Bundesgesetz zur Durchführung der Biozidprodukteverordnung (Biozidproduktegesetz ? BiozidprodukteG)

105. Bundesgesetz zur Durchführung der Biozidprodukteverordnung (Biozidproduktegesetz ? BiozidprodukteG) Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

1. Abschnitt:
Allgemeine Bestimmungen
§ 1. Anwendungsbereich
§ 2. Bereitstellung von Biozidprodukten und von behandelten Waren auf dem Markt
2. Abschnitt:
Aufgaben, Behörden, Verfahren, Informationen und Gebühren
§ 3. Zuständige Behörde und Aufgaben
§ 4. Anbringen
§ 5. Besondere Verfahrensbestimmungen
§ 6. Biozidprodukte-Verzeichnis
§ 7. Gemeinsame Datennutzung
§ 8. Prüf- und Bewertungsstellen
§ 9. Giftinformation
§ 10. Melde- und Berichtspflichten
§ 11. Gebühren
3. Abschnitt:
Einstufung, Kennzeichnung, Verpackung, Sicherheitsdatenblatt und Verordnungsermächtigungen
§ 12. Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung sowie Sicherheitsdatenblätter
§ 13. Kennzeichnung von behandelten Waren
§ 14. Verordnungsermächtigungen, Verbote und Beschränkungen
4. Abschnitt:
Überwachung
§ 15. Überwachung
§ 16. Überwachungsbefugnisse
§ 17. Vorläufige Beschlagnahme
§ 18. Beschlagnahme
§ 19. Verfall
§ 20. Vorläufige Zwangs- und Sicherheitsmaßnahmen
5. Abschnitt:
Strafbestimmungen
§ 21. Strafbestimmungen
§ 22. Verantwortlichkeit
6. Abschnitt:
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 23. Anwendbarkeit der Bestimmungen anderer Rechtsvorschriften
§ 24. Sprachliche Gleichbehandlung
§ 25. Inkrafttreten, Aufhebung von Rechtsvorschriften und Übergangsbestimmungen
§ 26. Vollziehung

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Anwendungsbereich

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz dient der Vollziehung der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (im Folgenden: Biozidprodukteverordnung), ABl. Nr. L 167 vom 27.06.2012 S. 1, und aller weiteren, den Bereich des Inverkehrbringens von Biozidprodukten regelnden Durchführungsrechtsakte der Europäischen Union, wie insbesondere der Verordnung (EG) Nr. 1451/2007 über die zweite Phase des Zehn-Jahres-Arbeitsprogramms gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten, ABl. Nr. L 325 vom 11.12.2007 S. 3.

(2) Die in diesem Bundesgesetz verwendeten Begriffe, wie insbesondere ?Biozidprodukt?, ?Biozidproduktefamilie?, ?Wirkstoff? und ?behandelte Waren?, sind gemäß den in der Biozidprodukteverordnung festgelegten Definitionen zu verstehen.

(3) Auf Biozidprodukte ist der III. Abschnitt des Chemikaliengesetzes 1996 ? ChemG 1996, BGBl. I Nr. 53/1997, nicht anzuwenden, soweit in Abs. 4 und 5 nicht anderes bestimmt ist.

(4) § 38 sowie §§ 41 und 42 mit der Maßgabe, dass Verbraucher nicht zum Bezug von Biozidprodukten berechtigt sind, die unter diese Bestimmung fallen, und dass Verbrauchern keine Bewilligung zum Bezug solcher Biozidprodukte erteilt werden darf, § 43, § 44, § 45 Abs. 1 erster Satz, § 46 und § 48 des Chemikaliengesetzes 1996 sind sinngemäß auf Biozidprodukte anzuwenden, die eine der gefährlichen Eigenschaften aufweisen oder, wenn sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, ABl. Nr. L 353 vom 31.12.2008 S. 1 (im Folgenden: CLP-Verordnung) eingestuft werden, einer der Gefahrenkategorien zuzuordnen sind, die in Art. 19 Abs. 4 lit. a erster Anstrich und Art. 19 Abs. 4 lit. b erster bis vierter Anstrich der Biozidprodukteverordnung angeführt sind.

