Bundesgesetz, mit dem das Umweltförderungsgesetz geändert wird

  1. Bundesgesetz, mit dem das Umweltförderungsgesetz geändert wird

    Der Nationalrat hat beschlossen:

    Das Umweltförderungsgesetz, BGBl. Nr. 185/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 202/2021, wird wie folgt geändert:Das Umweltförderungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 185 aus 1993,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 202 aus 2021,, wird wie folgt geändert:

  2. Novellierungsanordnung 1, Der Titel lautet:

    ?Bundesgesetz über die Förderung von Maßnahmen in den Bereichen der Wasserwirtschaft, der Umwelt, der Altlastensanierung des Flächenrecyclings, der Biodiversität und zum Schutz der Umwelt im Ausland sowie über das österreichische JI/CDM-Programm für den Klimaschutz (Umweltförderungsgesetz ? UFG)?

  3. Novellierungsanordnung 2, Im Einleitungsteil des § 1 entfällt der Doppelpunkt.Im Einleitungsteil des Paragraph eins, entfällt der Doppelpunkt.

  4. Novellierungsanordnung 3, In § 1 Z 1 wird das Wort In Paragraph eins, Ziffer eins, wird das Wort ?Schutz? durch die Wortfolge ?der Schutz? und der Strichpunkt am Ende der Ziffer durch einen Beistrich ersetzt.

  5. Novellierungsanordnung 4, § 1 Z 2 lautet:Paragraph eins, Ziffer 2, lautet:

    ?2.Ziffer 2der Schutz der Umwelt und der menschlichen Gesundheit durch einen effizienten Einsatz von Energie und Ressourcen, durch Steigerung des Anteils von erneuerbaren Energieträgern oder biogenen Rohstoffen sowie durch andere Maßnahmen zur Reduktion von Belastungen in Form von sonstigen Treibhausgasemissionen, umweltbelastenden Emissionen oder Abfällen (Umweltförderung im Inland),?

  6. Novellierungsanordnung 5, In § 1 Z 3 wird das Wort In Paragraph eins, Ziffer 3, wird das Wort ?Schutz? durch die Wortfolge ?der Schutz?, das Wort ?gemeinschaftsrechtlicher? durch das Wort ?unionsrechtlicher? und der Strichpunkt am Ende der Ziffer durch einen Beistrich ersetzt; die Wortfolge ?materielle und immaterielle Leistungen bei? entfällt.

  7. Novellierungsanordnung 6, In § 1 Z 4 wird das Wort In Paragraph eins, Ziffer 4, wird das Wort ?Schutz? durch die Wortfolge ?der Schutz? und der Ausdruck ?(Altlastensanierung).? durch die Wortfolge ?sowie durch Maßnahmen zur Nachnutzung von Standorten in Ortsgebieten (Altlastensanierung und Flächenrecycling) und? ersetzt.

  8. Novellierungsanordnung 7, Dem § 1 wird folgende Z 5 angefügt:Dem Paragraph eins, wird folgende Ziffer 5, angefügt:

    ?5.Ziffer 5der Schutz der Umwelt durch Maßnahmen zum Schutz, Wiederherstellung und Erhalt der Biodiversität in Umsetzung der österreichischen Biodiversitäts-Strategie in Ergänzung zu den Maßnahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik der Europäischen Union und des Waldfondsgesetzes, BGBl. I Nr. 91/2020, (Biodiversitätsfonds).?der Schutz der Umwelt durch Maßnahmen zum Schutz, Wiederherstellung und Erhalt der Biodiversität in Umsetzung der österreichischen Biodiversitäts-Strategie in Ergänzung zu den Maßnahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik der Europäischen Union und des Waldfondsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 91 aus 2020,, (Biodiversitätsfonds).?

  9. Novellierungsanordnung 8, In § 2 Abs. 2 wird im ersten Satz nach dem Wort In Paragraph 2, Absatz 2, wird im ersten Satz nach dem Wort ?Umweltschutz? die Wortfolge ?im Sinne der in § 1 genannten Zielsetzungen, im Besonderen an der Transformation der Wirtschaft hin zur Klimaneutralität und Kreislaufwirtschaft??im Sinne der in Paragraph eins, genannten Zielsetzungen, im Besonderen an der Transformation der Wirtschaft hin zur Klimaneutralität und Kreislaufwirtschaft?, eingefügt.

