Bundesgesetz vom 10. Dezember 1982, mit dem das Bauern-Sozialversicherungsgesetz geändert wird (6. Novelle zum Bauern-Sozialversicherungsgesetz)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, BGBl.

Nr. 559/1978, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 684/1978, BGBl. Nr. 532/1979, BGBl.

Nr. 587/1980, BGBl. Nr. 284/1981 und BGBl. Nr.

590/1981 wird geändert wie folgt:

  1. § 5 Abs. 2 Z 4 zweiter Satz hat zu lauten:

    „Hiebei kommt jedoch nur ein Ehegatte in Betracht, der nicht dem im § 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes

    über die Sozialversicherung freiberuflich selbständig Erwerbstätiger, BGBl. Nr. 624/1978,

    angeführten Personenkreis angehört."

  2. Im § 22 Abs. 2 ist der Ausdruck „§ 28 Z 2 lit.

    b, c, d und h" durch den Ausdruck 㤠28 Z 2 lit. b,

    c, d, h und j" zu ersetzen.

  3. § 23 Abs. 2 hat zu lauten:

    „(2) Der Versicherungswert ist ein Hundertsatz des Einheitswertes des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes. Hiebei ist von dem zuletzt festgestellten Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes auszugehen. Der Versicherungswert ist jeweils zum 1. Jänner eines jeden Kalenderjahres neu festzustellen und auf volle Schilling zu runden. Der Hundeitsatz beträgt:

  4. bei Einheitswerten bis 70000 S 7,2;

  5. für je weitere 1000 S Einheitswert bei Einheitswerten von 71000 S bis 120000 S 8,0

    von 121000 S bis 150000 S 6,5

    von 151000 S bis 200000 S 4,5

    von 201000 S bis 300000 S. 3,65

    von 301000 S bis 400000 S 2,7

    von 401000 S bis 500000 S 2,0

    von 501000 S bis 600000 S 1,5

    über 600000 S 1,15.

    Diese Hundertsätze sind mit Wirksamkeit ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 1984, unter Bedachtnahme auf § 47 mit der jeweiligen Richtzahl (§ 45) mit der Maßgabe zu vervielfachen, daß die sich ergebenden Hundertsätze auf fünf Dezimalstellen zu runden sind. Die sich hienach ergebenden Hundertsätze sind durch Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung festzustellen."

  6. § 23 Abs. 10 hat zu lauten:

    „(10) Die Beitragsgrundlage beträgt mindestens a) für die gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 Pflichtversicherten 2908 S monatlich (Mindestbeitragsgrundlage).

    An die Stelle dieses Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 1984, der unter Bedachtnahme auf

    § 47 mit der jeweiligen Richtzahl (§ 45) vervielfachte Betrag;

    1. für die gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 Pflichtversicherten ein Drittel des in lit. a genannten Betrages,

    gerundet auf volle Schilling (Mindestbeitragsgrundlage)."

    Der bisherige Abs. 10 erhält die Bezeichnung Abs. 11.

  7. Im § 24 Abs. 2 ist der Ausdruck „10,75 vH"

    durch den Ausdruck „11,0 vH" zu ersetzen.

  8. Dem § 27 Abs. 2 sind folgende Sätze anzufügen:

    „Wurde die Weiterversicherung auf einer niedrigeren als der nach Abs. 1 in Betracht kommenden Beitragsgrundlage zugelassen, so hat der Versicherungsträger ohne Rücksicht auf die Geltungsdauer der Herabsetzung bei einer Änderung in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Versicherten auf dessen Antrag oder von Amts wegen eine Erhöhung der Beitragsgrundlage bis auf das nach Abs. 1

    in Betracht kommende Ausmaß vorzunehmen. Solche Festsetzungen wirken in allen diesen Fällen nur für die Zukunft."

