3 von den zum 1. Jänner 1966 maßgeblichen Einheitswerten auszugehen und ein Umsatz zugrunde zu legen, der 75 v. H.

der Einheitswertanteile beträgt, die auf die landwirtschaftlich genutzten Flächen entfallen. Bei der Berechnung der Umsatzsteuer für das Kalenderjahr 1964 sind die Bestand- und Artänderungen der land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen, die zwischen dem 1. Jänner 1962 und dem 1. Jänner 1964 eingetreten sind, zu berücksichtigen.

Zugepachtete Flächen sind einzubeziehen und verpachtete Flächen sind außer Betracht zu lassen. Aus diesem Ausgangswert sind der durch Zuschläge gemäß § 40 des Bewertungsgesetzes 1955, BGBl. Nr. 148, erfaßte Wert von Nebenbetrieben sowie der auf Alpen entfallende Wertanteil auszuschließen. Der Eigenverbrauch

(§ 4 Abs. 1 Z. 18 des Umsatzsteuergesetzes 1959)

und der Wert des Naturallohnes fremder Arbeitskräfte

(§ 4 Abs. 1 Z. 12 des Umsatzsteuergesetzes 1959) sind mit je S 5580'— jährlich —

S 15'50 täglich — für jede anrechenbare Person zu bewerten.

(2) Bei der Berechnung der Umsatzsteuervorauszahlungen der nichtbuchführenden Landwirte für das Kalenderjahr 1967 ist vorbehaltlich der Bestimmungen des Abs. 3 von den zum 1. Jänner 1967 maßgebenden Einheitswerten auszugehen und ein Umsatz zugrunde zu legen, der 75 v. H.

der Einheitswertanteile beträgt, die auf die landwirtschaftlich genutzten Flächen entfallen; zugepachtete...

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