Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Berufsausbildung im Lehrberuf Kosmetiker (Kosmetiker-Ausbildungsordnung)

Auf Grund der §§ 7, 8, 24 und 27 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Kompetenzbereinigungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 256/1993, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Soziales verordnet:

Einrichtung des Lehrberufes Kosmetiker

§ 1. (1) Es wird der Lehrberuf „Kosmetiker“ mit einer Lehrzeit von zwei Jahren eingerichtet.

(2) In der Lehrberufsliste (Anlage zur Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten,

mit der die Lehrberufsliste erlassen wird, BGBl. Nr. 268/1975, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 902/1995) lauten die Bestimmungen betreffend den Lehrberuf Kosmetiker nunmehr wie folgt:

Lehrzeitanrechnung von verwandten Lehrberufen

§ 2. (1) Die im verwandten Lehrberuf zurückgelegte Lehrzeit ist auf die Lehrzeit im Lehrberuf

„Kosmetiker“ im folgenden Ausmaß anzurechnen:

(2) In der Lehrberufsliste (Anlage zur Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten,

mit der die Lehrberufsliste erlassen wird, BGBl. Nr. 268/1975, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 902/1995) werden daher bei den Lehrberufen Friseur, Fußpfleger und Masseur die Bestimmungen betreffend die Verwandtschaft gemäß Abs. 1 geändert.

Berufsprofil Kosmetiker

§ 3. Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich auszuführen:

  1. Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Instrumente, Apparate, Geräte, Einrichtungen und Arbeitsbehelfe,

  2. fachkundiges, typbezogenes Beratungs- und Verkaufsgespräch,

  3. Hautdiagnose,

  4. Anwenden physikalischer Schönheitspflege (Elektrizität, Wasser, Licht, Wärme und Kälte) und von UV-Strahlen sowie apparativer Kosmetik (zB Ozongeräte, Iontophorese, Hochfrequenz, Interferenzstrom),

  5. Hals-, Nacken- und Dekolletépflege,

  6. Verabreichen von Ampullen, Packungen und Masken,

  7. dekorative Kosmetik,

  8. Färben, Fassonieren und Pflegen von Augenbrauen und Wimpern,

  9. Hand- und Nagelpflege, Nagelmodellage, Nagelschmuck,

  10. Haarentfernung,

  11. Schlankheits- und Zellulitebehandlungen zu kosmetischen Zwecken,

  12. Gesichtsmassage,

  13. Anwendung der Farblehre und der optischen Wirkung von Farben.

    Berufsbild

    § 4. Für den Lehrberuf „Kosmetiker“ wird folgendes Berufsbild festgelegt. Hiebei sind die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derartig zu vermitteln, daß der Lehrling zur Ausübung einer qualifizierten Tätigkeit im Sinne des § 3 befähigt wird.

    Anwendungen Ausbildung in Form der Doppellehre

    § 5. In Fällen der gleichzeitigen Ausbildung eines Lehrlings in zwei Lehrberufen sind dem Lehrling die Fertigkeiten und Kenntnisse beider Lehrberufe in der in den beiden Berufsbildern festgelegten zeitlichen Reihenfolge unter Bedachtnahme auf die sich gemäß § 6 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes ergebende Lehrzeitdauer zu vermitteln.

    Gliederung der Lehrabschlußprüfung

    § 6. (1) Die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Kosmetiker gliedert sich in eine praktische und in eine theoretische Prüfung.

    (2) Die praktische Prüfung umfaßt die Gegenstände 1. Prüfarbeit,

  14. Fachgespräch.

    (3) Die theoretische Prüfung umfaßt die Gegenstände 1. Fachkunde,

  15. Fachzeichnen,

  16. Wirtschaftsrechnen.

    (4) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat das Erreichen des Lehrzieles der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule für den Lehrberuf Kosmetiker oder den Ersatz der gesamten...

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