Bundesgesetz, mit dem das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz und das Bundesgesetz zur Bekämpfung pandemiebedingter Armutsfolgen (COVID-19-Gesetz-Armut) geändert werden

17. Bundesgesetz, mit dem das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz und das Bundesgesetz zur Bekämpfung pandemiebedingter Armutsfolgen (COVID-19-Gesetz-Armut) geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977

Das Arbeitslosenversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 609/1977, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 216/2021, wird wie folgt geändert:Das Arbeitslosenversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 216 aus 2021,, wird wie folgt geändert:

1.Novellierungsanordnung 1, Dem § 66 wird nach Abs. 3 folgender Abs. 4 angefügt:Dem Paragraph 66, wird nach Absatz 3, folgender Absatz 4, angefügt:

  • ?(4)Absatz 4Personen, die in den Monaten Jänner bis Februar 2022 mindestens 30 Tage eine Geldleistung aus der Arbeitslosenversicherung nach § 6 Abs. 1 Z 1 bis 3 oder Z 9 bezogen haben, erhalten zur Abdeckung des Sonderbedarfs aufgrund der COVID-19-Krise eine Einmalzahlung (Teuerungsausgleich) in Höhe von 150 Euro. Abs. 1 zweiter und dritter Satz gelten auch für diese Einmalzahlung. § 67 ist auf diese Einmalzahlung nicht anzuwenden. Diese Einmalzahlung ist unpfändbar.?Personen, die in den Monaten Jänner bis Februar 2022 mindestens 30 Tage eine Geldleistung aus der Arbeitslosenversicherung nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 oder Ziffer 9, bezogen haben, erhalten zur Abdeckung des Sonderbedarfs aufgrund der COVID-19-Krise eine Einmalzahlung (Teuerungsausgleich) in Höhe von 150 Euro. Absatz eins, zweiter und dritter Satz gelten auch für diese Einmalzahlung. Paragraph 67, ist auf diese Einmalzahlung nicht anzuwenden. Diese Einmalzahlung ist unpfändbar.?
  • 2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 79 wird nach Abs. 176 folgender Abs. 177 angefügt:Dem Paragraph 79, wird nach Absatz 176, folgender Absatz 177, angefügt:

  • ?(177)Absatz 177§ 66 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 17/2022 tritt mit 1. März 2022 in Kraft.?Paragraph 66, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2022, tritt mit 1. März 2022 in Kraft.?
  • Artikel 2Änderung des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes

    Das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz, BGBl. Nr. 315/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 215/2021, wird wie folgt geändert:Das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 315 aus 1994,, zuletzt...

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