Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, das Körperschaftsteuergesetz 1988, das Umgründungssteuergesetz, das Stiftungseingangssteuergesetz, das Umsatzsteuergesetz 1994, das Gebührengesetz 1957, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, das Versicherungssteuergesetz 1953, das Normverbrauchsabgabegesetz, die Gewerbeordnung 1994, das Elektrizitätsabgabegesetz, das Mineralölsteuergesetz 2022, die Bundesabgabenordnung, die Abgabenexekutionsordnung, das Bundesfinanzgerichtsgesetz, das Bundesgesetz über die Schaffung eines Amtes für Betrugsbekämpfung, das Bundesgesetz über die Prüfung lohnabhängiger Abgaben und Beiträge, das Finanzstrafgesetz, das Kontenregister- und Konteneinschaugesetz, das Zollrechts-Durchführungsgesetz, das EU-Besteuerungsstreitbeilegungsgesetz, das EU-Meldepflicht-Gesetz und das EU-Amtshilfegesetz geändert werden sowie das Bundesgesetz über den verpflichtenden...

108. Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, das Körperschaftsteuergesetz 1988, das Umgründungssteuergesetz, das Stiftungseingangssteuergesetz, das Umsatzsteuergesetz 1994, das Gebührengesetz 1957, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, das Versicherungssteuergesetz 1953, das Normverbrauchsabgabegesetz, die Gewerbeordnung 1994, das Elektrizitätsabgabegesetz, das Mineralölsteuergesetz 2022, die Bundesabgabenordnung, die Abgabenexekutionsordnung, das Bundesfinanzgerichtsgesetz, das Bundesgesetz über die Schaffung eines Amtes für Betrugsbekämpfung, das Bundesgesetz über die Prüfung lohnabhängiger Abgaben und Beiträge, das Finanzstrafgesetz, das Kontenregister- und Konteneinschaugesetz, das Zollrechts-Durchführungsgesetz, das EU-Besteuerungsstreitbeilegungsgesetz, das EU-Meldepflicht-Gesetz und das EU-Amtshilfegesetz geändert werden sowie das Bundesgesetz über den verpflichtenden automatischen Informationsaustausch betreffend meldende Plattformbetreiber im Bereich der Besteuerung erlassen wird (Abgabenänderungsgesetz 2022 ? AbgÄG 2022) Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Artikel 1 Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988
Artikel 2 Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 1988
Artikel 3 Änderung des Umgründungssteuergesetzes
Artikel 4 Änderung des Stiftungseingangssteuergesetzes
Artikel 5 Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1994
Artikel 6 Änderung des Gebührengesetzes 1957
Artikel 7 Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
Artikel 8 Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes 1992
Artikel 9 Änderung des Versicherungssteuergesetzes 1953
Artikel 10 Änderung des Normverbrauchsabgabegesetzes
Artikel 11 Änderung der Gewerbeordnung 1994
Artikel 12 Änderung des Elektrizitätsabgabegesetzes
Artikel 13 Änderung des Mineralölsteuergesetzes 2022
Artikel 14 Änderung der Bundesabgabenordnung
Artikel 15 Änderung der Abgabenexekutionsordnung
Artikel 16 Änderung des Bundesfinanzgerichtsgesetzes
Artikel 17 Änderung des Bundesgesetzes über die Schaffung eines Amtes für Betrugsbekämpfung
Artikel 18 Änderung des Bundesgesetzes über die Prüfung lohnabhängiger Abgaben und Beiträge
Artikel 19 Änderung des Finanzstrafgesetzes
Artikel 20 Änderung des Kontenregister- und Konteneinschaugesetzes
Artikel 21 Änderung des Zollrechts-Durchführungsgesetzes
Artikel 22 Änderung des EU-Besteuerungsstreitbeilegungsgesetzes
Artikel 23 Änderung des EU-Meldepflicht-Gesetzes
Artikel 24 Änderung des EU-Amtshilfegesetzes
Artikel 25 Bundesgesetz über den verpflichtenden automatischen Informationsaustausch betreffend meldende Plattformbetreiber im Bereich der Besteuerung (Digitale Plattformen-Meldepflichtgesetz ? DPMG)

Artikel 1Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988

Das Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 63/2022, wird wie folgt geändert:Das Einkommensteuergesetz 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 2022,, wird wie folgt geändert:

1.Novellierungsanordnung 1, § 3 Abs. 1 wird wie folgt geändert:Paragraph 3, Absatz eins, wird wie folgt geändert:

  1. In Z 35 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:a) In Ziffer 35, wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:

    ?Bei mehreren Arbeitgebern steht die Befreiung insgesamt nur bis zu 3 000 Euro pro Arbeitnehmer im Kalenderjahr zu.?

