Bundesgesetz, mit dem das Rundfunkgebührengesetz, die Fernmeldegebührenordnung und das Fernmeldegebührengesetz geändert werden
70. Bundesgesetz, mit dem das Rundfunkgebührengesetz, die Fernmeldegebührenordnung und das Fernmeldegebührengesetz geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Rundfunkgebührengesetzes
Das Rundfunkgebührengesetz ? RGG, BGBl. I Nr. 159/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 70/2013, wird wie folgt geändert:
1. In § 3 Abs. 5 entfällt die Wortfolge ?in der jeweils geltenden Fassung?.
2. Dem § 3 wird folgender Abs. 6 angefügt:
?(6) Für die Verjährung von Forderungen und Verbindlichkeiten für Gebühren und sonstige damit verbundene Abgaben und Entgelte gegenüber Rundfunkteilnehmern gelten die Bestimmungen des § 1486 ABGB sinngemäß.?
3. In § 5 Abs. 6 und Abs. 7 entfällt jeweils die Wortfolge ?zuletzt geändert durch Bundesgesetz BGBl. I Nr. 125/1998,?.
4. In § 6 Abs. 2 entfällt die Wortfolge ?in der jeweils geltenden Fassung?.
5. In § 6 Abs. 5 wird die Wortfolge ?§ 83 Abs. 6 und 7 des Telekommunikationsgesetzes, BGBl. I Nr. 100/1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetz BGBl. I Nr. 27/1999? durch die Wortfolge ?§ 86 Abs. 4 und 5 des Telekommunikationsgesetzes 2003, BGBl. I Nr. 70/2003? ersetzt.
6. Nach § 8 wird ein neuer § 8a samt Überschrift eingefügt:
?Verweisungen
§ 8a. Verweisungen in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze sind als Verweisungen auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen, sofern nicht auf eine bestimmte Fassung verwiesen wird.?
7. Dem § 9 wird folgender Abs. 8 angefügt:
?(8) § 3 Abs. 5 und Abs. 6, § 5 Abs. 6 und Abs. 7, § 6 Abs. 2 und Abs. 5 sowie § 8a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 70/2016 treten am 1. September 2016 in Kraft.?
Artikel 2
Änderung der Fernmeldegebührenordnung
Die Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, zuletzt geändert durch BGBl I Nr. 111/2010, in der Fassung der Kundmachung BGBl. I Nr. 88/2015, wird wie folgt geändert:
1. In § 47 Abs. 1 Z 6 wird die Wortfolge ?Studienförderungsgesetz 1983? durch die Wortfolge ?Studienförderungsgesetz 1992? ersetzt.
2. Dem § 48 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:
?Nicht anzurechnen sind außerdem die Einkünfte der am Standort einer zu pflegenden Person lebenden Pflegeperson, die aus den Einkünften anderer im Haushalt lebender Personen bestritten werden.?
3. § 48 Abs. 5 Z 1 lautet wie folgt:
?1. | den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender |
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