(5) § 45 Abs. 1 zweiter Satz sowie Abs. 3 und 4 und § 46 Abs. 3 des Chemikaliengesetzes 1996 sind sinngemäß auf Biozidprodukte anzuwenden, die gemäß

1. den im Chemikaliengesetz 1996 festgelegten Kriterien die gefährliche Eigenschaft
a) ?gesundheitsschädlich? (§ 3 Abs. 1 Z 8 ChemG 1996, BGBl. I Nr. 53/1997, in der Fassung gemäß der ChemG-Novelle 2011, BGBl. I Nr. 7/2012) oder
b) ?sensibilisierend? (§ 3 Abs. 1 Z 11 ChemG 1996, BGBl. I Nr. 53/1997, in der Fassung gemäß der ChemG-Novelle 2011, BGBl. I Nr. 7/2012) durch Einatmen mit dem R-Satz 42 (?Sensibilisierung durch Einatmen möglich?) aufweisen oder
2. den in der CLP-Verordnung festgelegten Kriterien einer der Gefahrenklassen oder Gefahrenkategorien
a) ?akute orale Toxizität? der Kategorie 4,
b) ?akute dermale Toxizität? der Kategorie 4,
c) ?akute inhalative Toxizität? (Gas und Staub/Nebel) der Kategorie 4,
d) ?akute inhalative Toxizität? (Dampf) der Kategorie 3 oder 4,
e) ?spezifische Zielorgan-Toxizität, einmalige Exposition? der Kategorie 1 oder 2
f) ?spezifische Zielorgan-Toxizität, wiederholte Exposition?, der Kategorie 1 oder 2,
g) ?Aspirationsgefahr? der Kategorie 1 oder
h) ?sensibilisierend für die Atemwege? der Kategorie 1, Unterkategorie 1A oder 1B
zuzuordnen sind, wenn sie gemäß der CLP-Verordnung eingestuft werden.

(6) Wenn in der Biozidprodukteverordnung auf die Richtlinie 90/167/EWG zur Festlegung der Bedingungen für die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Verwendung von Fütterungsarzneimitteln in der Gemeinschaft, ABl. Nr. L 92 vom 07.04.1990 S. 42, die Richtlinie 2001/82/EG zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Tierarzneimittel, ABl. Nr. L 311 vom 28.11.2001 S. 1, oder die Richtlinie 2001/83/EG zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel, ABl. Nr. L 311 vom 28.11.2001 S. 67, Bezug genommen wird, so ist dies in Angelegenheiten der Anwendung der Biozidprodukteverordnung im Bundesgebiet und der Vollziehung dieses Bundesgesetzes als Verweis auf das Arzneimittelgesetz, BGBl. Nr. 185/1983, zu verstehen.

(7) Wenn in der Biozidprodukteverordnung auf die Richtlinie 90/385/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über aktive implantierbare medizinische Geräte, ABl. Nr. L 189 vom 20.07.1990 S.17, die Richtlinie 93/42/EWG über Medizinprodukte, ABl. Nr. L 169 vom 12.07.1993 S. 1, oder die Richtlinie 98/79/EG über In-vitro-Diagnostika, ABl. Nr. L 331 vom 07.12.1998 S. 1, Bezug genommen wird, so ist dies in Angelegenheiten der Anwendung der Biozidprodukteverordnung im Bundesgebiet und der Vollziehung dieses Bundesgesetzes als Verweis auf das Medizinproduktegesetz, BGBl. Nr. 657/1996, zu verstehen.

