Bundesgesetz, mit dem das Glücksspielgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Glücksspielgesetz, BGBl. Nr. 620/1989, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 130/1997, wird wie folgt geändert:

  1. § 20 Abs. 4 lautet:

    „(4) Abweichend von den Regelungen der Abs. 1 bis 3 stellt der Bund für die Jahre 1998 und 1999

    für Zwecke der besonderen Sportförderungen nach den §§ 8 bis 10 des Bundes-Sportförderungsgesetzes,

    BGBl. Nr. 2/1970, in der Fassung des Art. II des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 292/1986, jährlich einen Betrag in der Höhe von 3 vH der Umsatzerlöse (§ 232 Abs. 1 HGB) der Österreichischen Lotterien aus den Ausspielungen gemäß den §§ 6 bis 12b zur Verfügung. Dieser Betrag darf 1998 380 Millionen Schilling nicht unterschreiten und 420 Millionen Schilling nicht überschreiten sowie 1999 360 Millionen Schilling nicht unterschreiten und 440 Millionen Schilling nicht überschreiten. Als Umsatzerlöse sind jeweils die in der Bilanz des Vorjahres der Österreichischen Lotterien ausgewiesenen Umsätze heranzuziehen.

    Bis zum Vorliegen der jeweiligen Vorjahresbilanz wird der Betrag des Vorjahres...

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