  2. In Z 36 wird nach dem Wort b) In Ziffer 36, wird nach dem Wort ?Krankengeld? die Wortfolge ?, sowie die Zuwendung geldwerter Vorteile gemäß Z 13 lit. a zweiter Teilstrich??, sowie die Zuwendung geldwerter Vorteile gemäß Ziffer 13, Litera a, zweiter Teilstrich? samt Satzzeichen eingefügt.

  3. Nach Z 37 werden folgende Ziffern 38 und 39 angefügt:c) Nach Ziffer 37, werden folgende Ziffern 38 und 39 angefügt:

    ?38.Ziffer 38Zuschüsse oder sonstige Leistungen, auf die kein Rechtsanspruch besteht, der auf Grund des § 2 Abs. 2 Z 6 des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1974, kollektivvertraglich begründeten gemeinsamen Einrichtungen der Sozialpartner für das Bewachungsgewerbe sowie für das Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereinigungsgewerbe, sowie vergleichbarer Einrichtungen, nach Maßgabe folgender Bestimmungen:Zuschüsse oder sonstige Leistungen, auf die kein Rechtsanspruch besteht, der auf Grund des Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 6, des Arbeitsverfassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974,, kollektivvertraglich begründeten gemeinsamen Einrichtungen der Sozialpartner für das Bewachungsgewerbe sowie für das Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereinigungsgewerbe, sowie vergleichbarer Einrichtungen, nach Maßgabe folgender Bestimmungen:a)Litera aDie Zuschüsse oder sonstigen Leistungen werden aktiven beziehungsweise ehemaligen Arbeitnehmern in folgenden Fällen gewährt:?StrichaufzählungBei Arbeitslosigkeit bis zu einem Gesamtbetrag von 1 500 Euro pro Arbeitnehmer und Kalenderjahr;?Strichaufzählungfür nachweislich nach Ende eines Arbeitsverhältnisses absolvierte Weiterbildungen und Umschulungen bis zu einem Gesamtbetrag von 1 500 Euro pro Arbeitnehmer und Kalenderjahr oder?Strichaufzählungbei einem mindestens 24 Tage andauernden Krankenstand, der während eines Arbeitsverhältnisses begonnen hat, bis zu einem Gesamtbetrag von 4 000 Euro pro Arbeitnehmer und Kalenderjahr.b)Litera bIm Todesfall des Arbeitnehmers in Folge eines Arbeitsunfalles werden die Zuschüsse oder sonstigen Leistungen einem Angehörigen bis zu einem Gesamtbetrag von 5 000 Euro im Kalenderjahr gewährt.c)Litera cIn sachlich begründeten besonderen berufsspezifischen Härtefällen werden Zuschüsse an Arbeitnehmer oder an deren Angehörige bis zu einem Gesamtbetrag von 5 000 Euro pro Einzelfall gewährt.d)Litera dDer kollektivvertragliche Beitrag des Arbeitgebers an die Einrichtung darf höchstens 0,5 vH des gebührenden Entgelts (Geld- und Sachbezüge) und der Sonderzahlungen, jeweils gemäß § 49 ASVG, auch über die ASVGDer kollektivvertragliche Beitrag des Arbeitgebers an die Einrichtung darf höchstens 0,5 vH des gebührenden Entgelts (Geld- und Sachbezüge) und der Sonderzahlungen, jeweils gemäß Paragraph 49, ASVG, auch über die ASVG-Höchstbeitragsgrundlage hinaus, betragen.Die diese Zuschüsse oder sonstigen Leistungen gewährende Einrichtung hat bis 31. Jänner des Folgejahres dem Finanzamt des Empfängers des Zuschusses oder der sonstigen Leistung eine Mitteilung zu übersenden, die neben Namen und Anschrift des Empfängers des Zuschusses oder der sonstigen Leistung seine Sozialversicherungsnummer und die Höhe der Zuschüsse oder sonstigen Leistungen enthalten muss. Diese Mitteilung kann entfallen, wenn die entsprechenden Daten durch Datenträgeraustausch übermittelt werden.39.Ziffer 39Einkünfte natürlicher Personen aus der Einspeisung von bis zu 12 500 kWh elektrischer Energie aus Photovoltaikanlagen, wenn die Engpassleistung der jeweiligen Anlage die Grenze von 25 kWp nicht überschreitet.?

