Bundesgesetz, mit dem das Bundesverfassungsgesetz über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre, das Bezügegesetz, das Pensionsgesetz 1965, das Bundesbahngesetz, das Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, der Artikel 81 des 2. Stabilitätsgesetzes 2012, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, das Arbeiterkammergesetz 1992, das Wirtschaftskammergesetz 1998, das Wirtschaftstreuhandberufsgesetz, das Ziviltechnikerkammergesetz 1993, das Ärztegesetz 1998, das Zahnärztekammergesetz, das Apothekerkammergesetz 2001, das ORF-Gesetz, das Schönbrunner Tiergartengesetz, das Österreichische Forschungsförderungsgesellschaft mbH-Errichtungsgesetz, das Austria Wirtschaftsservice-Gesetz, das AMA-Gesetz, das IAKW-Finanzierungsgesetz, das ÖIAG-Gesetz 2000, das Bundesfinanzierungsgesetz, das ASFINAG-Gesetz und das Bundesmuseen-Gesetz 2002 geändert werden sowie Bestimmungen über ...

46. Bundesgesetz, mit dem das Bundesverfassungsgesetz über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre, das Bezügegesetz, das Pensionsgesetz 1965, das Bundesbahn-gesetz, das Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, der Artikel 81 des 2. Stabilitäts-gesetzes 2012, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, das Arbeiterkammergesetz 1992, das Wirtschaftskammergesetz 1998, das Wirtschaftstreuhandberufsgesetz, das Ziviltechnikerkammergesetz 1993, das Ärztegesetz 1998, das Zahnärztekammergesetz, das Apothekerkammergesetz 2001, das ORF-Gesetz, das Schönbrunner Tiergartengesetz, das Österreichische Forschungsförderungsgesellschaft mbH-Errichtungsgesetz, das Austria Wirtschafts-service-Gesetz, das AMA-Gesetz, das IAKW-Finanzierungsgesetz, das ÖIAG-Gesetz 2000, das Bundesfinanzierungsgesetz, das ASFINAG-Gesetz und das Bundesmuseen-Gesetz 2002 geändert werden sowie Bestimmungen über Pensionssicherungsbeiträge im Verbund-Konzern und über Pensionsregelungen von Kreditinstituten, die der Kontrolle des Rechnungshofs unterliegen, erlassen werden (Sonderpensionenbegrenzungsgesetz ? SpBegrG) Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Art. Gegenstand / Bezeichnung
1 Änderung des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre
2 Änderung des Bezügegesetzes
3 Änderung des Pensionsgesetzes 1965
4 Änderung des Bundesbahngesetzes
5 Änderung des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953
6 Änderung des Artikels 81 des 2. Stabilitätsgesetzes 2012
7 Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
8 Änderung des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes
9 Änderung des Arbeiterkammergesetzes 1992
10 Änderung des Wirtschaftskammergesetzes 1998
11 Änderung des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes
12 Änderung des Ziviltechnikerkammergesetzes 1993
13 Änderung des Ärztegesetzes 1998
14 Änderung des Zahnärztekammergesetzes
15 Änderung des Apothekerkammergesetzes 2001
16 Änderung des ORF-Gesetzes
17 Änderung des Schönbrunner Tiergartengesetzes
18 Änderung des Österreichischen Forschungsförderungsgesellschaft mbH-Errichtungs-gesetzes
19 Änderung des Austria Wirtschaftsservice-Gesetzes
20 Pensionssicherungsbeiträge im Verbund-Konzern
21 Änderung des AMA-Gesetzes
22 Änderung des IAKW-Finanzierungsgesetzes
23 Änderung des ÖIAG-Gesetzes 2000
24 Änderung des Bundesfinanzierungsgesetzes
25 Änderung des ASFINAG-Gesetzes
26 Pensionsregelungen von Kreditinstituten, die der Kontrolle des Rechnungshofs unterliegen
27 Änderung des Bundesmuseen-Gesetzes 2002

Artikel 1

(Verfassungsbestimmung) Änderung des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre

Das Bundesverfassungsgesetz über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre ? BezBegrBVG, BGBl. I Nr. 64/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 209/2013, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird der Eintrag zu § 10 durch folgenden Eintrag ersetzt:

?§ 10. Sonstige Regelungen?

