Bundesgesetz, mit dem die Nationalrats-Wahlordnung 1992, die Europawahlordnung, das Bundespräsidentenwahlgesetz 1971, das Volksabstimmungsgesetz 1972 und das Volksbefragungsgesetz 1989 geändert werden

130. Bundesgesetz, mit dem die Nationalrats-Wahlordnung 1992, die Europawahlordnung, das Bundespräsidentenwahlgesetz 1971, das Volksabstimmungsgesetz 1972 und das Volksbefragungsgesetz 1989 geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1Änderung der Nationalrats-Wahlordnung 1992

Die Nationalrats-Wahlordnung 1992 ? NRWO, BGBl. Nr. 471/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 100/2023, wird wie folgt geändert:Die Nationalrats-Wahlordnung 1992 ? NRWO, Bundesgesetzblatt Nr. 471 aus 1992,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2023,, wird wie folgt geändert:

1.Novellierungsanordnung 1, In § 68 Abs. 2 wird die Wendung In Paragraph 68, Absatz 2, wird die Wendung ?Falls das Wahlkuvert von einem Wahlkartenwähler stammt, der nicht in einer Gemeinde des Regionalwahlkreises als wahlberechtigt eingetragen ist, hat dieser? durch die Wendung ?Ein Wahlkartenwähler, ausgenommen ein Wahlkartenwähler gemäß § 70 Abs. 2, hat??Ein Wahlkartenwähler, ausgenommen ein Wahlkartenwähler gemäß Paragraph 70, Absatz 2,, hat? ersetzt.

2.Novellierungsanordnung 2, § 81 Abs. 2 lautet:Paragraph 81, Absatz 2, lautet:

  • ?(2)Absatz 2Leere oder abgesehen vom Aufdruck gemäß § 64 Abs. 1 beschriftete Wahlkuverts zählen als ungültige Stimmzettel. Enthält ein Wahlkuvert mehrere Stimmzettel, die auf verschiedene Parteien lauten, so zählen sie, wenn sich ihre Ungültigkeit nicht schon aus anderen Gründen ergibt, als ein ungültiger Stimmzettel.?Leere oder abgesehen vom Aufdruck gemäß Paragraph 64, Absatz eins, beschriftete Wahlkuverts zählen als ungültige Stimmzettel. Enthält ein Wahlkuvert mehrere Stimmzettel, die auf verschiedene Parteien lauten, so zählen sie, wenn sich ihre Ungültigkeit nicht schon aus anderen Gründen ergibt, als ein ungültiger Stimmzettel.?
  • 3.Novellierungsanordnung 3, Dem § 129 wird folgender Abs. 17 angefügt:Dem Paragraph 129, wird folgender Absatz 17, angefügt:

  • ?(17)Absatz 17§ 68 Abs. 2 und § 81 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 130/2023 treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft.?Paragraph 68, Absatz 2 und Paragraph 81, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2023, treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft.?
  • Artikel 2Änderung der Europawahlordnung

    Die Europawahlordnung ? EuWO, BGBl. Nr. 117/1996, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 100/2023, wird wie folgt geändert:Die Europawahlordnung ? EuWO, Bundesgesetzblatt Nr. 117 aus 1996...

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