Bundesgesetz, mit dem das Forschungsförderungsgesetz 1982 geändert wird (Forschungsförderungsgesetz-Novelle 2000)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Forschungsförderungsgesetz 1982, BGBl. Nr. 434/1982, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 658/1987, BGBl. Nr. 102/1993, BGBl. Nr. 1105/1994 und BGBl. I Nr. 79/1999 wird wie folgt geändert:

  1. Der Gesetzestitel lautet:

    „Bundesgesetz zur Förderung der Forschung und Technologieentwicklung (Forschungs- und Technologieförderungsgesetz – FTFG)“

  2. § 1 lautet:

    „§ 1. Gegenstand dieses Bundesgesetzes ist die Förderung der wissenschaftlichen und der wirtschaftlich-

    technischen Forschung im Sinne des § 2, soweit sie in Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache ist.“

  3. § 4 Abs. 1 lit. c letzter Halbsatz lautet:

    „der Bericht ist dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie bis 31. März eines jeden Jahres vorzulegen;“

  4. § 6 Abs. 1 lit. e lautet:

    „e) vier vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie ernannte Vertreter, von denen zwei dem Kreis der wissenschaftlichen Einrichtungen, die § 36 des Forschungsorganisationsgesetzes zuzurechnen sind, und zwei dem Kreis der Vertreter der Arbeitnehmer außeruniversitärer Forschungseinrichtungen anzugehören haben,“

  5. § 6 Abs. 2 erster Satz lautet:

    „Je ein Vertreter der Bundesministerien für Verkehr, Innovation und Technologie, für Bildung Wissenschaft und Kultur und für Finanzen sowie zwei Vertreter des Forschungsförderungsfonds für die gewerbliche Wirtschaft gehören der Delegiertenversammlung mit beratender Stimme an.“

  6. § 7 Abs. 2 lautet:

    „(2) Die Vertreter der Bundesministerien für Verkehr, Innovation und Technologie, für Bildung,

    Wissenschaft und Kultur und für Finanzen sowie die beiden Vertreter des Forschungsförderungsfonds für die gewerbliche Wirtschaft (§ 6 Abs. 2) gehören auch dem Kuratorium mit beratender Stimme an.“

  7. § 8 Abs. 3 lautet:

    „(3) Der Präsident und die zwei Vizepräsidenten sind von der Delegiertenversammlung in geheimer Wahl mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder aus dem Kreis der Universitätsprofessoren auf drei Jahre zu wählen; mindestens eines dieser Mitglieder des Präsidiums muss einer technisch-naturwissenschaftlichen Fachrichtung angehören. Jedes stimmberechtigte Mitglied kann einen Wahlvorschlag erstatten. Wird in zwei Wahlgängen keine Zweidrittelmehrheit erreicht, so gilt derjenige Kandidat als gewählt, der in einem weiteren Wahlgang die meisten Stimmen erhalten hat.“

  8. § 11 Abs. 1 lit. c letzter Halbsatz lautet:

    „der...

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