Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur, mit der die Verordnung, mit welcher die Lehrpläne der Volksschule und der Sonderschulen erlassen werden, geändert wird

Artikel I Auf Grund des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 77/2001, insbesondere dessen §§ 6, 10 und 23 wird verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten, mit welcher die Lehrpläne der Volksschule und der Sonderschulen erlassen werden, BGBl. Nr. 134/1963, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 135/2000, wird wie folgt geändert:

  1. Im Artikel I lautet § 3 Abs. 1:

    „(1) Für Sonderschulen werden (mit Ausnahme der darin wiedergegebenen Lehrpläne für den Religionsunterricht) folgende Lehrpläne erlassen:

  2. für die Allgemeine Sonderschule der in Anlage C/1 enthaltene Lehrplan,

  3. für die Sonderschule für Gehörlose der in Anlage C/2 enthaltene Lehrplan,

  4. für die Sonderschule für blinde Kinder der in Anlage C/3 enthaltene Lehrplan,

  5. für die Sonderschule für schwerstbehinderte Kinder der in der Anlage C/4 enthaltene Lehrplan,

  6. für die Sondererziehungsschule der in Anlage C/5 enthaltene Lehrplan,

  7. für das Berufsvorbereitungsjahr an Sonderschulen der in Anlage C/6 enthaltene Lehrplan.“

  8. Dem § 5 wird folgender Abs. 12 angefügt:

    „(12) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieser Verordnung sowie die Anlagen zu dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 290/2001 treten wie folgt in Kraft:

  9. Anlage C 1 erster und vierter Teil, Anlage C 2 siebenter Teil sowie Anlage C 3 fünfter Teil treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;

  10. § 3 Abs. 1 sowie Anlage A zweiter und vierter Teil und Anlage C 6 treten mit 1. September 2001

    in Kraft.“

  11. In Anlage A (Lehrplan der Volksschule) zweiter Teil (Allgemeine Bestimmungen) Abschnitt I (Allgemeine Bestimmungen für die Grundschule) Z 14 (Schulautonome Lehrplanbestimmungen) lautet der erste Absatz:

    „Schulautonome Lehrplanbestimmungen (§ 6 Abs. 1 des Schulorganisationsgesetzes) sind in der 1. bis 4.

    Schulstufe der Grundschule im Bereich des Pflichtgegenstandes Leibesübungen sowie im Bereich der unverbindlichen Übungen vorgesehen. In der Volksschuloberstufe sind schulautonome Lehrplanbestimmungen im Bereich der Pflichtgegenstände und Freigegenstände sowie des Förderunterrichtes im 4.

    und 6. bis 8. Teil vorgesehen.“

  12. In Anlage A zweiter Teil Abschnitt I Z 15 (Betreuungsplan für ganztägige Schulformen) lautet die lit. c

    (Volksschuloberstufe):

    „c) Volksschuloberstufe Für die Volksschuloberstufe siehe...

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