Bundesgesetz vom 20. Feber 1986, mit dem das Bauern-Sozialversicherungsgesetz geändert wird (9. Novelle zum Bauern-Sozialversicherungsgesetz)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, BGBl.

Nr. 559/1978, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 684/1978, BGBl. Nr. 532/1979, BGBl.

Nr. 587/1980, BGBl. Nr. 284/1981, BGBl. Nr.

590/1981, BGBl. Nr. 649/1982, BGBl. Nr.

384/1983, BGBl. Nr. 592/1983, BGBl. Nr.

486/1984 und BGBl. Nr. 205/1985 wird geändert wie folgt:

  1. Im § 2 Abs. 1 Z 1 wird der Ausdruck „des Landarbeitsgesetzes vom 2. Juni 1948, BGBl.

    Nr. 140," durch den Ausdruck „des Landarbeitsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 287," ersetzt.

  2. a) § 2 a Abs. 1 Z 3 lautet:

    „3. als Bezieher einer Geldleistung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 bzw. nach dem Sonderunterstützungsgesetz, BGBl.

    Nr. 642/1973, in der Krankenversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz versichert ist oder Anspruch auf Kranken- oder Wochengeld aus der Krankenversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz hat,

    auch wenn dieser Anspruch ruht, oder"

    b) Im § 2 a Abs. 1 Z 5 wird der Ausdruck

    „Pflichtversicherung nach Z l" durch den Ausdruck

    „Pflichtversicherung nach Z 1 bzw. nach Z 3" ersetzt 3. a) § 5 Abs. 2 Z 2 lautet:

    „2. Personen und deren Ehegatten, denen (für die) durch eine eigene Krankenfürsorgeeinrichtung eines öffentlich-rechtlichen Dienstgebers mindestens die Leistungen der Krankenversicherung

    öffentlich Bediensteter gesichert sind;"

    b) § 5 Abs. 2 Z 4 letzter Satz lautet:

    „Hiebei kommt jedoch nur ein Ehegatte in Betracht, der nicht dem im § 78 Abs. 6 angeführten Personenkreis angehört."

  3. a) § 8 Abs. 1 erster Satz lautet:

    „Personen, die aus der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz ausscheiden, können sich,

    solange sie ihren Wohnsitz im Inland haben und nicht nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversichert sind, weiterversichern, wenn sie in den vorangegangenen zwölf Monaten mindestens 26 Wochen oder unmittelbar vorher mindestens sechs Wochen nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz krankenversichert waren."

    b) Im § 8 Abs. 3 letzter Satz wird der Ausdruck

    „des gerichtlichen Urteiles" durch den Ausdruck

    „der gerichtlichen Entscheidung" ersetzt.

  4. Im § 12 Abs. 4 Z 1 wird der Ausdruck „§ 11

    Abs.2" durch den Ausdruck 㤠11 Abs. 3" ersetzt.

  5. § 31 Abs. 4 lautet:

    „(4) Über den Betrag gemäß Abs. 3 hinaus leistet der Bund für jedes Geschäftsjahr einen Beitrag in der Höhe des Betrages, um den 100,5 vH der Aufwendungen die Erträge übersteigen. Hiebei sind bei den Aufwendungen die Ausgleichszulagen und die außerordentlichen Zuschüsse des Dienstgebers zur Rückstellung für Pensionszwecke, bei den Erträgen der Bundesbeitrag und die Ersätze für Ausgleichszulagen außer Betracht zu lassen."

  6. a) § 38 Abs. 2 lautet:

    „(2) Wird ein Betrieb übereignet, so haftet der Erwerber für Beiträge, die sein Vorgänger zu zahlen gehabt hätte, unbeschadet der fortdauernden Haftung des Vorgängers sowie der Haftung des Betriebsnachfolgers nach § 1409 ABGB unter Bedachtnahme auf § 1409 a ABGB und der Haftung des Erwerbers nach § 25 des Handelsgesetzbuches für die Zeit von höchstens zwölf Monaten vom Tag des Erwerbes zurückgerechnet. Im Fall einer Anfrage beim Versicherungsträger haftet er jedoch nur mit dem Betrag, der ihm als Rückstand ausgewiesen worden ist."

    b) Dem § 38 werden folgende Abs. 3 bis 8 angefügt:

    „(3) Abs. 2 gilt nicht bei einem Erwerb aus einer Konkursmasse oder im Zuge eines Vollstreckungsverfahrens.

