Bundesgesetz, mit dem das Waffengesetz 1996 geändert wird

  1. Bundesgesetz, mit dem das Waffengesetz 1996 geändert wird

    Der Nationalrat hat beschlossen:

    Inhaltsverzeichnis

    Art. Gegenstand / Bezeichnung
    1 Änderung des Waffengesetzes 1996
    2 Anpassungsbestimmungen

    Artikel 1

    Änderung des Waffengesetzes 1996

    Das Waffengesetz 1996, BGBl. I Nr. 12/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2018, wird wie folgt geändert:

  2. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 2:

    ?§ 2 Schusswaffen?
  3. Im Inhaltsverzeichnis werden nach dem Eintrag zu § 3 folgende Einträge eingefügt:

    ?§ 3a Salutwaffen
    § 3b Schreckschusswaffen?
  4. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 11a:

    ?§ 11a Drittstaatsangehörige?
  5. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 11a folgender Eintrag eingefügt:

    ?§ 11b Sportschützen?
  6. Im Inhaltsverzeichnis wird im Eintrag zur Überschrift des 5. Abschnitts die Wendung ?Kategorien C und D? durch die Wendung ?Kategorie C? ersetzt.

  7. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 30:

    ?§ 30 Definition?
  8. Im Inhaltsverzeichnis entfällt der Eintrag zu § 31.

  9. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 33a:

    ?§ 33a Register traditioneller Schützenvereinigungen?
  10. Im Inhaltsverzeichnis lauten die Einträge zu § 34 und § 35:

    ?§ 34 Überlassen und Besitz von Schusswaffen der Kategorie C
    § 35 Führen von Schusswaffen der Kategorie C?
  11. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 41a folgender Eintrag eingefügt:

    ?§ 41b Verdächtige Transaktionen?
  12. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 56 folgender Eintrag eingefügt:

    ?§ 56a Übermittlung personenbezogener Daten?
  13. Die Überschrift zu § 2 lautet:

    ?Schusswaffen?

  14. § 2 Abs. 1 Z 3 lautet:

    ?3. der Kategorie C (§§ 30 bis 35).?
  15. § 2 Abs. 2 und 3 lautet:

    ?(2) Die Bestimmungen über Schusswaffen gelten auch für wesentliche Bestandteile von Schusswaffen. Dabei handelt es sich um Lauf, Trommel, Verschluss, Rahmen, Gehäuse und andere diesen entsprechenden wesentliche Bestandteile von Schusswaffen ? auch wenn sie Bestandteil eines anderen Gegenstandes geworden sind ?, sofern sie bei der Schussabgabe gasdruckbelastet, verwendungsfähig und nicht Kriegsmaterial sind. Sie gelten jedoch nicht für Einsteckläufe mit Kaliber unter 5,7 mm.

    (3) Schusswaffen im Sinne des § 1 Art. I Z 1 lit. b der Verordnung der Bundesregierung vom 22. November 1977 betreffend Kriegsmaterial, BGBl. Nr. 624/1977, die jeweils gemäß § 42b deaktiviert worden sind, sind keine Waffen im Sinne dieses Bundesgesetzes.?

  16. Dem § 2 wird folgender Abs. 4 angefügt:

    ?(4) Der Umbau einer Schusswaffe hat ? ausgenommen im Falle einer Deaktivierung gemäß § 42b ? keine Auswirkungen auf ihre Zuordnung zu einer Kategorie. Dies gilt nicht für Schusswaffen, die zu einer höheren Kategorie umgebaut wurden; diesfalls ist die Schusswaffe der höheren Kategorie zuzurechnen.?

  17. Nach § 3 werden folgende § 3a und § 3b samt Überschriften eingefügt:

    ?Salutwaffen

    § 3a. Salutwaffen sind ehemalige Schusswaffen, die zum ausschließlichen Abfeuern von Knallpatronen, Gasen oder Flüssigkeiten umgebaut wurden.

    Schreckschusswaffen

    § 3b. (1) Schreckschusswaffen sind Waffen, die zum ausschließlichen Abfeuern von Knallpatronen, Gasen oder Flüssigkeiten erzeugt wurden.