  9. § 30 Abs. 1 hat zu lauten:

    „(1) Die Beitragsgrundlage für den Betriebsbeitrag gemäß § 22 Abs. 2 lit. a ist in entsprechender Anwendung der für die Pensionsversicherung geltenden Bestimmungen des § 23 festzustellen. Die gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 pflichtversicherten Betriebsführer haben als Beitrag 1,9 vH der Beitragsgrundlage zu leisten. Der Beitrag ist auf volle Schilling zu runden. Wenn mehrere Personen ein und denselben land(forst)wirtschaftlichen Betrieb auf gemeinsame Rechnung und Gefahr führen, ist der Betriebsbeitrag nur von einer Person zu leisten,

    jedoch haften alle Beteiligten für den Betriebsbeitrag zur ungeteilten Hand."

  10. § 53 Abs. 1 Eingang hat zu lauten:

    „Ein Anspruch auf den Bestattungskostenbeitrag

    (§ 99) und auf Geldleistungen der Pensionsversicherung aus dem betreffenden Versicherungsfall steht nicht zu:"

  11. Der bisherige Inhalt des § 57 erhält die Bezeichnung Abs. 1. Als Abs. 2 ist anzufügen:

    „(2) Abs. 1 ist auf Witwen(Witwer)pensionen nicht anzuwenden, wenn die die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz begründende Erwerbstätigkeit ausschließlich in der Fortführung des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes des verstorbenen Ehegatten besteht. Eine solche Erwerbstätigkeit ist jedoch einer Erwerbstätigkeit im Sinne des § 56 gleichzuhalten."

  12. § 78 Abs. 6 lit. b hat zu lauten:

    „b) er nicht dem im § 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes

    über die Sozialversicherung freiberuflich selbständig Erwerbstätiger, BGBl.

    Nr. 624/1978, angeführten Personenkreis angehört."

  13. § 82 Abs. 1 hat zu lauten:

    „(1) Die Versicherten und ihre Angehörigen

    (§ 78) haben Anspruch auf jährlich eine Gesundenuntersuchung.

    Sie ist vom Versicherungsträger nach Maßgabe der gemäß § 132 b Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes erlassenen Richtlinien des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger durchzuführen."

  14. § 87 hat zu lauten:

    „Heilbehelfe

    § 87. (1) Brillen, orthopädische Schuheinlagen,

    Bruchbänder und sonstige notwendige Heilbehelfe sind über ärztliche Verordnung in einfacher und zweckentsprechender Ausführung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu gewähren.

    (2) Die Kosten der Heilbehelfe werden vom Versicherungsträger nur übernommen, wenn sie höher sind als 20 vH des Meßbetrages (§ 48 Abs. 2 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes) gerundet auf volle Schilling. Der vom Versicherten zu tragende Kostenanteil (§ 80 Abs. 2) hat mindestens 20 vH des Meßbetrages, gerundet auf volle Schilling,

    zu betragen.

    (3) Abs. 2 gilt nicht für ständig benötigte Heilbehelfe,

    die nur einmal oder nur kurzfristig verwendet werden können und daher in der Regel mindestens einmal im Monat erneuert werden müssen.

    (4) Der Versicherungsträger hat auch die sonst vom Versicherten gemäß Abs. 2 zu tragenden Kosten bzw. den Kostenanteil (§ 80 Abs. 2) zu

    übernehmen:

    1. bei Versicherten (Angehörigen), die das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet haben bzw. für die ohne Rücksicht auf das Lebensalter Anspruch auf die erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des § 8 Abs. 4 bis 7 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl.

    Nr. 376, besteht und b) bei Vorliegen einer besonderen sozialen Schutzbedürftigkeit des Versicherten im Sinne des § 86 Abs. 5.

    (5) Das Ausmaß der vom Versicherungsträger zu

    übernehmenden Kosten darf einen durch die Satzung festzusetzenden Höchstbetrag nicht übersteigen;

    die Satzung kann diesen Höchstbetrag einheitlich oder für bestimmte Arten von Heilbehelfen in unterschiedlicher Höhe, höchstens jedoch mit dem...

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