Bundesgesetz, mit dem das Vermessungsgesetz geändert wird

51. Bundesgesetz, mit dem das Vermessungsgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Vermessungsgesetz, BGBl. Nr. 306/1968, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 129/2013 und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2014, BGBl. I Nr. 11/2014, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 1 wird die Wortfolge ?Ziviltechnikergesetz, BGBl. Nr. 146/1957? durch die Wortfolge ?Ziviltechnikergesetz 1993 ? ZTG, BGBl. Nr. 156/1994? ersetzt.

2. § 3 Abs. 1 entfällt. Die Abs. 2 bis 4 erhalten die Bezeichnung ?(1)? bis ?(3)?.

3. § 8 Z 2 lit. a lautet:

?a) der Benützungsarten und weiteren Unterteilungen gemäß § 10 Abs. 2 (Nutzungen),?

4. § 9 Abs. 2 Z 4 lautet:

?4. das Geschäftsregister, in dem die Trennstücktabellen und alle für die Geschäftsfälle relevanten Urkunden, geordnet nach Geschäftsfallnummern, enthalten sind. Die im Geschäftsregister gespeicherten Urkunden gelten bis zum Nachweis des Gegenteils als Originale.?

5. § 11 Abs. 1 Z 2 und 3 lauten:

?2. Anmerkungen der eingeleiteten Verfahren, der erteilten Bescheinigung gemäß § 39 und der Mitteilungen der Vermessungsämter an die Grundbuchsgerichte über Amtshandlungen und
3. Ersichtlichmachungen der Flächenausmaße auf Grund der Angaben in den Plänen (§§ 37 und 43 Abs. 5) oder in Ermangelung solcher auf Grund der von den Vermessungsämtern vorzunehmenden Ermittlungen, der vorläufig festgesetzten Grundstücksnummern, der Benützungsarten und der sonstigen Angaben auf Grund von Mitteilungen der zuständigen Behörden oder in Ermangelung solcher auf Grund von Erhebungen sowie das Vorliegen von Zustimmungserklärungen aller Eigentümer zu einem Grenzpunkt des Grundsteuerkatasters auf Grund einer Grenzfestlegung gemäß § 41 oder § 43 Abs. 6.?

6. Dem § 12 wird folgender Abs. 4 angefügt:

?(4) Es bedarf keiner Beurkundung gemäß Abs. 2, wenn im Zuge eines Plans zur grundbücherlichen Teilung gemäß § 1 des Liegenschaftsteilungsgesetzes, BGBl. Nr. 3/1930, ein ganzes Grundstück zu löschen ist.?

7. § 14 Abs. 1 letzter Satz lautet:

?Die Daten gemäß § 8 Z 2 lit. c sind nur den von der Teilung betroffenen Grundstückseigentümern, den Vermessungsbefugten und den Behörden in Vollziehung ihrer gesetzlichen Aufgaben zur Verfügung zu stellen.?

8. § 15 Abs. 1 Z 2 lautet:

?2. durch die Neuanlegung des Grenzkatasters in einem abgegrenzten Gebiet (allgemeine Neuanlegung §§ 21 bis 32).?

9. § 17 Z 5 lautet:

?5. von Amts wegen im Falle der §§ 19 und 41.?

10. § 18a lautet:

?§ 18a. (1) Sind bei Anträgen gemäß § 17 Z 1 nicht alle Zustimmungserklärungen im Protokoll gemäß § 43 Abs. 6 beigebracht worden, so hat das zuständige Vermessungsamt ein Ermittlungsverfahren zum Zwecke der Erlangung fehlender Zustimmungen zum Grenzverlauf einzuleiten.

(2) Können im Zuge des Ermittlungsverfahrens die fehlenden Zustimmungserklärungen nicht erlangt werden, so sind mit Einverständnis des Antragstellers zur Fortführung des Verfahrens jene Eigentümer, die für die Grenzfestlegung erforderlich sind, zu einer Grenzverhandlung zu laden. Die Bestimmungen der §§ 24 bis 28 Abs. 1 sind anzuwenden.

(3) Das Vermessungsamt hat die...

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