(8) Wenn in der Biozidprodukteverordnung auf die Richtlinie 67/548/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe, ABl. Nr. 196 vom 16.08.1967 S.1, oder auf die Richtlinie 1999/45/EG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen, ABl. Nr. L 200 vom 30.07.1999 S. 1, Bezug genommen wird, so ist dies in Angelegenheiten der Anwendung der Biozidprodukteverordnung im Bundesgebiet und der Vollziehung dieses Bundesgesetzes als Verweis auf das Chemikaliengesetz 1996 zu verstehen.

(9) Wenn in der Biozidprodukteverordnung auf die Richtlinie 2009/48/EG über die Sicherheit von Spielzeug, ABl. Nr. L 170 vom 30.06.2009 S. 1, Bezug genommen wird, so ist dies in Angelegenheiten der Anwendung der Biozidprodukteverordnung im Bundesgebiet und der Vollziehung dieses Bundesgesetzes als Verweis auf die Spielzeugkennzeichnungsverordnung, BGBl. Nr. 1029/1994, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 139/2012, zu verstehen.

Bereitstellung von Biozidprodukten und von behandelten Waren auf dem Markt

§ 2. (1) Soweit Biozidprodukte nicht nur unter den insbesondere in Art. 17 der Biozidprodukteverordnung angeführten allgemeinen Grundsätzen für die Zulassung von Biozidprodukten nach einer Zulassung gemäß der Biozidprodukteverordnung oder nach Genehmigung für den Parallelhandel gemäß Art. 53 der Biozidprodukteverordnung oder im Rahmen von Forschung und Entwicklung gemäß Art. 56 der Biozidprodukteverordnung auf dem Markt bereitgestellt und verwendet werden dürfen, ist deren Anbieten und Bereitstellung auf dem Markt und Verwendung im Bundesgebiet nur zulässig, soweit dies in den Art. 89, Art. 91, Art. 92, Art. 93 und Art. 95 der Biozidprodukteverordnung und nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes

1. für Biozidprodukte mit alten Wirkstoffen, die in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1451/2007 angeführt sind, und
2. für Biozidprodukte, die im Bundesgebiet gemäß dem Biozid-Produkte-Gesetz (BiozidG), BGBl. I Nr. 105/2000, zugelassen oder registriert worden sind,
vorgesehen ist, und soweit dem kein gemäß der Richtlinie 98/8/EG über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten (im Folgenden: Biozid-Produkte-Richtlinie), ABl. Nr. L 123 vom 24.04.1998 S. 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/5/EU, ABl. Nr. L 44 vom 15.02.2013 S. 14, oder gemäß der Biozidprodukteverordnung erlassener Durchführungsrechtsakt und soweit dem keine Maßnahme, die auf Grund dieses Bundesgesetzes oder auf Grund des Biozid-Produkte-Gesetzes ergangen ist, entgegensteht.

(2) Erlässt die Europäische Kommission eine Durchführungsverordnung gemäß Art. 9 Abs. 1 lit. a der Biozidprodukteverordnung über die Genehmigung eines alten Wirkstoffes oder beschließt sie gemäß Art. 9 Abs. 1 lit. b der Biozidprodukteverordnung, dass ein alter Wirkstoff nicht genehmigt wird, so hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, soweit diesen Durchführungsrechtsakten nicht unmittelbare Rechtswirkungen gegenüber den für die Bereitstellung von Biozidprodukten auf dem Markt Verantwortlichen zukommen, mit Verordnung die weitere Bereitstellung von Biozidprodukten, die von einem solchen Durchführungsrechtsakt betroffen sind, von der Erfüllung der im genannten Durchführungsrechtsakt angeführten Voraussetzungen und Bedingungen abhängig zu machen oder entsprechend dem Durchführungsrechtsakt zu untersagen. In einer solchen Verordnung ist festzulegen, ob und gegebenenfalls innerhalb welcher Frist, als Vorbedingung für die weitere Bereitstellung der betroffenen Biozid-Produkte auf dem Markt ein Antrag auf Zulassung gemäß der Biozidprodukteverordnung und gemäß diesem Bundesgesetz gestellt werden muss oder ob und gegebenenfalls ab welchem Zeitpunkt die...

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