Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über den Betrieb von Dampfkesseln und Wärmekraftmaschinen (Dampfkesselbetriebsgesetz ? DKBG) geändert wird

96. Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über den Betrieb von Dampfkesseln und Wärmekraftmaschinen (Dampfkesselbetriebsgesetz ? DKBG) geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz über den Betrieb von Dampfkesseln und Wärmekraftmaschinen (Dampfkesselbetriebsgesetz ? DKBG), BGBl. Nr. 212/1992 idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2001, wird wie folgt geändert:

1. § 1 einschließlich der Überschrift lautet:

?Geltungsbereich

§ 1. Den Vorschriften dieses Bundesgesetzes unterliegen

1. Dampfkessel, soweit diese in den Geltungsbereich des Kesselgesetzes, BGBl. Nr. 211/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 80/2007, fallen;
2. Wärmekraftmaschinen (Dampf- oder Verbrennungskraftmaschinen als Kolbenmaschinen oder Turbinen), soweit sie nicht zum Antrieb von Kraftfahrzeugen, Eisenbahnfahrzeugen, Wasserfahrzeugen oder Luftfahrzeugen dienen.?

2. Die Überschrift zu § 3 lautet:

?Betriebswärter?

3. Im § 3 Abs. 4 entfallen die lit. f und g.

4. § 3 Abs. 5 lautet:

?(5) Die Dauer der in Abs. 3 genannten praktischen Verwendung ist vom Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend entsprechend den fachlichen Erfordernissen durch Verordnung festzulegen.?

5. § 5 einschließlich der Überschrift lautet:

?Ausübung des Betriebswärterdienstes

§ 5. (1) Zur Wahrung des sicheren Betriebes eines Dampfkessels oder einer Wärmekraftmaschine ist in der Regel die ständige Anwesenheit des Betriebswärters erforderlich. Bei Dampfkesseln oder Wärmekraftmaschinen mit automatisierten Bedienungs- und Kontrolleinrichtungen darf sich der Betriebswärter, soweit sicherheitstechnisch vertretbar, von der Anlage entfernen. Auf die Dauer einer nach gesetzlichen Vorschriften gewährten Beurlaubung oder im Falle einer Erkrankung dürfen Dampfkessel oder Wärmekraftmaschinen auch von einer sachkundigen Hilfsperson beaufsichtigt werden, wenn diese Hilfsperson dem § 3 Abs. 2 entspricht und vorher vom Betriebswärter mit seinen Aufgaben und Pflichten nachweislich vertraut gemacht worden ist.

(2) Nähere Bestimmungen über den Betrieb von Dampfkesseln oder Wärmekraftmaschinen ohne ständige Beaufsichtigung und über die Verwendung von Hilfspersonen für ihre Bedienung und Beaufsichtigung sind durch Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend festzulegen.?

6. § 6 Abs. 2 lautet:

?(2) Nähere Bestimmungen über die Zulassung zur Prüfung, über den Prüfungsstoff und das Zeugnis sind durch Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und...

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