Bundesgesetz, mit dem ein Beschäftigungsförderungsgesetz (BeFG) erlassen wird sowie das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz, das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, das Arbeitsmarktservicegesetz, das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz, das Nachtschwerarbeitsgesetz, das Dienstleistungsscheckgesetz, das Jugendausbildungs-Sicherungsgesetz und das Bundesfinanzgesetz 2006 geändert werden

114. Bundesgesetz, mit dem ein Beschäftigungsförderungsgesetz (BeFG) erlassen wird sowie das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz, das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, das Arbeitsmarktservicegesetz, das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz, das Nachtschwerarbeitsgesetz, das Dienstleistungsscheckgesetz, das Jugendausbildungs-Sicherungsgesetz und das Bundesfinanzgesetz 2006 geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Beschäftigungsförderungsgesetz (BeFG) Ziel

§ 1. Als Beitrag zur Erreichung von Vollbeschäftigung im Rahmen der beschäftigungspolitischen Strategie der Bundesregierung sollen folgende arbeitsmarktbezogenen Maßnahmen durchgeführt werden:

1. Berufsausbildung im Rahmen der Qualifizierungsmaßnahmen der Arbeitsmarktpolitik,
2. Berufsweiterbildung, insbesondere Höherqualifizierung,
3. Förderung der Arbeitsaufnahme und der Aufrechterhaltung der Beschäftigung.

Personengruppen

§ 2. Folgende Personengruppen sollen gegenüber der laufenden Maßnahmenplanung zusätzlich in Maßnahmen einbezogen werden:

1. Jugendliche,
2. Frauen,
3. Arbeitsuchende mit längerer Unterbrechung der Erwerbskarriere.

Programmschwerpunkte

§ 3. Die Maßnahmen sollen in folgenden Bereichen gesetzt werden:

1. Ausbildung und Höherqualifizierung in Gesundheits- und Pflegeberufen,
2. Vorbereitung und Einstieg in eine Lehrausbildung,
3. Förderung des beruflichen Wiedereinstiegs,
4. Qualifizierung von Frauen,
5. Förderung nachfrageorientierter Qualifizierung,
6. Ausbau von Implacementstiftungen.

Durchführung

§ 4. Die Umsetzung dieses Bundesgesetzes obliegt dem Arbeitsmarktservice. Soweit in diesem Bundesgesetz keine besonderen Regelungen enthalten sind, ist das Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994, in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden.

Beiträge der Länder

§ 5. Die Bundesländer sollen entsprechend ihrer beschäftigungspolitischen Mitverantwortung angemessene Beiträge zur Finanzierung der Maßnahmen leisten.

Vollziehung

§ 6. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit betraut.

In-Kraft-Treten

§ 7. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft. Vorbereitungshandlungen zur Durchführung dieses Bundesgesetzes, einschließlich des Abschlusses entsprechender Vereinbarungen und Verträge, können bereits ab dem Tag nach der Kundmachung dieses Bundesgesetzes begonnen werden.

Artikel 2

Änderung des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes

Das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz (AMPFG), BGBl. Nr. 315/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 45/2005, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 2 Z 2 lautet:

"2. für finanzielle Leistungen gemäß dem 2. Teil, 3. Hauptstück AMSG, nach dem Jugendausbildungs-Sicherungsgesetz (JASG), BGBl. I Nr. 91/1998, und nach dem Beschäftigungsförderungsgesetz (BeFG), BGBl. I Nr. 114/2005,"

2. § 1 Abs. 2 Z 12 lautet:

"12. für die Abgeltung der Personal- und Sachaufwendungen der Versicherungsträger und des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger nach dem Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG), BGBl. I Nr. 45/2005, und"

3. Dem § 6 wird folgender Abs. 4 angefügt:

(4) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit ist berechtigt, dem Arbeitsmarktservice in den Jahren 2006 und 2007 für Zwecke des Kombilohnes (§ 34a AMSG) und für Maßnahmen nach dem BeFG bis zu 285 Mio. Euro zur Verfügung zu stellen.

4. Dem § 10 wird folgender Abs. 29...

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