Bundesgesetz, mit dem das Heeresdisziplinargesetz 1994 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Heeresdisziplinargesetz 1994, BGBl. Nr. 522/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 30/1998, wird wie folgt geändert:

  1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach § 72 folgender § 72a samt Überschrift eingefügt:

    „§ 72a. Besondere Zuständigkeit für Berufungen“

  2. § 3 lautet:

    „§ 3. (1) Ein Verdächtiger darf wegen einer Pflichtverletzung nur bestraft werden, wenn gegen ihn ein Disziplinarverfahren eingeleitet wurde 1. innerhalb von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt, an dem die Pflichtverletzung einer für den Verdächtigen in Betracht kommenden Disziplinarbehörde erster Instanz zur Kenntnis gelangt ist,

    und 2. innerhalb von drei Jahren seit Beendigung der Pflichtverletzung.

    (2) Ein Beschuldigter darf wegen einer Pflichtverletzung nur innerhalb von drei Jahren nach Einleitung des Verfahrens bestraft werden. Nach Ablauf dieser Frist gilt das Disziplinarverfahren als eingestellt.

    (3) Hat der Sachverhalt, der einer Pflichtverletzung zugrunde liegt, zu einer strafgerichtlichen Verurteilung geführt und endet die strafrechtliche Verjährungsfrist nach den §§ 57 und 58 StGB für diesen Sachverhalt später als die Dreijahresfrist nach Abs. 1 Z 2 und Abs. 2, so tritt an die Stelle dieser Frist die strafrechtliche Verjährungsfrist. In diesen Fällen ist die Halbjahresfrist nach Abs. 1 Z 1 nicht anzuwenden.

    (4) Der Lauf der Fristen nach den Abs. 1 bis 3 wird gehemmt 1. für die Dauer eines Verfahrens vor dem Verfassungs- oder Verwaltungsgerichtshof oder 2. für die Dauer eines Verfahrens vor der Berufungskommission nach dem Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333, oder 3. für die Dauer eines Verfahrens vor einem unabhängigen Verwaltungssenat über Beschwerden von Personen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder auf andere Weise in ihren Rechten verletzt worden zu sein, oder 4. für den Zeitraum zwischen dem Erstatten der Strafanzeige durch den Disziplinarvorgesetzten und dem Einlangen a) der Mitteilung des Staatsanwaltes über die Zurücklegung der Strafanzeige oder b) der Mitteilung über die Beendigung des bei Gericht anhängigen Strafverfahrens beim Disziplinarvorgesetzten oder 5. für die Dauer eines bei Gericht anhängigen Strafverfahrens oder 6. in den Fällen des § 28 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes (PVG), BGBl. Nr. 133/1967,

    1. für den Zeitraum ab Antragstellung der Disziplinarbehörde auf Erteilung der Zustimmung bis zur Entscheidung durch das zuständige Personalvertretungsorgan oder b) für die Dauer eines Verfahrens vor der Personalvertretungs-Aufsichtskommission,

    oder 7. für die Dauer eines beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften anhängigen Verfahrens betreffend Fällung einer Vorabentscheidung,

    wenn der der Pflichtverletzung zugrunde liegende Sachverhalt in allen diesen Fällen Gegenstand einer solchen Anzeige oder eines solchen Verfahrens ist.“

  3. § 5 Abs. 1 lautet:

    „(1) Stellt eine gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbare Handlung zugleich eine Pflichtverletzung dar, so ist von der disziplinären Verfolgung abzusehen, wenn 1. dies ohne Verletzung dienstlicher Interessen möglich ist und 2. der Pflichtverletzung ausschließlich der für einen gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbaren Tatbestand maßgebende Sachverhalt zugrunde liegt.“

  4. § 5 Abs. 3 bis 5 lautet:

    „(3) Hat die Disziplinarbehörde Strafanzeige erstattet oder hat sie sonst Kenntnis von einem anhängigen strafgerichtlichen Verfahren, so ist ein Disziplinarverfahren zu unterbrechen, bis 1. die Mitteilung des Staatsanwaltes über die Zurücklegung der Strafanzeige beim Disziplinarvorgesetzten eingelangt ist oder 2. das strafgerichtliche Verfahren rechtskräftig abgeschlossen oder, wenn auch nur vorläufig,

    eingestellt worden ist.

    (4) Während der Unterbrechung eines Disziplinarverfahrens nach Abs. 3 darf die Disziplinarbehörde den Sachverhalt im Einvernehmen mit der für das strafgerichtliche Verfahren jeweils zuständigen Behörde weiter ermitteln. Nach Beendigung der Unterbrechung ist das Disziplinarverfahren in erster Instanz binnen sechs Monaten abzuschließen.

    (5) Pflichtverletzungen, die zugleich eine von Amts wegen zu verfolgende gerichtlich strafbare und mit nicht mehr als zweijähriger Freiheitsstrafe bedrohte Handlung darstellen, sind – falls die Bestimmung des Abs. 1 nicht Platz greift – ohne Unterbrechung des Disziplinarverfahrens unverzüglich disziplinär zu ahnden. In diesem Fall hat der Disziplinarvorgesetzte des Beschuldigten die Einleitung des Disziplinarverfahrens sowie dessen Einstellung oder rechtskräftigen Abschluß dem Staatsanwalt mitzuteilen. Die Mitteilung der Einleitung tritt an die Stelle der Strafanzeige.“

  5. § 6 Abs. 3 entfällt.

  6. § 11 Z 3 lautet:

    „3. die Kommissionen im Disziplinarverfahren als a) Disziplinarkommission und b) Disziplinaroberkommission und“

  7. § 15 Abs. 1 lautet:

    „(1) Als Kommissionen im Disziplinarverfahren sind für Soldaten, die dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehören, und für Berufssoldaten des Ruhestandes beim Bundesministerium für Landesverteidigung einzurichten 1. in erster Instanz eine Disziplinarkommission und 2. in zweiter Instanz eine Disziplinaroberkommission.“

  8. § 15 Abs. 2 und 3 entfällt.

  9. § 16 lautet:

    „§ 16. (1) Die Mitglieder der Kommissionen im Disziplinarverfahren sind mit Wirkung vom 1. Jänner eines Kalenderjahres...

Um weiterzulesen

FORDERN SIE IHR PROBEABO AN

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT