Bundesgesetz mit dem ein Innovationsstiftung-Bildung-Gesetz erlassen und das Einkommensteuergesetz 1988 und das Körperschaftsteuergesetz 1988 geändert werden (Innovationsstiftungsgesetz ? ISG)

28. Bundesgesetz mit dem ein Innovationsstiftung-Bildung-Gesetz erlassen und das Einkommensteuergesetz 1988 und das Körperschaftsteuergesetz 1988 geändert werden (Innovationsstiftungsgesetz ? ISG) Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Bundesgesetz zur Errichtung einer Innovationsstiftung für Bildung (Innovationsstiftung-Bildung-Gesetz ? ISBG) Inhaltsverzeichnis

§ Überschrift

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

1 Gegenstand
2 Zweck und Aufgaben der Stiftung
3 Zielerreichung
4 Stiftungsvermögen und Fördermittelaufbringung
5 Rückabwicklung von Förderungen
6 Verschwiegenheitsverpflichtung
7 Rechnungslegung

2. Abschnitt: Innovationsstiftung für Bildung

8 Organe
9 Stiftungsvorstand
10 Stiftungsrat
11 Wissenschaftlicher Beirat
12 Stiftungsprüferin oder Stiftungsprüfer
13 Aufsichtsorgan

3. Abschnitt: Innovation durch Partizipation

14 Plattform ?Bildungsförderung?
15 Landkarte der Bildungsinnovationen
16 Gütesiegel für Bildungsinnovationen

4. Abschnitt: Schlussbestimmungen

17 Gebühren- und Abgabenbefreiung
18 Auflösung der Stiftung
19 Vertretung durch die Finanzprokuratur
20 Verweisungen
21 Inkraft- und Außerkrafttreten
22 Vollziehung

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Gegenstand

§ 1. (1) Zur Förderung von Innovation im Bildungsbereich wird eine Stiftung mit dem Namen ?Innovationsstiftung für Bildung? (nachfolgend: Stiftung) mit Sitz in Wien und einem Vermögen von 50 Millionen Euro errichtet.

(2) Die Stiftung hat eigene Rechtspersönlichkeit und entsteht mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes. Sie ist insbesondere berechtigt, ihrem Namen oder der Abkürzung ihres Namens (einschließlich Logo) das Bundeswappen beizusetzen.

(3) Sofern in der Folge nicht anderes bestimmt wird, sind auf die Stiftung § 2 Abs. 1 zweiter Satz, § 5 Abs. 2 bis 5, § 17 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 2 und 3, § 19 Abs. 5 und 6, § 20, § 21 Abs. 9 Z 1 bis 3, 5, 6, 9, 10 und 13 sowie § 27 Abs. 7 des Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetzes 2015 (BStFG 2015), BGBl. I Nr. 160/2015, mit den folgenden Maßgaben anzuwenden:

1. Hinsichtlich des § 2 Abs. 1 zweiter Satz, des § 5 Abs. 2 bis 4, des § 17 Abs. 2 zweiter Satz, des § 20 Abs. 2 und 3 sowie des § 21 Abs. 9 Z 2 BStFG 2015 treten an die Stelle der Gründungs- bzw. Stiftungserklärung bzw. Satzung der Stiftung die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.
2. Das Aufsichtsorgan hat eine Wertgrenze für Geschäfte untergeordneter Bedeutung im Sinne des § 5 Abs. 5 BStFG 2015 festzulegen.
3. Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft ist als Stiftungs- und Fondsbehörde im Sinne der § 20 BStFG 2015 anzusehen.
4. Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft hat vor Bestellung des ersten Stiftungsrates dem Stiftungs- und Fondsregister die Angaben gemäß § 22 Abs. 2 Z 1 bis 4 BStFG 2015 zur Eintragung in das Stiftungs- und Fondsregister zu übermitteln.
5. Nach Bestellung des ersten Stiftungsrates hat der Stiftungsvorstand
a) die Funktion,
b) den Namen,
c) bei natürlichen Personen das Geburtsdatum, bei juristischen Personen, wenn vorhanden, die Stammzahl (§ 6 des E-Government-Gesetzes, BGBl. I Nr. 10/2004),
d) bei natürlichen Personen den Geburtsort, bei juristischen Personen, wenn vorhanden, den Sitz sowie
e) die für Zustellungen maßgebliche Anschrift
für jedes Mitglied eines Organs der Stiftung dem Stiftungs- und Fondsregister zur Eintragung in das Stiftungs- und Fondsregister mitzuteilen und diese Mitteilungen im Falle von Änderungen zu aktualisieren.

