Bundesgesetz, mit dem das Finanzausgleichsgesetz 2017, das Umweltförderungsgesetz, das Pflegefondsgesetz, das Gesundheits-Zielsteuerungsgesetz und das Bundesgesetz über Krankenanstalten und Kuranstalten geändert werden

  1. Bundesgesetz, mit dem das Finanzausgleichsgesetz 2017, das Umweltförderungsgesetz, das Pflegefondsgesetz, das Gesundheits-Zielsteuerungsgesetz und das Bundesgesetz über Krankenanstalten und Kuranstalten geändert werden

    Der Nationalrat hat beschlossen:

    Inhaltsverzeichnis

    Artikel 1Änderung des Finanzausgleichsgesetzes 2017
    Artikel 2Änderung des Umweltförderungsgesetzes
    Artikel 3Änderung des Pflegefondsgesetzes
    Artikel 4Änderung des Gesundheits-Zielsteuerungsgesetzes
    Artikel 5Änderung des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten

    Artikel 1Änderung des Finanzausgleichsgesetzes 2017

    Das Finanzausgleichsgesetz 2017, BGBl. I Nr. 116/2016, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 140/2021, wird wie folgt geändert:Das Finanzausgleichsgesetz 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 2016,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2021,, wird wie folgt geändert:

  2. Novellierungsanordnung 1, Im Titel des Bundesgesetzes, in § 4 Abs. 8 erster Satz, § 30 Abs. 3 und § 31 Abs. 1 wird jeweils die Jahreszahl Im Titel des Bundesgesetzes, in Paragraph 4, Absatz 8, erster Satz, Paragraph 30, Absatz 3 und Paragraph 31, Absatz eins, wird jeweils die Jahreszahl ?2021? durch ?2023? ersetzt.

  3. Novellierungsanordnung 2, Nach § 10 Abs. 4a wird folgender Abs. 4b eingefügt:Nach Paragraph 10, Absatz 4 a, wird folgender Absatz 4 b, eingefügt:

  4. ?(4b)Absatz 4 bVor der länderweisen Verteilung ist den Ertragsanteilen der Gemeinden bei der Einkommensteuer für das Jahr 2021 ein Betrag in Höhe von 275 Millionen Euro hinzuzurechnen.?
  5. Artikel 2Änderung des Umweltförderungsgesetzes

    Das Umweltförderungsgesetz (UFG), BGBl. Nr. 185/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. 202/2021, wird wie folgt geändert:Das Umweltförderungsgesetz (UFG), Bundesgesetzblatt Nr. 185 aus 1993,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt 202 aus 2021,, wird wie folgt geändert:

  6. Novellierungsanordnung 1, § 6 Abs. 2 Z 8 lautet:Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 8, lautet:

    ?8.Ziffer 8ab dem Jahr 2017 bis zum Außerkrafttreten des Finanzausgleichsgesetzes 2017 ? FAG 2017, BGBl. I Nr. 116/2016, jährlich jeweils einem Barwert von 80 Millionen Euro?ab dem Jahr 2017 bis zum Außerkrafttreten des Finanzausgleichsgesetzes 2017 ? FAG 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 2016,, jährlich jeweils einem Barwert von 80 Millionen Euro?

  7. Novellierungsanordnung 2, § 6 Abs. 2 dritter Satz lautet:Paragraph 6, Absatz 2, dritter Satz lautet:

    ?Zugesagte oder durch Auftragserteilungen gebundene, jedoch nicht in Anspruch genommene Förderungsmittel können bis zum Außerkrafttreten des FAG 2017 neuerlich zugesagt oder vergeben werden, sofern sie ab 1. Jänner 2011 frei werden.?

    Artikel 3Änderung des Pflegefondsgesetzes

    Das Pflegefondsgesetz, BGBl. I Nr. 57/2011, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 227/2021, wird wie folgt geändert:Das Pflegefondsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2011,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 227 aus 2021,, wird wie folgt geändert:

  8. Novellierungsanordnung 1, Der Titel lautet:

    ?Bundesgesetz, mit dem ein Pflegefonds eingerichtet und ein Zweckzuschuss an die Länder zur Sicherung und zum bedarfsgerechten Aus- und Aufbau des Betreuungs- und Pflegedienstleistungsangebotes in der Langzeitpflege für die Jahre 2011 bis 2023 gewährt wird (Pflegefondsgesetz ? PFG)?

  9. Novellierungsanordnung 2, § 2 Abs. 2 lautet:Paragraph 2, Absatz 2, lautet:

  10. ?(2)Absatz 2Der Pflegefonds wird den Ländern zur teilweisen Abdeckung der Ausgaben im Zusammenhang mit den Maßnahmen gemäß § 3 Abs. 1 und 2 in den Jahren 2011 bis 2023 jährlich einen Zweckzuschuss zur Verfügung stellen, und zwarDer Pflegefonds wird den Ländern zur teilweisen Abdeckung der Ausgaben im Zusammenhang mit den Maßnahmen gemäß Paragraph 3, Absatz eins und 2 in den Jahren 2011 bis 2023 jährlich einen Zweckzuschuss zur Verfügung stellen, und...

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