    (2) Schreckschusswaffen, die am oder nach dem 14. September 2018 in der Europäischen Union hergestellt oder in diese eingeführt werden und nicht dem Durchführungsrechtsakt der Europäischen Union gemäß Art. 10a Abs. 3 der Richtlinie 91/477/EWG über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen, ABl. Nr. L 256 vom 13.09.1991 S. 51, zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2017/853, ABl. Nr. L 137 vom 24.05.2017 S. 22, entsprechen, gelten als Schusswaffe der entsprechenden Kategorie.?

  18. § 5 Abs. 1 lautet:

    ?(1) Kriegsmaterial im Sinne dieses Bundesgesetzes sind

    1. die auf Grund der Verordnung der Bundesregierung vom 22. November 1977 betreffend Kriegsmaterial bestimmten Waffen, Munitions- und Ausrüstungsgegenstände, soweit es sich dabei nicht um halbautomatische Karabiner oder Gewehre handelt, sowie
    2. Rahmen und Gehäuse des in Z 1 genannten Kriegsmaterials, sofern sie bei der Schussabgabe gasdruckbelastet sind und es sich nicht um Kriegsmaterial gemäß § 1 Art. I Z 1 lit. b der Verordnung der Bundesregierung vom 22. November 1977 betreffend Kriegsmaterial handelt.?
  19. Dem § 5 wird folgender Abs. 3 angefügt:

    ?(3) Die Regelungen des Kriegsmaterialgesetzes (KMG), BGBl. Nr. 540/1977, bleiben durch Abs. 1 und 2 unberührt.?

  20. In § 8 Abs. 1 wird das Wort ?daß? durch das Wort ?dass? und das Wort ?mißbräuchlich? durch das Wort ?missbräuchlich? ersetzt.

  21. In § 8 Abs. 3 Z 4 wird der Punkt durch das Wort ?oder? ersetzt.

  22. Dem § 8 Abs. 3 wird folgende Z 5 angefügt:

    ?5. wegen Anführung oder Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung gemäß § 278b des Strafgesetzbuches (StGB), BGBl. Nr. 60/1974.?
  23. In § 8 Abs. 6 wird das Wort ?anläßlich? durch das Wort ?anlässlich? und das Wort ?daß? durch das Wort ?dass? ersetzt.

  24. Dem § 8 Abs. 7 werden folgende Sätze angefügt:

    ?Ergibt ein Gutachten, dass der Betroffene dazu neigt, mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden, haben die zur Erstellung eines Gutachtens ermächtigten Personen oder Einrichtungen der Behörde den Vor- und Familiennamen, das Geburtsdatum des Betroffenen, das Ergebnis sowie das Datum des erstellten Gutachtens zu melden. Wird innerhalb von sechs Monaten ab Erstellung eines solchen Gutachtens ein weiteres Gutachten erstellt, darf dieses die Behörde in einem Verfahren zur Überprüfung der Verlässlichkeit nicht verwerten. Wurden der Behörde drei Gutachten im Sinne des zweiten Satzes gemeldet, ist die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte oder eines Waffenpasses zehn Jahre ab Erstellung des dritten Gutachtens unzulässig.?

  25. Dem § 9 wird folgender Abs. 3 angefügt:

    ?(3) Soweit dieses Bundesgesetz auf Drittstaatsangehörige Bezug nimmt, gilt § 2 Abs. 4 Z 10 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005.?

  26. In § 11 Abs. 2, § 34 Abs. 1, 2a, 4 und 5, § 35 Abs. 1 und 2 sowie in § 56 Abs. 1 wird jeweils die Wendung ?Kategorie C oder D? durch die Wendung ?Kategorie C? ersetzt.

  27. In § 11a wird im Einleitungsteil das Wort ?Schusswaffen? durch das Wort ?Waffen? ersetzt.

  28. In § 11a wird nach dem Klammerausdruck ?(§ 8 Abs. 1 Z 7 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz ? NAG, BGBl. I Nr. 100/2005)? ein Beistrich und die Wendung ?über eine Aufenthaltskarte für Angehörige eines EWR-Bürgers (§ 9 Abs. 1 Z 2 NAG) oder eine Daueraufenthaltskarte (§ 9 Abs. 2 Z 2 NAG)? eingefügt.

