Bundesgesetz, mit dem das Glücksspielgesetz und das Bundes-Sportförderungsgesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I

Änderung des Glücksspielgesetzes Das Glücksspielgesetz, BGBl. Nr. 620/1989, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 90/1998, wird wie folgt geändert:

  1. In § 20 Abs. 1 tritt an die Stelle des Betrages von „400 Millionen  Schilling“ der Betrag von

    „440 Millionen Schilling“.

  2. § 20 Abs. 4 lautet:

    „(4) Abweichend von den Regelungen der Abs. 1 bis 3 stellt der Bund für die Jahre 2000 bis 2002 für Zwecke der besonderen Sportförderung nach den §§ 8 bis 10 des Bundes-Sportförderungsgesetzes, BGBl.

    Nr. 2/1970, in der Fassung des Art. II des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 292/1986, jährlich einen Betrag in der Höhe von 3,5 vH der Umsatzerlöse (§ 232 Abs. 1 HGB) der Österreichischen Lotterien aus den Ausspielungen gemäß den §§ 6 bis 12b zur Verfügung. Dieser Betrag darf in den Jahren 2000 bis 2002

    jeweils 440 Millionen Schilling nicht unterschreiten und im Jahre 2000 460 Millionen Schilling, im Jahre 2001 480 Millionen Schilling und im Jahre 2002 500 Millionen Schilling nicht überschreiten. Als Umsatzerlöse sind jeweils die in der Bilanz des Vorjahres der Österreichischen Lotterien ausgewiesenen Umsätze heranzuziehen. Bis zum Vorliegen der jeweiligen Vorjahresbilanz wird der Betrag des Vorjahres

    (das sind für das Jahr 2000 440 Millionen Schilling) monatlich in gleichbleibenden Raten an die Subventionsempfänger akontiert. Danach erhöht/verringert sich die monatliche Zuteilung umgehend um den neu errechneten Betrag.“

  3. Dem § 59 wird folgender Abs. 13 angefügt:

    „(13) § 20 Abs. 1 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 158/1999 tritt mit 1. Jänner 2000 in Kraft.“

    Artikel II

    Änderung des Bundes-Sportförderungsgesetzes Das Bundes-Sportförderungsgesetz, BGBl. Nr. 2/1970, zuletzt...

Um weiterzulesen

FORDERN SIE IHR PROBEABO AN

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT