Bundesgesetz, mit dem das Wohnbauförderungsbeitragsgesetz 2018 erlassen wird und das Bundesgesetz über die Einhebung eines Wohnbauförderungsbeitrages sowie das Finanzausgleichsgesetz 2017 geändert werden

144. Bundesgesetz, mit dem das Wohnbauförderungsbeitragsgesetz 2018 erlassen wird und das Bundesgesetz über die Einhebung eines Wohnbauförderungsbeitrages sowie das Finanzausgleichsgesetz 2017 geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1Bundesgesetz über die Einhebung eines Wohnbauförderungsbeitrages (Wohnbauförderungsbeitragsgesetz 2018) Abgabenschuldner

§ 1. (1) Der Pflicht zur Entrichtung des Wohnbauförderungsbeitrags unterliegen:

1. Dienstnehmer: Personen, die auf Grund eines privat- oder öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses oder als Heimarbeiter beschäftigt sind und Anspruch auf Entgelt haben;
2. Dienstgeber: Dienstgeber und Auftraggeber, soweit deren Dienstnehmer bzw. Heimarbeiter beitragspflichtig sind.

(2) Ausgenommen von der Abgabenpflicht sind:

1. Lehrlinge;
2. Dienstnehmer, die in Betrieben der Land- und Forstwirtschaft beschäftigt sind und für die das Landarbeitsgesetz 1984, BGBl. Nr. 287/1984, gilt, sowie Dienstnehmer, die in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben des Bundes, eines Landes, einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes beschäftigt sind;
3. Dienstnehmer, die neben Diensten für die Hauswirtschaft eines land- oder forstwirtschaftlichen Dienstgebers oder für Mitglieder seines Hausstandes Dienste für den land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb des Dienstgebers leisten und nicht unter das Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz, BGBl. Nr. 235/1962, fallen;
4. Dienstnehmer, auf die das Hausbesorgergesetz, BGBl. Nr. 16/1970, anzuwenden ist;
5. Dienstnehmer, die wegen Geringfügigkeit der Beschäftigung im Sinne des § 5 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 ASVG von der gesetzlichen Krankenversicherung oder, soweit eine solche nicht in Betracht kommt, von der gesetzlichen Pensionsversicherung ausgenommen sind;
6. Dienstnehmer, soweit ihnen als Angehörigen ausländischer diplomatischer Vertretungsbehörden die Vorrechte der Exterritorialität zustehen oder, soweit sie als Angehörige konsularischer Vertretungsbehörden oder auf Grund der Verordnung der Bundesregierung vom 18. Jänner 1955, BGBl. Nr. 40/1955, womit zwischenstaatlichen Organisationen Privilegien und Immunitäten eingeräumt werden, von der Lohnsteuer befreit sind.

Bemessungsgrundlage und Höhe der Abgabe

§ 2. (1) Bemessungsgrundlage ist

1. für abgabepflichtige Dienstnehmer, die in der Krankenversicherung pflichtversichert oder gemäß § 2 des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes ? B-KUVG, BGBl. Nr. 200/1967, von der Versicherungspflicht ausgenommen sind, die allgemeine Beitragsgrundlage in der Krankenversicherung,
2. für Dienstnehmer, die zwar nicht in der Krankenversicherung, jedoch in der Pensionsversicherung pflichtversichert sind, die allgemeine Beitragsgrundlage in der Pensionsversicherung.
Die Bemessungsgrundlage ist je Dienstverhältnis mit der jeweiligen Höchstbeitragsgrundlage in der Krankenversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955, begrenzt.

(2) Die Höhe des Tarifs für Dienstnehmer und Dienstgeber bleibt der landesgesetzlichen Regelung vorbehalten, wobei der Tarif vom Landesgesetzgeber für alle Abgabepflichtigen einheitlich zu regeln ist und unterjährige sowie rückwirkende Tarifänderungen unzulässig sind.

(3) Der Dienstgeber hat für jeden von ihm beschäftigten abgabepflichtigen Dienstnehmer eine Abgabe in gleicher Höhe zu leisten.

(4) Die Abgabenhoheiten der Länder werden wie folgt voneinander abgegrenzt:

1. wenn die Abgabe durch die Gebietskrankenkasse eingehoben wird: nach der örtlichen Zuständigkeit der Gebietskrankenkasse,
2. in allen anderen Fällen: nach dem Ort der Beschäftigung; wenn kein inländischer Ort der Beschäftigung vorliegt, richtet sich dieser nach dem Sitz des Dienstgebers.

(5) Insoweit die Abgabe durch die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter oder die Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau eingehoben wird und sich der Ort der Beschäftigung innerhalb eines Monats bei einem gleichbleibenden Dienstverhältnis ändert, richtet sich die Abgabenhoheit des Landes für diesen Monat nach dem Ort der Beschäftigung am ersten Tag der Zuständigkeit dieses Versicherungsträgers in diesem Monat.

(6) Insoweit die Abgabe durch die Versicherungsanstalt des österreichischen Notariates eingehoben wird und sich der Ort der Beschäftigung innerhalb eines Monats ändert, richtet sich die...

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