    2.Novellierungsanordnung 2, In § 4 Abs. 4 wird nach Z 4 folgende Z 5 eingefügt:In Paragraph 4, Absatz 4, wird nach Ziffer 4, folgende Ziffer 5, eingefügt:

    ?5.Ziffer 5Die Ausgaben für eine Wochen-, Monats- oder Jahreskarte für Massenbeförderungsmittel, soweit die Fahrten durch den Betrieb veranlasst sind. Ohne weiteren Nachweis können 50 % der aufgewendeten Kosten für eine nicht übertragbare Wochen-, Monats- oder Jahreskarte für Einzelpersonen geltend gemacht werden, wenn glaubhaft gemacht wird, dass diese Karte auch für betrieblich veranlasste Fahrten verwendet wird.?

    3.Novellierungsanordnung 3, § 4a wird wie folgt geändert:Paragraph 4 a, wird wie folgt geändert:

  4. In Abs. 2 Z 3 lautet lit. e:a) In Absatz 2, Ziffer 3, lautet Litera e, :,

    ?e)Litera eDie dem Tierschutzgesetz, BGBl. I Nr. 118/2004, entsprechende Betreuung von Tieren im Rahmen eines behördlich genehmigten Tierheimes (einschließlich Tierasyl oder Gnadenhof; § 4 Z 9 und 9b Tierschutzgesetz) in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes. Das Tierheim muss eine eigenständige wirtschaftliche Einrichtung einer Körperschaft im Sinne des Abs. 5 darstellen. Die Führung des Tierheimes muss den Anforderungen der Tierschutz-Sonderhaltungsverordnung, BGBl. II Nr. 139/2018, entsprechen.?Die dem Tierschutzgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2004,, entsprechende Betreuung von Tieren im Rahmen eines behördlich genehmigten Tierheimes (einschließlich Tierasyl oder Gnadenhof; Paragraph 4, Ziffer 9 und 9b Tierschutzgesetz) in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes. Das Tierheim muss eine eigenständige wirtschaftliche Einrichtung einer Körperschaft im Sinne des Absatz 5, darstellen. Die Führung des Tierheimes muss den Anforderungen der Tierschutz-Sonderhaltungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 139 aus 2018,, entsprechen.?

  5. In Abs. 4a Z 3 wird die Wortfolge b) In Absatz 4 a, Ziffer 3, wird die Wortfolge ?im Tätigkeitsbereich? durch das Wort ?unter? ersetzt.

    4.Novellierungsanordnung 4, § 16 Abs. 1 Z 6 lit. i lautet:Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 6, Litera i, lautet:

    ?i)Litera iLiegen bei einem Arbeitnehmer die Voraussetzungen für die Berücksichtigung eines Pendlerpauschales vor, gilt bezüglich § 26 Z 5 Folgendes:Liegen bei einem Arbeitnehmer die Voraussetzungen für die Berücksichtigung eines Pendlerpauschales vor, gilt bezüglich Paragraph 26, Ziffer 5, Folgendes:aa)Sub-Litera, a, aNutzt der Arbeitnehmer an der Mehrzahl der Arbeitstage im Lohnzahlungszeitraum einen Werkverkehr gemäß § 26 Z 5 lit. a, steht ein Pendlerpauschale nur für jene Wegstrecke zu, die nicht von § 26 Z 5 lit. a umfasst ist. Kostenbeiträge des Arbeitnehmers für die Beförderung im Werkverkehr stellen Werbungskosten dar. Das zustehende Pendlerpauschale und ein zu leistender Kostenbeitrag sind dabei insgesamt mit der Höhe des sich aus lit. c, d oder e ergebenden Betrages für die Gesamtstrecke zwischen Wohnung und...

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