  10. Novellierungsanordnung 9, In § 2 Abs. 2 wird im zweiten Satz das Wort In Paragraph 2, Absatz 2, wird im zweiten Satz das Wort ?Umwelt? durch die Wortfolge ?genannten Zielsetzungen? und die Wortfolge ?Umweltbelastungen sowie? durch den Ausdruck ?Umweltbelastungen,? ersetzt sowie nach dem Wort ?Technologien? die Wortfolge ?sowie die Abfederung der mit dem Einsatz dieser Technologien verbundenen erhöhten Kosten? eingefügt.

  11. Novellierungsanordnung 10, Dem § 3 Abs. 2 werden folgende Sätze angefügt:Dem Paragraph 3, Absatz 2, werden folgende Sätze angefügt:

    ?Davon unberührt bleibt die vollständige Übernahme des Fördervertrages oder der Eintritt in den Fördervertrag durch eine oder mehrere Rechtspersonen. Haftungen können in geeigneten Fällen nach Maßgabe der in den Richtlinien gemäß § 6 Abs. 4 zu treffenden Regelungen abgetreten werden.??Davon unberührt bleibt die vollständige Übernahme des Fördervertrages oder der Eintritt in den Fördervertrag durch eine oder mehrere Rechtspersonen. Haftungen können in geeigneten Fällen nach Maßgabe der in den Richtlinien gemäß Paragraph 6, Absatz 4, zu treffenden Regelungen abgetreten werden.?

  12. Novellierungsanordnung 11, In § 3 Abs. 3 wird im ersten Satz die Wortfolge In Paragraph 3, Absatz 3, wird im ersten Satz die Wortfolge ?die gemäß § 11 betraute Abwicklungsstelle??die gemäß Paragraph 11, betraute Abwicklungsstelle? durch die Wortfolge ?die jeweils zuständige Abwicklungsstelle? ersetzt; es entfallen der zweite und der dritte Satz.

  13. Novellierungsanordnung 12, § 5 lautet:Paragraph 5, lautet:

    ?§ 5.Paragraph 5,

    Zur Erreichung der Ziele dieses Bundesgesetzes können

  14. Ziffer einsFörderungen in Form vona)Litera aFinanzierungs- oder Investitionszuschüssen undb)Litera bsonstigen Zuschüssen für laufende Kosten im Rahmen der Umweltförderung im Inland gemäß § 24 Abs. 1 Z 8, für laufende Altlastensanierungs- oder sicherungsmaßnahmen gemäß § 30 Z 1 und 3 und für Maßnahmen im Rahmen des Biodiversitätsfondssonstigen Zuschüssen für laufende Kosten im Rahmen der Umweltförderung im Inland gemäß Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 8,, für laufende Altlastensanierungs- oder sicherungsmaßnahmen gemäß Paragraph 30, Ziffer eins und 3 und für Maßnahmen im Rahmen des Biodiversitätsfondsgewährt,2.Ziffer 2Haftungen für Energie-Contracting-Projekte gemäß § 6 Abs. 4 eingegangen sowieHaftungen für Energie-Contracting-Projekte gemäß Paragraph 6, Absatz 4, eingegangen sowie3.Ziffer 3Ansprüche auf Emissionsreduktionseinheiten gemäß §§ 35 bis 47 angekauftAnsprüche auf Emissionsreduktionseinheiten gemäß Paragraphen 35 bis 47 angekauftwerden.?

  15. Novellierungsanordnung 13, Die Überschrift zu § 6 lautet:Die Überschrift zu Paragraph 6, lautet:

    ?Nationale Mittel?