2. Die Überschrift zu § 10 lautet:

?Sonstige Regelungen?

3. § 10 Abs. 2 und 3 wird durch folgende Abs. 2 bis 7 ersetzt:

?(2) Die Bezüge von Funktionären und Bediensteten der Oesterreichischen Nationalbank und von Funktionären der gesetzlichen beruflichen Vertretungen und der Sozialversicherungsträger sind im Rahmen der Obergrenzen des Abs. 1 festzulegen, wobei der Bezug für die einzelnen Funktionen bzw. Tätigkeiten unter Berücksichtigung des jeweiligen Verantwortungs- und Aufgabenbereiches und Unterschieden in der Funktion bzw. Tätigkeit, bei Funktionen bzw. Tätigkeiten auf Landesebene auch unter Berücksichtigung der flächenmäßigen Größe und der Einwohnerzahl des Landes festzulegen ist. Eine Pensionsregelung für diese Funktionäre hat den Grundsätzen der entsprechenden bezügerechtlichen Regelung des Bundes zu folgen.

(3) Die Obergrenze

1. für Ruhebezüge und Versorgungsbezüge von Funktionären und Bediensteten von Rechtsträgern, die der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegen, sowie deren Angehörigen und Hinterbliebenen sowie
2. für die gesetzliche Pensionsversicherung oder ihr entsprechende Alterssicherungssysteme ergänzende leistungsorientierte Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgungsleistungen des Arbeitgebers an die in Z 1 genannten Funktionäre und Bediensteten
beträgt das Zweifache der jeweils geltenden monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes ? ASVG, BGBl. Nr. 189/1955. Ansprüche auf eine Pensionsleistung aus der gesetzlichen Pensionsversicherung oder aus einem ihr entsprechenden Alterssicherungssystem sind nicht zu berücksichtigen.

(4) Die Bundesgesetzgebung ist befugt, für

1. Funktionäre und Bedienstete von Rechtsträgern, die der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegen, einen ? dem Dienstrecht der Bundesbeamten grundsätzlich entsprechenden ? Beitrag von den Bezügen,
2. ehemalige Funktionäre und Bedienstete von Rechtsträgern, die der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegen, ihre Angehörigen und Hinterbliebenen einen angemessenen Sicherungsbeitrag von den Leistungen gemäß Abs. 3
festzulegen, der an jenen Rechtsträger zu leisten ist, von dem sie die Bezüge oder Leistungen beziehen.

(5) Ein Sicherungsbeitrag gemäß Abs. 4 Z 2 von Leistungen, die die jeweils geltende monatliche Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG übersteigen, darf höchstens

1. 10% für jenen Teil, der 100% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage übersteigt,
2. 20% für jenen Teil, der 200% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage übersteigt, sowie
3. 25% für jenen Teil, der 300% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage übersteigt,
betragen.

(6) Unbeschadet des § 2 Abs. 3 ist die Landesgesetzgebung befugt, dem Abs. 4 vergleichbare Regelungen für

1. Funktionäre und Bedienstete von Rechtsträgern im Sinne des Art. 14b Abs. 2 Z 2 B-VG, die der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegen,
2. ehemalige Funktionäre und Bedienstete von Rechtsträgern gemäß Z 1 sowie deren Angehörige und Hinterbliebene
zu treffen. Abs. 5 gilt sinngemäß.