Zweck und Aufgaben der Stiftung

§ 2. Die Stiftung ist gemeinnützig im Sinne der §§ 34 ff der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961. Die Stiftung soll einen Beitrag zur Anhebung des Bildungsniveaus und der Innovationskompetenz aller Altersgruppen in Österreich durch kompetitive Förderung von innovativen Projekten im Bildungs- und Forschungsbereich leisten. Dabei ist den Aspekten

1. der institutionellen Veränderung,
2. der Entwicklungsfähigkeit,
3. der Nachhaltigkeit und Zukunftsorientierung,
4. des lebensbegleitenden Lernens sowie
5. der Chancengerechtigkeit, unter besonderer Berücksichtigung der Chancengerechtigkeit für unterrepräsentierte Gruppen sowie Gruppen mit spezifischen Anforderungen
ein besonderer Stellenwert einzuräumen.

Zielerreichung

§ 3. (1) Zur Erreichung des Stiftungszweckes hat die Stiftung insbesondere

1. Förderungen zu vergeben,
2. jährlich eine Landkarte der Bildungsinnovationen (§ 15) zu erstellen,
3. Gütesiegel für Bildungsinnovationen (§ 16) zu vergeben sowie
4. strategische Studien zur Verbesserung der Effektivität, Effizienz und Wirkungsorientierung durchzuführen.

(2) Das Bildungsniveau und die Innovationskompetenz aller Altersgruppen (§ 2) sollen durch Förderungen in den folgenden Kategorien (?Aktionslinien?) angehoben werden:

1. Strategische Forschung zur Weiterentwicklung und Erneuerung des Bildungssystems,
2. Transformation des Bildungssystems insbesondere mit den Schwerpunkten
a) Bildung und Forschung,
b) Wirtschaft und Bildung,
c) Erschließung des Bildungsmarktes sowie
d) Integrierende Entwicklungsprojekte im Bereich ?Forschung ? Bildung ? Innovation? sowie
3. Bewusstseinsbildung.

(3) Förderungen dürfen ausschließlich beantragt werden von

1. Forschungseinrichtungen,
2. öffentlichen Schulen oder privaten Schulen mit Öffentlichkeitsrecht, elementarpädagogischen Einrichtungen, jeweils im Einvernehmen mit ihrem Erhalter, außerschulischen Bildungseinrichtungen und gemeinnützigen Institutionen der Erwachsenenbildung,
3. Unternehmen sowie
4. gemeinnützigen Einrichtungen,
wobei Anträge nur zulässig sind, wenn Schulen, elementarpädagogische Einrichtungen, außerschulische Bildungseinrichtungen oder gemeinnützige Institutionen der Erwachsenenbildung (Z 2) beteiligt sind und im Falle der Beteiligung von außerschulischen Bildungseinrichtungen sichergestellt ist, dass diese im Rahmen des beantragten Projektes auch in der Lehre tätig werden.

(4) Die Aktionslinien sind durch Dreijahresprogramme und darauf basierende Ausschreibungen zu operationalisieren. Ausschreibungen haben insbesondere zur Einhaltung der Kriterien gemäß Abs. 5 und der wettbewerbsrechtlichen Regeln der Europäischen Union die näheren Bestimmungen, unter denen Förderungen gewährt werden können, wie insbesondere

1. den Gegenstand der Förderungen,
2. die förderbaren Kosten,
3. die persönlichen und sachlichen Voraussetzungen für das Erlangen der Förderungen,
4. Art und Ausmaß der Förderungen,
5. das Verfahren,
6. den Inhalt der Förderverträge,
7. Bestimmungen zur Kontrolle, Auszahlung und Evaluierung sowie
8. den zeitlichen Geltungsbereich der Ausschreibungen
zu enthalten und sind im Internet zu veröffentlichen.

