Bundesgesetz vom H.Dezember 1983, mit dem das Ärztegesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Das Ärztegesetz, BGBl. Nr. 92/1949, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 129/1951,

BGBl. Nr. 119/1952, BGBl. Nr. 169/1952, BGBl.

Nr. 17/1955, BGBl. Nr. 189/1955, BGBl. Nr.

50/1964, BGBl. Nr. 229/1969, BGBl. Nr.

460/1974, BGBl. Nr. 425/1975 und BGBl. Nr.

140/1983 wird wie folgt geändert:

  1. § 1 a Abs. 3 hat zu lauten:

    „(3) Die in Ausbildung zum praktischen Arzt oder zum Facharzt befindlichen Ärzte (Turnusärzte)

    sind lediglich zur unselbständigen Ausübung der im § 1 Abs. 2 und 3 umschriebenen Tätigkeiten in Krankenanstalten (§ 2 d) oder im Rahmen von Lehrpraxen (§ 2 e) unter Anleitung und Aufsicht der ausbildenden Ärzte berechtigt."

  2. Im § 2 Abs. 3 ist der Klammerausdruck

    „(§§ 2 b und 2 e)" durch „(§§ 2 b und 2 f)" zu ersetzen.

  3. § 2 b hat zu lauten:

    „§ 2 b. (1) Personen, die die im § 2 Abs. 2 angeführten allgemeinen Erfordernisse erfüllen und beabsichtigen, sich einer selbständigen ärztlichen Betätigung als praktischer Arzt zuzuwenden, haben sich einer mindestens dreijährigen praktischen Ausbildung

    (Turnus) zu unterziehen und den Erfolg dieser Ausbildung nachzuweisen (§ 2 f).

    (2) Der Turnus hat jedenfalls eine Ausbildung auf den Gebieten Innere Medizin, Chirurgie,

    Unfallchirurgie, Frauenheilkunde und Geburtshilfe,

    Kinderheilkunde, Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten sowie Haut- und Geschlechtskrankheiten zu umfassen.

    (3) Der Turnus ist, soweit Abs. 4 nichts anderes bestimmt, in Krankenanstalten zu absolvieren, die als Ausbildungsstätten für die Ausbildung zum praktischen Arzt anerkannt sind (§ 2 d).

    (4) Soweit es mit der Erreichung des Ausbildungszweckes auf den einzelnen Gebieten vereinbar ist, kann ein Teil der praktischen Ausbildung

    (Turnus), insgesamt bis zur Höchstdauer eines Jahres,

    bei freiberuflich tätigen Fachärzten oder praktischen

    Ärzten im Rahmen anerkannter Lehrpraxen

    (§ 2 e) absolviert werden.

    (5) Personen, die nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, aber die im § 2 Abs. 2 lit. b und c angeführten allgemeinen Erfordernisse erfüllen,

    sind nach Maßgabe zwischenstaatlicher Übereinkommen berechtigt, sich der Ausbildung zum praktischen Arzt zu unterziehen."

  4. § 2 c Abs. 1 und 2 hat zu lauten:

    „§ 2 c. (1) Personen, die die im § 2 Abs. 2 angeführten Erfordernisse erfüllen und beabsichtigen,

    sich einem Teilgebiet der Heilkunde als Sonderfach zur selbständigen Betätigung als Facharzt zuzuwenden,

    haben sich einer mindestens sechsjährigen praktischen Ausbildung in dem betreffenden klinischen oder nichtklinischen Sonderfach sowie in den hiefür...

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