Bundesgesetz, mit dem das Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz und das Ausländerbeschäftigungsgesetz geändert werden

73. Bundesgesetz, mit dem das Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz und das Ausländerbeschäftigungsgesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1Änderung des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes

Das Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz ? BUAG, BGBl. Nr. 414/1972, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 157/2021 wird wie folgt geändert:Das Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz ? BUAG, Bundesgesetzblatt Nr. 414 aus 1972,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 157 aus 2021, wird wie folgt geändert:

1.Novellierungsanordnung 1, In § 1 Abs. 2 lit. c wird das Zitat In Paragraph eins, Absatz 2, Litera c, wird das Zitat ?Landarbeitsgesetz, BGBl. Nr. 140/1948? durch ?Landarbeitsgesetz 2021, BGBl. I Nr. 121/2021??Landarbeitsgesetz 2021, BGBl. römisch eins Nr. 121/2021? ersetzt.

2.Novellierungsanordnung 2, In § 8 Abs. 1 erster Satz wird die Wortfolge In Paragraph 8, Absatz eins, erster Satz wird die Wortfolge ?bei Antritt des Urlaubs? durch ?anlässlich des Verbrauchs des Urlaubs? ersetzt.

3.Novellierungsanordnung 3, § 8 Abs. 5 erster Satz lautet:Paragraph 8, Absatz 5, erster Satz lautet:

?Die Auszahlung des jeweils gebührenden Urlaubsentgeltes hat der Arbeitgeber spätestens mit dem Lohn des Lohnzahlungszeitraumes, in den der Urlaub fällt, vorzunehmen; dabei sind die gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Bestimmungen zur Art der Lohnzahlung und bei Auszahlung mit dem Lohn auch zur Fälligkeit zu berücksichtigen.?

4.Novellierungsanordnung 4, In § 13m Abs. 3 entfällt die Wortfolge In Paragraph 13 m, Absatz 3, entfällt die Wortfolge ? , vor Vollendung des 58. Lebensjahres berufsunfähig wird?.

5.Novellierungsanordnung 5, § 21 Abs. 3 Z 1 lit. a lautet:Paragraph 21, Absatz 3, Ziffer eins, Litera a, lautet:

?a)Litera aein Abfertigungsbeitrag in Höhe des nach § 6 Abs. 1 BMSVG festgelegten Prozentsatzes des für die Beschäftigungswoche gebührenden Lohnes, bezogen auf die Berechnungsgrundlage für den Sachbereich der Abfertigungsregelung nach § 21a Abs. 3, unter Berücksichtigung der Sonderzahlungen im Ausmaß eines Sechstels, sowie?ein Abfertigungsbeitrag in Höhe des nach Paragraph 6, Absatz eins, BMSVG festgelegten Prozentsatzes des für die Beschäftigungswoche gebührenden Lohnes, bezogen auf die Berechnungsgrundlage für den Sachbereich der Abfertigungsregelung nach Paragraph 21 a, Absatz 3,, unter Berücksichtigung der Sonderzahlungen im Ausmaß eines Sechstels, sowie?

6.Novellierungsanordnung 6, Nach § 23d wird folgender § 23e eingefügt:Nach Paragraph 23 d, wird folgender Paragraph 23 e, eingefügt:

?§ 23e.Paragraph 23 e,

Die Urlaubs- und Abfertigungskasse kann Arbeitnehmern, deren Identität hinreichend nachgewiesen ist, eine Service-Karte ausstellen, mittels der der Arbeitnehmer automationsunterstützt in die im Zeitpunkt der Abfrage erfassten Daten gemäß § 24 Abs. 1 Z 1, 2, 4 und 5 einsehen kann. Die Service-Karte ist mit...

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