Bundesgesetz, mit dem das Fachhochschul-Studiengesetz geändert wird
89. Bundesgesetz, mit dem das Fachhochschul-Studiengesetz geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Bundesgesetz über Fachhochschul-Studiengänge (Fachhochschul-Studiengesetz - FHStG), BGBI. Nr. 340/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBI. I Nr. 43/2006 und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2007, BGBl. I Nr. 6/2007, wird wie folgt geändert:
1. Im Inhaltsverzeichnis werden nach "Studierende § 4" die Wortfolge "Studierendenvertretung an den Einrichtungen zur Durchführung von Fachhochschul-Studiengängen § 4a" und nach "Akademische Grade § 5" die Wortfolge "Lehr- und Forschungspersonal § 5a" eingefügt.
2. Dem § 4 Abs. 8 wird folgender Abs. 9 angefügt:
(9) Studierende an Fachhochschul-Studiengängen und Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Lehrgängen zur Weiterbildung gehören der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft gemäß Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz 1998 - HSG 1998, BGBl. I Nr. 22/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 12/2007, an.
3. Dem § 4 wird folgender § 4a samt Überschrift angefügt:
"Studierendenvertretung an den Einrichtungen zur Durchführung von Fachhochschul-Studiengängen
§ 4a. (1) Erhalter von Fachhochschul-Studiengängen sind Bildungseinrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 1 HSG 1998, die §§ 4, 4a Abs. 1 und 11 Abs. 1 HSG 1998 sind sinngemäß auf diese Erhalter anzuwenden. § 20b Abs. 2 und Abs. 3 HSG 1998 sind sinngemäß anzuwenden. Es ist eine Vorsitzendenkonferenz der Fachhochschul-Studienvertretungen einzurichten, dabei ist § 7a HSG 1998 sinngemäß anzuwenden.
(2) Bei den Erhaltern sind folgende Vertretungseinrichtungen einzurichten:
1. | die Fachhochschul-Studienvertretung, |
2. | die Studiengangsvertretungen und |
3. | die Jahrgangsvertretungen. |
(3) Die Fachhochschul-Studienvertretung hat eine Satzung zu erlassen. In dieser können weitere Vertretungseinrichtungen (zB Referate, Standortvertretung, Gruppenvertretung) eingerichtet werden. Mitglieder der Fachhochschul-Studienvertretung sind alle Vorsitzenden der Studiengangsvertretungen. Bei weniger als fünf Studiengängen sind zusätzlich alle Vorsitzenden der Jahrgangsvertretungen Mitglieder der Fachhochschul-Studienvertretung.
Die §§ 7 Abs. 1 Z 4, 13 Abs. 2 und 3, 14 Z 1, Z 5 und Z 8, 26 und 30 Abs. 3 HSG 1998 gelten für die Fachhochschul-Studienvertretung. |
§ 17 Abs. 1 HSG 1998 ist auf Studiengangsvertretungen sinngemäß anzuwenden. |
§§ 21 und 22 HSG 1998 sind sinngemäß anzuwenden. Die |
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