  29. Nach § 11a wird folgender § 11b samt Überschrift eingefügt:

    ?Sportschützen

    § 11b. (1) Die Ausübung des Schießsports als Sportschütze im Sinne dieses Bundesgesetzes liegt vor, wenn der Betroffene in einem entsprechenden Sportschützenverein ordentliches Mitglied ist und das zur Vertretung dieses Vereines nach außen berufene Organ bestätigt, dass er regelmäßig den Schießsport ausübt oder regelmäßig an Schießwettbewerben teilnimmt.

    (2) Ein Verein nach dem Vereinsgesetz 2002 (VerG), BGBl. I Nr. 66/2002, gilt als Sportschützenverein im Sinne des Abs. 1, wenn der Verein

    1. Mitglied im Landesschützenverband jenes Bundeslandes ist, wo er seinen Sitz hat, oder
    2. über mindestens 35 ordentliche Mitglieder verfügt und Mitglieder dieses Vereins regelmäßig, zumindest einmal jährlich, an nationalen, mindestens fünf Bundesländer übergreifenden, oder internationalen Schießwettbewerben teilnehmen.

    (3) Ein Sportschütze übt den Schießsport regelmäßig aus, wenn er als Mitglied eines Sportschützenvereins seit mindestens zwölf Monaten durchschnittlich mindestens einmal im Monat den Schießsport ausübt. Ein Sportschütze nimmt regelmäßig an Schießwettbewerben teil, wenn er in den letzten zwölf Monaten zumindest drei Mal an solchen teilgenommen hat.

    (4) Von der Ausübung des Schießsports mit einer Waffe der Kategorie A ist überdies nur dann auszugehen, wenn ein in einem internationalen Sportschützenverband vertretener österreichischer Sportschützenverband bestätigt, dass eine solche Waffe zur Ausübung einer anerkannten Disziplin des Schießsports erforderlich ist.?

  30. § 13 Abs. 1 lautet:

    ?(1) Die Organe der öffentlichen Aufsicht sind bei Gefahr im Verzug ermächtigt, ein vorläufiges Waffenverbot auszusprechen, wenn sie Grund zur Annahme haben, dass der Betroffene durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte. Darüber hinaus sind sie in diesen Fällen ermächtigt,

    1. Waffen und Munition sowie
    2. Urkunden (ausgenommen Jagdkarten), die nach diesem Bundesgesetz zum Erwerb, Besitz, Führen oder zur Einfuhr von Waffen oder Munition berechtigen,
    sicherzustellen. Die Organe haben dem Betroffenen über die Aussprache des vorläufigen Waffenverbots sowie im Falle einer Sicherstellung über diese sofort eine Bestätigung auszustellen.?
  31. § 13 Abs. 2 bis 4 lautet:

    ?(2) Die Organe der öffentlichen Aufsicht haben unverzüglich jene Behörde, in deren Sprengel die Amtshandlung geführt wurde, über das vorläufige Waffenverbot zu informieren und dieser die allenfalls sichergestellten Waffen, Munition und Urkunden vorzulegen; sie hat eine Vorprüfung vorzunehmen. Sind die Voraussetzungen für die Erlassung eines Waffenverbotes offensichtlich nicht gegeben, so hat die Behörde das vorläufige Waffenverbot aufzuheben, indem sie den Betroffenen darüber informiert und die allenfalls sichergestellten Gegenstände dem Betroffenen sofort ausfolgt. Andernfalls hat sie das Verfahren zur Erlassung des Verbotes (§ 12) durchzuführen, sofern sich hierfür aus § 48 Abs. 2 nicht die Zuständigkeit einer anderen Behörde ergibt.

    (3) Erweist sich in der Folge, dass die Voraussetzungen für das Waffenverbot doch nicht gegeben sind, so hat die Behörde den Betroffenen darüber zu informieren und ihm jene allenfalls sichergestellten Waffen, Munition und Urkunden ehestens auszufolgen, die er weiterhin besitzen darf.

    (4) Gegen den...

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