    (4) Geht der Betrieb auf 1. einen Angehörigen des Betriebsvorgängers gemäß Abs. 5,

  7. eine am Betrieb des Vorgängers wesentlich beteiligte Person gemäß Abs. 6 oder 3. eine Person mit wesentlichem Einfluß auf die Geschäftsführung des Betriebsvorgängers (zB Geschäftsführer, leitender Angestellter, Prokurist)

    über, so haftet dieser Betriebsnachfolger ohne Rücksicht auf das dem Betriebsübergang zugrunde liegende Rechtsgeschäft wie ein Erwerber gemäß

    Abs. 2, solange er nicht nachweist, daß er die Beitragsschulden nicht kannte bzw. trotz seiner Stellung im Betrieb des Vorgängers nicht kennen konnte.

    (5) Angehörige gemäß Abs. 4 Z 1 sind:

  8. der Ehegatte;

  9. die Verwandten in gerader Linie und die Verwandten zweiten und dritten Grades in der Seitenlinie,

    und zwar auch dann, wenn die Verwandtschaft auf einer unehelichen Geburt beruht;

  10. die Verschwägerten in gerader Linie und die Verschwägerten zweiten Grades in der Seitenlinie,

    und zwar auch dann, wenn die Schwägerschaft auf einer unehelichen Geburt beruht;

  11. die Wahl(Pflege)eltern und die Wahl-

    (Pflege)kinder;

  12. der Lebensgefährte;

  13. unbeschadet der Z 2 die im § 32 Abs. 2 der Konkursordnung genannten Personen.

    (6) Eine Person ist an einem Betrieb wesentlich beteiligt, wenn sie zu mehr als einem Viertel Anteil am Betriebskapital hat. Bei der Beurteilung des Anteiles am Betriebskapital ist der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend. Die

    §§ 22 bis 24 der Bundesabgabenordnung sind sinngemäß

    anzuwenden.

    (7) Stehen Wirtschaftsgüter, die einem Betrieb dienen, nicht im Eigentum des Betriebsinhabers,

    sondern im Eigentum einer der im Abs. 4 genannten Personen, so haftet der Eigentümer der 'Wirtschaftsgüter mit diesen Gütern für die Beiträge,

    solange er nicht nachweist, daß er die Beitragsschulden nicht kannte bzw. trotz seiner Stellung im Betrieb nicht kennen konnte.

    (8) Die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen haften im Rahmen ihrer Vertretungsmacht neben den durch sie vertretenen Beitragsschuldnern für die von diesen zu entrichtenden Beiträge insoweit, als die Beiträge aus Verschulden des Vertreters nicht bei Fälligkeit entrichtet wurden."

  14. a) § 39 Abs. 1 erster Satz lautet:

    „Das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen verjährt binnen zwei Jahren vom Tag der Fälligkeit der Beiträge."

    b) § 39 Abs. 2 wird aufgehoben.

  15. § 40 lautet:

    „Rückforderung ungebührlich entrichteter Beiträge

    § 40. (1) Zu Ungebühr entrichtete Beiträge können,

    soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, zurückgefordert werden. Das Recht auf Rückforderung verjährt nach Ablauf von drei Jahren nach deren Zahlung. Der Lauf der Verjährung des Rückforderungsrechtes wird durch Einleitung eines Verwaltungsverfahrens zur Herbeiführung einer Entscheidung, aus der sich die Ungebührlichkeit der Beitragsentrichtung ergibt, bis zu einem Anerkenntnis durch den Versicherungsträger bzw.

    bis zum Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung im Verwaltungsverfahren unterbrochen.

    (2) Die Rückforderung von Beiträgen, durch welche eine Formalversicherung begründet wurde,

    sowie von Beiträgen zu einer Versicherung, aus welcher innerhalb des Zeitraumes, für den Beiträge ungebührlich entrichtet worden sind, eine Leistung erbracht wurde, ist für den gesamten Zeitraum ausgeschlossen.

    Desgleichen ist die Rückforderung ausgeschlossen, wenn nach dem Zeitraum, für den Beiträge ungebührlich entrichtet worden sind, eine Leistung zuerkannt worden ist und die Beiträge auf den Bestand oder das Ausmaß des Leistungsanspruches von Einfluß waren, es sei denn, der zur Leistungserbringung zuständige Versicherungsträger hatte die Möglichkeit, im Wege einer Wiederaufnahme des Verfahrens (§ 69 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950, BGBl. Nr. 172)

    neuerlich über den Leistungsanspruch zu entscheiden und konnte die zu Unrecht geleisteten Beträge mit Erfolg zur Gänze zurückfordern.

    (3) Wenn statt des Versicherungsträgers, an den die Beiträge zu Ungebühr entrichtet worden sind,

    ein anderer Versicherungsträger zur Leistungserbringung zuständig war und dem ersteren Versicherungsträger gegenüber dem letzteren ein Ersatzanspruch für zu Unrecht erbrachte Leistungen gemäß § 170 zusteht, hat der unzuständige Versicherungsträger die ungebührlich entrichteten Beiträge ohne Rücksicht auf die Verjährungsfrist

    (Abs. 1) für den gesamten...

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