Bundesgesetz, mit dem das COVID-19-FondsG, das Härtefallfondsgesetz, das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz, das Bundesgesetz über die Errichtung eines Non-Profit-Organisationen Unterstützungsfonds, das 22. COVID-19-Gesetz und das ABBAG-Gesetz geändert werden (COVID-19-Transparenzgesetz)

  1. Bundesgesetz, mit dem das COVID-19-FondsG, das Härtefallfondsgesetz, das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz, das Bundesgesetz über die Errichtung eines Non-Profit-Organisationen Unterstützungsfonds, das 22. COVID-19-Gesetz und das ABBAG-Gesetz geändert werden (COVID-19-Transparenzgesetz) Der Nationalrat hat beschlossen:

    Artikel 1Änderung des COVID-19-FondsG

    Das Bundesgesetz über die Errichtung des COVID-19-Krisenbewältigungsfonds (COVID-19-FondsG), BGBl. I Nr. 12/2020, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 135/2020, wird wie folgt geändert:

  2. Dem § 3 wird folgender Abs. 5 und 6 angefügt:

    ?(5) Das entsprechende haushaltsleitende Organ hat dem jeweiligen zuständigen Ausschuss des Nationalrats monatlich einen Bericht vorzulegen, in dem sämtliche Maßnahmen, die aus finanziellen Mitteln des Fonds bedeckt wurden, detailliert dargestellt sind. Der Bericht hat insbesondere die materiellen und finanziellen Auswirkungen der gesetzten Maßnahmen auszuweisen. Mit der erstmaligen Berichtslegung ist von den haushaltsleitenden Organen für die Monate März bis Dezember des Finanzjahres 2020 zusätzlich ein einmaliger Bericht, in dem sämtliche Maßnahmen, die aus finanziellen Mitteln des Fonds bedeckt wurden, detailliert dargestellt sind, zu erstellen und dem jeweiligen zuständigen Ausschuss des Nationalrats vorzulegen.

    (6) Die Berichte gemäß Abs. 5 zum Vollzug des Kommunalinvestitionsgesetzes 2020, BGBl. I Nr. 56/2020, in der jeweils geltenden Fassung, haben neben den materiellen und finanziellen Auswirkungen der gesetzten Maßnahmen auch folgende Informationen zu enthalten:

    1. Gemeinden und Gemeindeverbände, die einen Antrag auf Zweckzuschuss gestellt oder erhalten haben;
    2. Gemeinden und Gemeindeverbände, deren Antrag abgelehnt oder zur Verbesserung zurückgestellt wurde;
    3. Investitionsprojekte (Art. Investitionsvolumen, Projektbeginn), für die Anträge gestellt oder für die ein Zweckzuschuss gewährt wurde.?
  3. Dem § 4 wird folgender Abs. 4 angefügt:

    ?(4) § 3 Abs. 5 und 6 sowie § 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 4/2021 treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft.?

  4. § 5 samt Überschrift lautet:

    ?Vollziehung

    § 5.

    Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

    1. hinsichtlich des § 3 Abs. 5 die jeweils zuständige Bundesministerin bzw. der jeweils zuständige Bundesminister;
    2. im Übrigen der Bundesminister für Finanzen.?

    Artikel 2Änderung des Härtefallfondsgesetzes

    Das Bundesgesetz über die Errichtung eines Härtefallfonds (Härtefallfondsgesetz), BGBl. I Nr. 16/2020, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 36/2020, wird...

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