Bundesgesetz, mit dem das Bilanzbuchhaltungsgesetz 2014, das Wirtschaftskammergesetz 1998, das Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017, das Ziviltechnikergesetz 2019 und das Arbeiterkammergesetz 1992 geändert wird

113. Bundesgesetz, mit dem das Bilanzbuchhaltungsgesetz 2014, das Wirtschaftskammergesetz 1998, das Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017, das Ziviltechnikergesetz 2019 und das Arbeiterkammergesetz 1992 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Artikel 1 Änderung des Bilanzbuchhaltungsgesetz 2014
Artikel 2 Änderung des Wirtschaftskammergesetzes 1998
Artikel 3 Änderung des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes 2017
Artikel 4 Änderung des Ziviltechnikergesetzes 2019
Artikel 5 Änderung des Arbeiterkammergesetzes 1992

Artikel 1Änderung des Bilanzbuchhaltungsgesetzes 2014

Das Bilanzbuchhaltungsgesetz 2014, BGBl. I Nr. 29/2019, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl I Nr. 240/2021, wird wie folgt geändert:Das Bilanzbuchhaltungsgesetz 2014, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2019,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 240 aus 2021,, wird wie folgt geändert:

1.Novellierungsanordnung 1, Nach § 67h wird folgender § 67i eingefügt:Nach Paragraph 67 h, wird folgender Paragraph 67 i, eingefügt:

?§ 67i.Paragraph 67 i,

§ 75 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 113/2022 tritt mit 1. Juli 2022 in Kraft.? Paragraph 75, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2022, tritt mit 1. Juli 2022 in Kraft.?

2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 68 wird folgender Abs. 6 angefügt:Dem Paragraph 68, wird folgender Absatz 6, angefügt:

  • ?(6)Absatz 6§ 75 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 113/2022 tritt mit 31. Dezember 2022 außer Kraft.?Paragraph 75, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2022, tritt mit 31. Dezember 2022 außer Kraft.?
  • 5.Novellierungsanordnung 5, § 75 Abs. 1 lautet:Paragraph 75, Absatz eins, lautet:

    ?§ 75.Paragraph 75,

  • (1)Absatz einsDer Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort wird ermächtigt, durch Verordnung eine Hemmung der nachfolgenden Fristen vorzusehen, soweit dies erforderlich ist, Nachteilen aufgrund der COVID-19-Pandemie entgegenzuwirken:1.Ziffer einsdie Frist gemäß § 7 Abs. 3 betreffend den Zeitraum, der seit der Ablegung der Fachprüfung vergangen ist,die Frist gemäß Paragraph 7, Absatz 3, betreffend den Zeitraum, der seit der Ablegung der Fachprüfung vergangen ist,
  • 2.Ziffer 2die Frist betreffend die Abhängigkeit der Bestellung von der neuerlichen Ablegung der mündlichen Fachprüfung gemäß § 25 Abs. 3,die Frist betreffend die Abhängigkeit der Bestellung von der neuerlichen Ablegung der mündlichen Fachprüfung gemäß Paragraph 25, Absatz 3,,3.Ziffer 3die Frist betreffend die Neubestellung des Geschäftsführers gemäß § 28 Abs. 4,die Frist betreffend die Neubestellung des Geschäftsführers gemäß Paragraph 28, Absatz 4,,4.Ziffer 4die Frist für die Dauer einer Vertretung gemäß § 40 Abs. 4,die Frist für die Dauer einer Vertretung gemäß Paragraph 40, Absatz 4,,5.Ziffer 5die Frist für die persönliche Wiederaufnahme der Berufstätigkeit gemäß § 40 Abs. 9,die Frist für die persönliche Wiederaufnahme der Berufstätigkeit gemäß Paragraph 40, Absatz 9,,6.Ziffer 6die Frist für die persönliche Wiederaufnahme einer Berufstätigkeit gemäß § 41 Abs. 6 Z 3 und § 41 Abs. 8,die Frist für die persönliche Wiederaufnahme einer Berufstätigkeit gemäß Paragraph 41, Absatz 6, Ziffer 3 und Paragraph 41, Absatz 8,,7.Ziffer 7die Frist betreffend die Bekanntgabe von Änderungen gemäß § 42 unddie Frist betreffend die Bekanntgabe von Änderungen gemäß Paragraph 42, und8.Ziffer 8die Frist von sechs Monaten betreffend die Beseitigung eines den Widerruf begründenden Umstands gemäß § 58 Abs. 2.?die Frist von sechs Monaten betreffend die Beseitigung eines den Widerruf begründenden Umstands gemäß Paragraph 58, Absatz 2 Punkt ?,Artikel 2Änderung des Wirtschaftskammergesetzes 1998

    Das Wirtschaftskammergesetz 1998, BGBl. I Nr. 103/1998, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 240/2021, wird wie folgt geändert:Das Wirtschaftskammergesetz 1998, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 1998,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 240 aus 2021,, wird wie folgt geändert:

    1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 61 folgender Eintrag zu § 61a eingefügt:Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu Paragraph 61, folgender Eintrag zu Paragraph 61 a, eingefügt:

    ?§ 61a Durchführung von Organsitzungen im Falle außergewöhnlicher Verhältnisse?

    2.Novellierungsanordnung 2, Nach § 61 wird folgender § 61a samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 61, wird folgender Paragraph 61 a, samt Überschrift eingefügt:

    ?Durchführung von Organsitzungen im Falle außergewöhnlicher Verhältnisse§ 61a.Paragraph 61 a,

  • (1)Absatz einsIst die Durchführung einer Fachgruppentagung oder eines Wirtschaftsparlaments zur Fassung fristgebundener Beschlüsse aufgrund von rechtlichen Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 oder weiteren übertragbaren Krankheiten, die auch für Organsitzungen die Einhaltung insbesondere von Abstandsregeln gebieten oder nahelegen, nicht möglich, hat im ersten Fall der jeweilige Fachgruppenausschuss, im zweiten das jeweilige Erweiterte Präsidium die fristgebundenen Zuständigkeiten wahrzunehmen.
  • (2)Absatz 2Die Durchführung einer Fachgruppentagung oder eines Wirtschaftsparlamentes gilt dann als nicht möglich, wenn diese verglichen mit dem mit ihrer (seiner) Abhaltung durchschnittlich verbundenen Aufwand nur mit einem diesen übersteigenden beträchtlichen organisatorischen, finanziellen oder technischen Aufwand erfolgen könnte. Die Beschlussfassung darüber, ob die Abhaltung von Fachgruppentagungen generell oder in bestimmten Fällen sowie eines Wirtschaftsparlaments aufgrund von rechtlichen Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 oder weiteren übertragbaren Krankheiten nicht möglich ist, obliegt dem Erweiterten Präsidium der jeweiligen Kammer.
  • (3)Absatz 3Ist die Durchführung von Organsitzungen als Präsenzsitzungen aufgrund von rechtlichen Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 oder weiteren übertragbaren Krankheiten erheblich erschwert und ist...
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