  16. Novellierungsanordnung 14, In § 6 erhalten die Abs. 1 und 1a die Bezeichnungen In Paragraph 6, erhalten die Absatz eins und 1a die Bezeichnungen ?(1a)? und ?(1b)?; vor dem Abs. 1a wird folgender Abs. 1 eingefügt:; vor dem Absatz eins a, wird folgender Absatz eins, eingefügt:

  17. ?(1)Absatz einsFür den Einsatz nationaler Mittel gelten die in den folgenden Absätzen getroffenen Regelungen.?
  18. Novellierungsanordnung 15, In § 6 Abs. 1a wird in Z 3 der Klammerausdruck In Paragraph 6, Absatz eins a, wird in Ziffer 3, der Klammerausdruck ?(§§ 29ff)??(Paragraphen 29 f, f,)? durch den Klammerausdruck ?(§§ 29 und 30)??(Paragraphen 29 und 30)? sowie der Punkt am Ende Z 5 durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 6 wird angefügt: sowie der Punkt am Ende Ziffer 5, durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Ziffer 6, wird angefügt:

    ?6.Ziffer 6für Zwecke des Biodiversitätsfonds aus Bundesmitteln nach Maßgabe der für diese Zwecke im Rahmen des jeweiligen Bundesfinanzgesetzes verfügbaren Förderungsmittel, wobei die in einem Jahr nicht ausgeschöpften Mitteln in den Folgejahren eingesetzt werden können.?

  19. Novellierungsanordnung 16, In § 6 Abs. 1b wird in Z 3 der Klammerausdruck In Paragraph 6, Absatz eins b, wird in Ziffer 3, der Klammerausdruck ?(§§ 29ff)??(Paragraphen 29 f, f,)? durch den Klammerausdruck ?(§§ 29 und 30)??(Paragraphen 29, und 30)? sowie der Punkt am Ende Z 5 durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 6 wird angefügt: sowie der Punkt am Ende Ziffer 5, durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Ziffer 6, wird angefügt:

    ?6.Ziffer 6für Zwecke des Biodiversitätsfonds aus Bundesmitteln nach Maßgabe der für diese Zwecke im Rahmen des jeweiligen Bundesfinanzgesetzes verfügbaren Mittel, wobei die in einem Jahr nicht ausgeschöpften Mitteln in den Folgejahren eingesetzt werden können.?

  20. Novellierungsanordnung 17, In § 6 Abs. 3 wird in Z 2 das Zitat In Paragraph 6, Absatz 3, wird in Ziffer 2, das Zitat ?§ 24 Z 4 und 5??§ 24 Ziffer 4 und 5? durch das Zitat ?§ 24 Abs. 1 Z 7 lit. b??§ 24 Absatz eins, Ziffer 7, Litera b, ?, ersetzt und in Z 3 nach der Wortfolge ersetzt und in Ziffer 3, nach der Wortfolge ?§ 30 Z 3 und 4??§ 30 Ziffer 3 und 4? die Wortfolge ? , § 30a Z 1 und 2?? , Paragraph 30 a, Ziffer eins und 2? eingefügt; der Punkt am Ende der Z 5 wird durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 6 angefügt: eingefügt; der Punkt am Ende der Ziffer 5, wird durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Ziffer 6, angefügt:

    ?6.Ziffer 6Aufträge zur Durchführung von Maßnahmen gemäß § 48e.?Aufträge zur Durchführung von Maßnahmen gemäß Paragraph 48 e, Punkt ?,

  21. Novellierungsanordnung 18, In § 6 entfällt der bisherige Abs. 4; Abs. 5 erhält die Bezeichnung In Paragraph 6, entfällt der bisherige Absatz 4 ;, Absatz 5, erhält die Bezeichnung ?(4)? und es wird der fünfte Satz durch folgende Sätze ersetzt:

    ?Abweichend von § 12 Abs. 2 erfolgt die Befassung der Kommission in Angelegenheiten der Umweltförderung im Inland bezüglich der vertraglichen Übernahme von Haftungen in sinngemäßer Anwendung des § 11 Abs. 3 Z 5. Im Übrigen gelten die Verfahrensregeln gemäß § 12, soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist, sinngemäß.??Abweichend von...

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