(7) Für Funktionäre und Bedienstete von Rechtsträgern, die der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegen, sowie deren Angehörige und Hinterbliebene können, soweit sie nicht von Abs. 6 erfasst sind, den Bestimmungen des Dienstrechts der Bundesbeamten betreffend die Versetzung in den Ruhestand sowie die Bemessung und Anpassung der Ruhe- und Versorgungsbezüge vergleichbare Regelungen getroffen werden. Dies gilt nicht, wenn die genannten Personen auf Grund dieser Tätigkeit den Bestimmungen der gesetzlichen Pensionsversicherung oder Bestimmungen, die in ihren Grundsätzen jenen der gesetzlichen Pensionsversicherung entsprechen, unterliegen.

4. Dem § 11 werden folgende Abs. 22 und 23 angefügt:

?(22) Das Inhaltsverzeichnis, die Überschrift zu § 10 und § 10 Abs. 2 bis 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 46/2014 treten mit 1. Jänner 2015 in Kraft. § 10 Abs. 2 und 4 bis 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 46/2014 ist auch auf Personen anzuwenden, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits einen Anspruch auf Bezüge, Ruhebezüge, Versorgungsbezüge oder die gesetzliche Pensionsversicherung ergänzende Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgungsleistungen gehabt oder solche Leistungen bereits bezogen haben. § 10 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 46/2014 ist auch auf Personen anzuwenden, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits eine Anwartschaft auf Ruhebezüge, auf Versorgungsbezüge oder eine Anwartschaft auf die gesetzliche Pensionsversicherung oder ihr entsprechende Alterssicherungssysteme ergänzende Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgungsleistungen gehabt haben, wobei die Obergrenze für diese Personen das Dreieinhalbfache der jeweils geltenden monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG beträgt. § 10 Abs. 5 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 46/2014 gilt nicht für Empfänger von monatlich wiederkehrenden Geldleistungen nach den Art. IV bis VIa des Bezügegesetzes, BGBl. Nr. 273/1972, sowie ihre Angehörigen und Hinterbliebenen; dies gilt sinngemäß, soweit die Landesgesetzgebung gemäß Abs. 6 zur Regelung befugt ist.

(23) Vereinbarungen, durch die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 46/2014

1. bestehende und ab diesem Zeitpunkt gebührende Ansprüche oder
2. bestehende und zukünftige Anwartschaften
auf Leistungen gemäß § 10 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 46/2014, für die ein Beitrag im Sinne des § 10 Abs. 4 Z 2 oder des § 10 Abs. 4 Z 2 in Verbindung mit § 10 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 46/2014 durch Bundes- oder Landesgesetz vorgesehen ist, auf eine Pensionskasse übertragen oder sonst in für die Berechtigten wirtschaftlich vergleichbare Ansprüche oder Anwartschaften umgewandelt werden, bedürfen der Genehmigung des zuständigen obersten Organs des Bundes beziehungsweise des Landes. Werden Vereinbarungen zu dem Zweck abgeschlossen, keinen Beitrag im Sinne des § 10 Abs. 4 Z 2 oder des § 10 Abs. 4 Z 2 in Verbindung mit § 10 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 46/2014 zu entrichten, ist die Genehmigung zu versagen.?

Artikel 2

Änderung des Bezügegesetzes

Das Bundesgesetz über die Bezüge und Pensionen der obersten Organe des Bundes und sonstiger Funktionäre ? Bezügegesetz, BGBl. I Nr. 273/1972, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 35/2012, wird wie folgt geändert:

1. § 44n lautet:

?§ 44n. Die Bestimmungen über den Beitrag gemäß § 13a des Pensionsgesetzes 1965 ? PG 1965, BGBl. Nr. 340/1965, ? ausgenommen dessen Abs. 2c ? sind mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

1. An die Stelle des Ausdrucks ?monatlich wiederkehrende Geldleistungen nach diesem Bundesgesetz? tritt der Ausdruck ?monatlich wiederkehrende
...

Um weiterzulesen

FORDERN SIE IHR PROBEABO AN

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT