Bundesgesetz vom 24. Juni 1987, mit dem das Außenhandelsgesetz 1984 geändert wird (Außenhandelsgesetznovelle 1988)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Das Bundesgesetz über die Durchführung des Warenverkehrs mit dem Ausland (Außenhandelsgesetz 1984), BGBl. Nr. 184/1984, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 11/1985, wird wie folgt geändert:

  1. § 3 Abs. 2 lautet:

    „(2) Rechtsgeschäfte oder Handlungen, welche die Ausfuhr von gebrauchten Waren der Kapitel 73

    und 78 bis 89 des Zolltarifs, Zolltarifgesetz 1988,

    BGBl. Nr. 155/1987, in der jeweils geltenden Fassung,

    im Wert von mehr als 10000 S, sowie Rechtsgeschäfte oder Handlungen über gebrauchte Waren der vorgenannten Kapitel, hinsichtlich derer eine beförderungsmäßige Zusammenfassung auf Grund von mehr als einem Rechtsgeschäft desselben Exporteurs erfolgt, zum Gegenstand haben,

    sind auch bewilligungspflichtig, wenn diese Waren in der Anlage A 1 zu diesem Bundesgesetz nicht angeführt sind."

  2. § 4 Abs. 4 entfällt.

  3. Im § 8 Abs. 2 wird der Ausdruck „Kapitel 73,

    84, 85, 87, 88, 90 und 93 des Zolltarifes" durch

    „Kapitel 72, 73, 84, 85, 87, 88, 90 und 93 des Zolltarifes"

    ersetzt.

  4. Im § 9 Abs. 1 werden jeweils die Worte „Liefer-

    oder Abnehmerland" durch „Handelsland"

    ersetzt.

  5. Die Anlage A 1 lautet:

    „Anlage A 1

    BEWILLIGUNGSLISTE FÜR DIE AUSFUHR Die Bewilligungen stellt der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten aus.

  6. Die Anlage A 2 lautet:

    „Anlage A 2

    BEWILLIGUNGSLISTE FÜR DIE AUSFUHR Die Bewilligungen stellt der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft aus.

  7. Die Anlage B 1 lautet:

    „Anlage B 1

    BEWILLIGUNGSLISTE FÜR DIE EINFUHR Die Bewilligungen stellt der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten aus.

  8. Die Anlage B 2 lautet:

    „Anlage B 2

    BEWILLIGUNGSLISTE FÜR DIE EINFUHR Die Bewilligungen stellt der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft aus

    Artikel II In Anpassung an das Bundesgesetz vom 24. Feber 1987, mit dem das Bundesministeriengesetz 1986, das Arbeitsmarktförderungsgesetz und das Lebensmittelgesetz 1975 geändert werden,

    BGBl. Nr. 78/1987, wird 1. in den §§ 3 Abs. 3 und 5, 4 Abs. 3, 5 Abs. 1 und 2, 6 lit. a, 7 Abs. 1 und 2, 9 Abs. 3 und 4, 10 Abs. 1,

    11 Abs. 1 und 2, 12 Abs. 1 bis 3, 13, 14 Abs. 4, 16

    1. 1 und 23 Abs. 1 bis 6 und 8 der Ausdruck

    „Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie"

    durch „Bundesminister für wirtschaftliche...

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