Bundesgesetz, mit dem das Außenhandelsgesetz 1995 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Außenhandelsgesetz 1995, BGBl. Nr. 172/1995, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.

Nr. 297/1995 wird wie folgt geändert:

  1. § 1 Abs. 2 lautet:

    „(2) Soweit unmittelbar anwendbares Recht der Europäischen Union oder völkerrechtliche Verpflichtungen für bestimmte Waren Bewilligungspflichten oder Meldepflichten auch für den innergemeinschaftlichen Handel vorsehen, ist dieses Gesetz sinngemäß anzuwenden.“

    Der bisherige § 1 Abs. 2 erhält die Bezeichnung § 1 Abs. 3.

  2. § 5 Abs. 4 lautet:

    „(4) Zur Einhaltung völkerrechtlicher Verpflichtungen oder zur Wahrung außenpolitischer Interessen hat die Bundesregierung nach Anhörung des Beirates und unter Bedachtnahme auf die Bewilligungsgrundsätze des § 8 Abs. 1 Z 2 Rechtsgeschäfte oder Handlungen, welche die Aus- oder Einfuhr von Waren einschließlich Technologie außerhalb des Zollgebietes der Gemeinschaft zur Verbringung in ein anderes Land zum Gegenstand haben, im Handelsverkehr mit bestimmten Staaten durch Verordnung zu verbieten. Bei Gefahr im Verzug kann der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten aus den gleichen Gründen ein solches Verbot im Einzelfall durch Bescheid verfügen. Bescheide, die vor einem derartigen Verbot oder vor einem Verbot auf Grund unmittelbar anwendbaren Rechts der Europäischen Union erlassen wurden, gelten mit dem Tag des Inkrafttretens, frühestens jedoch mit dem Tag der Kundmachung des Verbots, als widerrufen.“

  3. Im § 6 wird nach dem 2. Satz folgendes eingefügt:

    „Die Kompetenz des Bundeskanzlers zur Bewilligungserteilung für Waren, die dem Sicherheitskontrollgesetz 1991, BGBl. Nr. 415/1992, unterliegen, bleibt unberührt, ebenso die Zuständigkeit des Bundesministers für Gesundheit und Konsumentenschutz für radioaktive Stoffe gemäß dem Strahlenschutzgesetz,

    BGBl. Nr. 227/1969, in der Fassung BGBl. Nr. 1105/1994.“

  4. In § 8 Abs. 1 Z 2 wird nach dem Ausdruck „§ 5 Abs. 3“ die Wortfolge „oder der Verordnung (EG)

    Nr. 3381/94 des Rates“ eingefügt.

  5. § 8 Abs. 2 lautet:

    „(2) Ist bei einer gemäß einer Verordnung nach § 5 Abs. 3 Z 1 oder der Verordnung (EG)

    Nr. 3381/94 des Rates erforderlichen Bewilligung, insbesondere auf Grund der Warenbeschaffenheit und des Bestimmungslandes, nicht auszuschließen, daß die Ware für die im § 5 Abs. 3 Z 1 genannten Zwecke Verwendung findet, ist die Bewilligung zu versagen.“

  6. In § 9 Abs. 2 und 5 wird nach dem Ausdruck „§ 5 Abs. 3“ die...

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