Bundesgesetz vom 30. Juni 1978, mit dem das Mutterschutzgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Das Bundesgesetz über den Mutterschutz,

BGBl Nr. 76/1957, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 92/1959, 240/1960, 68/1961,

9/1962, 199/1963, 281/1968, 462/1969, 178/1974,

459/1974 und des Art. VIII Abs. 5 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 422/1974 sowie des Art. VI des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 289/1976 wird wie folgt geändert:

  1. Die Abs. 2 und 3 des § 1 haben zu lauten:

    „(2) Dieses Bundesgesetz ist nicht anzuwenden auf

    1. Dienstnehmerinnen für deren Dienstverhältnis das Landarbeitsgesetz, BGBl.

      Nr. 140/1948, gilt,

    2. Dienstnehmerinnen, die in einem Dienstverhältnis zu einem Land, einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband stehen, sofern sie nicht in Betrieben tätig sind.

      (3) Abweichend von Abs. 2 lit. b ist dieses Bundesgesetz auf Dienstnehmerinnen anzuwenden,

      deren Dienstrecht gemäß Art. 14 Abs. 2

      oder Art. 14 a Abs. 3 lit. b B-VG in die Zuständigkeit des Bundes zur Gesetzgebung fällt."

  2. § 2 hat zu lauten:

    „§ 2. Abschnitt II dieses Bundesgesetzes gilt 1. für Dienstnehmerinnen, die in einem der in

    § 17 genannten Dienstverhältnisse stehen,

    mit den in Abschnitt III vorgesehenen Abweichungen;

  3. für die in privaten Haushalten beschäftigten Dienstnehmerinnen, mit den in Abschnitt IV vorgesehenen Abweichungen;

  4. für Heimarbeiterinnen, mit den in Abschnitt V vorgesehenen Abweichungen."

  5. § 5 Abs. 1 hat zu lauten:

    „§ 5. (1) Dienstnehmerinnen dürfen bis zum Ablauf von acht Wochen nach ihrer Entbindung nicht beschäftigt werden. Nach Frühgeburten,

    Mehrlingsgeburten oder Kaiserschnittentbindungen verlängert sich diese Frist auf zwölf Wochen,

    Ist eine Verkürzung der Achtwochenfrist vor der Entbindung eingetreten, so verlängert sich die achtwöchige Schutzfrist nach der Entbindung im Ausmaß dieser Verkürzung, höchstens jedoch bis zur Dauer von zwölf Wochen."

  6. Im zweiten Satz des § 5 Abs. 5 ist die Zitierung

    㤠9 Abs. 3 des Arbeitsinspektionsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 147," durch 㤠7 Abs. 3 Arbeitsinspektionsgesetz 1974, BGBl. Nr. 143," zu ersetzen.

  7. § 8 hat zu lauten:

    „§ 8. Werdende und stillende Mütter dürfen

    über die gesetzlich oder in einem Kollektivvertrag festgesetzte tägliche Arbeitszeit hinaus nicht beschäftigt werden; keinesfalls darf die wöchentliche Arbeitszeit vierzig Stunden übersteigen."

  8. § 11 hat zu lauten:

    „§ 11. Der Ablauf der Beschäftigungsbewilligung oder des Befreiungsscheines (§§ 4 und 15

    des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl.

    Nr. 218/1975) einer Ausländerin wird im Falle der Schwangerschaft und der Entbindung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, in dem ihr Dienstverhältnis nach § 10 Albs. 1 und den dafür sonst geltenden gesetzlichen oder vertraglichen Bestimmungen rechtsgültig beendet werden kann."

  9. Im zweiten Satz des § 14 Abs. 1 hat es an Stelle „vorübergehender Kurzarbeit" nunmehr

    „Kurzarbeit" zu lauten.

  10. Der Abs. 5 des § 15 hat zu lauten:

    „(5) Die Vorschriften der §§ 10, 12 Abs. 1,13,

    15 a sowie der Abs. 1 bis 4 sind auf Dienstnehmerinnen,

    die 1. aHein oder mit ihrem Ehegatten ein Kind,

    welches das erste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, an Kindes Statt angenommen halben (Adoptivmütter);

  11. in der Absicht, ein Kind an Kindes Statt anzunehmen,

    dieses in unentgeltliche Pflege genommen haben, mit dem Kind im selben Haushalt leben und es überwiegend selbst pflegen,

    nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen sinngemäß

    anzuwenden, wenn sie einen Karenzurlaub im Sinne des § 15 Abs. 1 in Anspruch nehmen wollen. An Stelle der Bekanntgabe der Schwangerschaft

    (§ 10 Abs. 2) tritt die Mitteilung von der Annahme eines Kindes an Kindes Statt oder von der behördlichen Verständigung über die Zusage der Übergabe und der Erklärung über die beabsichtigte Übernahme eines Kindes in Pflege; in beiden Fällen muß mit der Mitteilung das Verlangen auf Gewährung eines Karenzurlaubes verbunden sein. An Stelle des in § 15 Abs. 1

    erster Halbsatz festgelegten Zeitpunktes ist der Karenzurlaub Adoptivmüttern ab dem Tag der Annahme eines Kindes an Kindes Statt, Dienstnehmerinnen im Sinne der Z. 2 ab dem Tag der

    Übernahme eines Kindes in Pflege bis zum Ablauf eines Jahres nach dessen Geburt zu gewähren."

  12. § 17 hat zu lauten:

    „§ 17. Abschnitt II gilt mit den in den §§ 17 a bis 20 a enthaltenen Abweichungen für Dienstnehmerinnen,

    die in einem Dienstverhältnis a) zum Bund;

    1. zu einem Land, einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband, sofern die Dienstnehmerin in einem Betrieb tätig ist;

    2. gemäß Art. 14 Abs. 2 B-VG;

    3. gemäß Art. 14 a Abs. 3 B-VG stehen,

    weiters für Dienstnehmerinnen in einem...

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