Bundesgesetz, mit dem das Anerbengesetz, das Außerstreitgesetz, die Exekutionsordnung, das Gerichtsgebührengesetz, die Insolvenzordnung, das Kärntner Erbhöfegesetz 1990, das Tiroler Höfegesetz und das Rechtspflegergesetz geändert werden (Zivilrechts- und Zivilverfahrensrechts-Änderungsgesetz 2019 ? ZZRÄG 2019)

38. Bundesgesetz, mit dem das Anerbengesetz, das Außerstreitgesetz, die Exekutionsordnung, das Gerichtsgebührengesetz, die Insolvenzordnung, das Kärntner Erbhöfegesetz 1990, das Tiroler Höfegesetz und das Rechtspflegergesetz geändert werden (Zivilrechts- und Zivilverfahrensrechts-Änderungsgesetz 2019 ? ZZRÄG 2019) Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Anerbengesetzes

Das Anerbengesetz, BGBl. Nr. 106/1958, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 58/2018, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 1 werden die Wortfolge ?von zwei erwachsenen Personen? durch die Wortfolge ?einer erwachsenen Person? und das Wort ?Zwanzigfache? durch das Wort ?Vierzigfache? ersetzt.

2. In § 1 Abs. 2 lautet der zweite Satz:

?Auch ausschließlich forst- oder landwirtschaftlich genutzte Besitzungen sind land- und forstwirtschaftliche Betriebe im Sinn des Abs. 1.?

3. In § 1 Abs. 3 wird die Wortfolge ?von zwei erwachsenen Personen? durch die Wortfolge ?einer erwachsenen Person? ersetzt.

4. In § 2 Abs. 3 entfällt vor dem Wort ?Genossenschaften? das Wort ?Betrieb?.

5. In § 3 Abs. 2 Z 2 wird das Wort ?Landwirt? durch die Wortfolge ?Land- oder Forstwirt? ersetzt.

6. In § 5 Abs. 1 Z 1 wird die Wortfolge ?eines körperlichen Gebrechens? durch die Wortfolge ?einer körperlichen Beeinträchtigung? ersetzt.

7. In § 13 Abs. 2 erster Satz wird das Wort ?Gebrechen? durch das Wort ?Beeinträchtigungen? ersetzt.

8. § 22 wird folgender Abs. 5 angefügt:

?(5) § 1, § 2 Abs. 3, § 3 Abs. 2, § 5 Abs. 1 und § 13 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2019 treten mit 1. Juni 2019 in Kraft. Die §§ 1 und 3 sind anzuwenden, wenn der Eigentümer des Erbhofs nach dem 31. Mai 2019 verstorben ist.?

Artikel 2

Änderung des Außerstreitgesetzes

Das Außerstreitgesetz, BGBl. I Nr. 111/2003, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 58/2018, wird wie folgt geändert:

1. In § 63 Abs. 4 erster Satz lautet der zweite Halbsatz:

?diese Entscheidung bedarf keiner Begründung.?

2. In § 80a Abs. 2 wird das Zitat ?§ 283 ABGB? durch das Zitat ?§ 254 ABGB? ersetzt.

3. Vor § 81 wird in der Überschrift des II. Hauptstücks das Wort ?Sachwalterschaftsangelegenheiten? durch das Wort ?Erwachsenenschutzangelegenheiten? ersetzt.

4. In § 154 Abs. 2 Z 2 wird die Wortfolge ?gerichtlichen Erwachsenenvertreter? durch die Wortfolge ?gesetzlichen Vertreter? ersetzt.

Artikel 3

Änderung der Exekutionsordnung

Die Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896, zuletzt geändert durch das Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetz 2018, BGBl. I Nr. 32/2018, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 41 wird folgender § 41a samt Überschrift eingefügt:

?Beendigung der Exekution

§ 41a. Das Gericht hat auf Antrag die Beendigung eines Exekutionsverfahrens wegen Geldforderungen mit Beschluss festzustellen, wenn sämtliche Forderungen samt Nebengebühren, zu deren Hereinbringung das Exekutionsverfahren geführt wurde, in diesem Verfahren getilgt worden sind. Ein Rechtsmittel gegen diese Entscheidung ist unzulässig; sie kann jedoch jederzeit auf Antrag abgeändert werden.?

2. § 107a Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

?Eintragungen sind von Amts wegen zu löschen, wenn sie gegenstandslos sind oder wenn...

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