Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Berufsausbildung im Lehrberuf Tierpfleger (Tierpfleger-Ausbildungsordnung)

Auf Grund der §§ 7, 8, 24 und 27 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969,

zuletzt geändert durch das Kompetenzbereinigungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 256/1993, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Soziales verordnet:

Einrichtung des Lehrberufes Tierpfleger

§ 1. (1) Es wird der Lehrberuf Tierpfleger mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.

(2) Der Lehrberuf „Tierpfleger“ wird mit keinem anderen Lehrberuf verwandt gestellt.

Lehrberuf Lehrzeitin Jahren Verwandter Lehrberuf Anrechnung der Lehrzeit auf den verwandten Lehrberuf Lehrjahr             Ausmaß

Tierpfleger 3 – – –

(3) In der Lehrberufsliste (Anlage zur Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, mit der die Lehrberufsliste erlassen wird, BGBl. Nr. 268/1975, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 638/1996) wird daher bei dem Lehrberuf „Tierpfleger“ die Tabelle gemäß

Abs. 2 eingefügt.

Berufsprofil

§ 2. Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich auszuführen:

  1. Pflegen, Betreuen und Versorgen von Wild- und Zootieren, Labortieren und Haustierrassen,

  2. Durchführen von Maßnahmen zur Erhaltung der Tiergesundheit,

  3. Wahrnehmen, Messen und Beurteilen von Krankheiten und Verhaltensänderungen bei Tieren,

  4. Tiere züchten und aufziehen,

  5. Beschaffen, Lagern, Zubereiten und Anwenden von Futtermitteln, Füttern und Tränken,

  6. Herrichten und Warten von Tierunterkünften,

  7. Warten, Instandsetzen und Handhaben von technischen Einrichtungen, Geräten und Arbeitsbehelfen,

  8. rationelle Energieverwendung der betrieblichen Energiequellen unter dem Aspekt des Umweltschutzes,

  9. Durchführen von Tiertransporten,

  10. Anwenden der Bestimmungen über den Tierschutz,

  11. Mithilfe bei tierärztlichen Tätigkeiten und Pflege von kranken Tieren,

  12. Mithilfe bei wissenschaftlichen Projekten,

  13. Weitergabe von Fachwissen über Tiere,

  14. Erkennen, Beurteilen und Beherrschen von betrieblich relevanten Notfallsituationen.

    Berufsbild

    § 3. Für den Lehrberuf Tierpfleger wird folgendes Berufsbild festgelegt. Hiebei sind die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß der Lehrling zur Ausübung qualifizierter beruflicher Tätigkeiten im Sinne des § 2

    befähigt wird, die insbesondere das Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren einschließt.

  15. Der Lehrbetrieb

    Ausbildung in Form der Doppellehre

    § 4. In Fällen der gleichzeitigen Ausbildung eines Lehrlings im Lehrberuf Tierpfleger und in weiteren Lehrberufen sind dem Lehrling die Fertigkeiten und Kenntnisse beider Lehrberufe in der in den beiden Berufsbildern festgelegten zeitlichen Reihenfolge unter Bedachtnahme auf die sich gemäß § 6

    Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes ergebende Lehrzeitdauer zu vermitteln.

    Gliederung der Lehrabschlußprüfung

    § 5. (1) Die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Tierpfleger gliedert sich in eine praktische und in eine theoretische Prüfung.

    (2) Die praktische Prüfung umfaßt die Gegenstände 1. Prüfarbeit,

  16. Fachgespräch.

    (3) Die theoretische Prüfung umfaßt die Gegenstände 1. Fachrechnen,

  17. Fachkunde.

    ...

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