(5) Bei der Vergabe von Förderungen sind folgende Kriterien zur Bewertung heranzuziehen:

1. Qualität und Relevanz,
2. Risikoorientierung,
3. Praxis- und Innovationsorientierung,
4. Diversitäts-, Inklusions- und Transformationsorientierung,
5. Offenheit,
6. Impact- und Systemorientierung,
7. Antizipation und Adaptivität,
8. Nachhaltigkeitsorientierung,
9. Chancengerechtigkeit und soziale Durchlässigkeit sowie
10. Ausmaß der Vernetzung.

(6) Doppelförderungen sind zu vermeiden, wobei die Förderung von Projekten, die inhaltlich auf bestehenden Projekten aufbauen oder diese ergänzen, jedenfalls zulässig ist.

Stiftungsvermögen und Fördermittelaufbringung

§ 4. (1) Das Vermögen gemäß § 1 Abs. 1 ist aus den von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen zur Verfügung gestellten Mitteln zu bilden.

(2) Zusätzlich zu den in Abs. 1 vorgesehenen Mitteln kann die Stiftung mit

1. Zuwendungen Privater oder
2. Zuwendungen öffentlicher Stellen
dotiert werden.

(3) Die Vermögensanlage hat in einer dem § 446 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, entsprechenden Art und Weise stattzufinden.

(4) Als Fördermittel können

1. die Erträgnisse aus dem Vermögen der Stiftung,
2. die Dotierungen gemäß Abs. 2 sowie
3. das Vermögen der Stiftung bis zur Grenze gemäß § 2 Abs. 1 zweiter Satz BStFG 2015
ausgeschüttet werden.

(5) Zur Erreichung des Stiftungszweckes darf die Stiftung gemeinsam mit Dritten Substiftungen nach den Bestimmungen des BStFG 2015 gründen und mit Vermögen ausstatten, wenn sichergestellt ist, dass das Vermögen jeder einzelnen Substiftung zu mindestens 70 Prozent von den Dritten bereitgestellt wird.

(6) Auf die Substiftungen gemäß Abs. 5 sind die §§ 2 und 3, § 4 Abs. 2 bis 7, die §§ 5 und 6 sowie § 14 Abs. 1 Z 1, 2, 4 und 5 sowie Abs. 2 mit den folgenden Maßgaben anzuwenden:

1. Substiftungen sind berechtigt, ihrem Namen oder der Abkürzung ihres Namens (einschließlich Logo) das Bundeswappen beizusetzen.
2. Substiftungen haben die im Zeitpunkt ihrer Gründung bestehenden Aktionslinien gemäß § 3 Abs. 2 anzuwenden. Entscheidungen des Stiftungsrates über die Annahme neuer sowie die Aufhebung oder Abänderung bestehender Aktionslinien gemäß § 10 Abs. 10 Z 4, die nach ihrer Gründung getroffen werden, dürfen übernommen werden.
3. Substiftungen haben die im Zeitpunkt ihrer Gründung bestehenden Kriterien gemäß § 3 Abs. 5 anzuwenden. Entscheidungen des Stiftungsrates über die Annahme neuer sowie die Aufhebung oder Abänderung bestehender Kriterien gemäß § 10 Abs. 10 Z 7, die nach ihrer Gründung getroffen werden, dürfen übernommen werden.
4. Die Anforderungen des Abs. 3 gelten nur für die von der Stiftung bereitgestellten Mittel.
5. Die Verschwiegenheitsverpflichtung des § 6 ist von den Organen der Substiftungen sowie allen sonst für die Substiftungen tätigen Personen einzuhalten.
6. Die Substiftungen sind berechtigt, die Agenturen gemäß § 14 Abs. 1 Z 1 lit. a bis d gegen angemessenes Entgelt mit der Entgegennahme und Abwicklung von Anträgen sowie der Prüfung gemäß § 5 Abs. 2 zu beauftragen.
7. Substiftungen haben im Sinne der Transparenz gemäß § 14 Abs. 1 Z 5 die Stiftung bei der Erstellung einer Landkarte der Bildungsinnovationen (§ 15) durch Übermittlung der erforderlichen Informationen zu unterstützen.
8. Die in § 14 Abs. 2 vorgesehenen Aufgaben kommen Substiftungen nur zu, soweit diese die Abwicklung
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