Bundesgesetz, mit dem das Energielenkungsgesetz 1982 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Energielenkungsgesetz 1982, BGBl. Nr. 545, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 267/

1984, BGBl. Nr. 336/1988, BGBl. Nr. 382/1992, BGBl. Nr. 834/1995, BGBl. Nr. 791/1996 und BGBl. I Nr. 178/1998 wird geändert wie folgt:

  1. (Verfassungsbestimmung) Art. I lautet:

    „Artikel I

    (Verfassungsbestimmung)

    (1) Die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften, wie sie im Art. II des Energielenkungsgesetzes 1982, BGBl. Nr. 545, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 267/1984, BGBl. Nr. 336/1988, BGBl.

    Nr. 382/1992, BGBl. Nr. 834/1995, BGBl. Nr. 791/1996 und BGBl. I Nr. 178/1998 und der Z 2 bis 7 des Bundesgesetzes, mit dem das Energielenkungsgesetz 1982 geändert wird, BGBl. I Nr. 149/2001, enthalten sind, sowie die Vollziehung dieser Vorschriften sind bis zum Ablauf des 31. Dezember 2006 auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das Bundes-Verfassungsgesetz etwas anderes vorsieht. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können – unbeschadet der Stellung des Landeshauptmannes gemäß Art. 102 Abs. 1 B-VG – nach Maßgabe des § 9 von Einrichtungen der gesetzlichen Interessenvertretungen im übertragenen Wirkungsbereich sowie von der Elektrizitäts-Control GmbH und den Regelzonenführern unmittelbar versehen werden.

    (2) Dieser Artikel tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

    (3) Mit der Vollziehung dieses Artikels ist die Bundesregierung betraut.“

  2. In § 2 Abs. 1 und 5, § 3 Abs. 1, § 7 Abs. 2, § 8 Abs. 1 und § 9 wird die Bezeichnung „wirtschaftliche Angelegenheiten“ durch die Bezeichnung „Wirtschaft und Arbeit“ ersetzt.

  3. § 2 Abs. 4 lautet:

    „(4) Verordnungen nach den §§ 3 bis 20 dieses Bundesgesetzes sind im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ kundzumachen und treten mit ihrer Kundmachung in Kraft, sofern nicht ein späterer Zeitpunkt für das In-Kraft-Treten bestimmt wird. Ist eine Kundmachung im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ nicht oder nicht zeitgerecht möglich, ist die Verordnung in anderer Weise – so insbesondere durch Rundfunk oder sonstige akustische Mittel oder Veröffentlichung in einem oder mehreren periodischen Medienwerken, die Anzeigen veröffentlichen, insbesondere in Tageszeitungen – kundzumachen sowie auch im Internet verfügbar zu machen.“

  4. § 6 Abs. 5 lautet:

    „(5) Verordnungen gemäß den Abs. 1, 2 und 4 bedürfen zu ihrer Erlassung des Einvernehmens mit den Bundesministern für Verkehr, Innovation und Technologie und für Landesverteidigung und, soweit sie Verkehrsbeschränkungen vorsehen, von denen auch in der Land-, Forst- und Ernährungswirtschaft verwendete Fahrzeuge betroffen sind, auch des Einvernehmens mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft.“

  5. § 7a lautet:

    „§ 7a. Verordnungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 5 sind im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft nur insoweit zu erlassen, als dies zur Aufrechterhaltung der Versorgung mit Energieträgern erforderlich ist. Auf die Vermeidung von gefährlichen Belastungen für die Umwelt ist Bedacht zu nehmen. Entgegenstehende Regelungen sind für die Dauer der Geltung dieser Verordnungen nicht anzuwenden.“

  6. Die §§ 10 bis 32 samt Überschriften lauten:

    „3. Lenkungsmaßnahmen zur Sicherung der Elektrizitätsversorgung

    § 10. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit kann, wenn die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1

    zutreffen, nach den Bestimmungen des § 1 Abs. 2 bis 4 durch Verordnung und unter Berücksichtigung der Energieversorgung in den einzelnen Ländern folgende Lenkungsmaßnahmen zur Sicherstellung der Elektrizitätsversorgung vorsehen:

  7. Erteilung von Anweisungen an Erzeuger, Netzbetreiber, Bilanzgruppenkoordinatoren, Bilanzgruppenverantwortliche und Stromhändler über die Erzeugung, Übertragung, Verteilung und den Handel elektrischer Energie (§ 12);

  8. Verfügungen an Endverbraucher über die Zuteilung, Entnahme und die Verwendung elektrischer Energie sowie den Ausschluss von der Entnahme elektrischer Energie (§ 13);

  9. Regelungen  über die Lieferung elektrischer Energie von und nach EU-Mitgliedstaaten und Drittstaaten (§ 14);

  10. Regelungen über die Betriebsweise sowie Festlegung von Abweichungen von Emissionsgrenzwerten für Anlagen zur Erzeugung elektrischer Energie (§ 15);

  11. Festlegung von Abweichungen gegenüber anderen Rechtsvorschriften hinsichtlich erneuerbarer Energien, insoweit dies zur Sicherstellung der Versorgung mit elektrischer Energie erforderlich ist (§ 16);

  12. Regelungen  über die Heranziehung von elektrischer Energie auf Basis erneuerbarer Energien gemäß  § 7  Z 11  Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz (ElWOG), BGBl. I Nr. 143/

    1998, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2000 (§ 17);

  13. Vorschreibung von Landesverbrauchskontingenten für die Länder (§ 17).

    Die Bestimmungen der Z 1 und 3 sind auf Kraftwerke, die zur Erbringung von Systemdienstleistungen und zur Abdeckung von Leistungsspitzen innerhalb von Regelzonen dienen, nicht anwendbar, wenn durch einen, die Regelzonen überschreitenden Einsatz dieser Kraftwerke für Zwecke der Krisenbewirtschaftung die Erbringung von Systemdienstleistungen und die Abdeckung von Leistungsspitzen in der betreffenden Regelzone nicht ausreichend gewährleistet ist.

    § 11. (1) Die Vorbereitung und Koordinierung der im Anlassfall in den in Österreich liegenden Regelzonen vorzusehenden Maßnahmen wird der Elektrizitäts-Control GmbH übertragen (§ 5  des Bundesgesetzes über die Aufgaben der Regulierungsbehörden im Elektrizitätsbereich und die Errichtung der Elektrizitäts-Control GmbH und der Elektrizitäts-Control Kommission, BGBl. I Nr. 121/2000). Die operative Durchführung der Maßnahmen gemäß den §§ 12 bis 16 obliegt den Regelzonenführern unter Einbindung der Netzbetreiber, Bilanzgruppenkoordinatoren, Bilanzgruppenverantwortlichen und Stromhändler,

    die sich zur Sicherung der bundeseinheitlichen Vorgangsweise über die Verbindungsstelle des Fachausschusses zum...

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