Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz zur Stärkung der Liquidität von Unternehmen (Unternehmensliquiditätsstärkungsgesetz - ULSG) erlassen wird und das Interbankmarktstärkungsgesetz, das Finanzmarktstabilitätsgesetz, das Bundeshaushaltsgesetz, das Bundesfinanzgesetz 2009, das Bundesfinanzgesetz 2010 sowie das Bundesgesetz, mit dem das Bundesfinanzrahmengesetz 2009 bis 2012 und das Bundesfinanzrahmengesetz 2010 bis 2013 erlassen werden, geändert werden

78. Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz zur Stärkung der Liquidität von Unternehmen (Unternehmensliquiditätsstärkungsgesetz ? ULSG) erlassen wird und das Interbankmarktstärkungsgesetz, das Finanzmarktstabilitätsgesetz, das Bundeshaushaltsgesetz, das Bundesfinanzgesetz 2009, das Bundesfinanzgesetz 2010 sowie das Bundesgesetz, mit dem das Bundesfinanzrahmengesetz 2009 bis 2012 und das Bundesfinanzrahmengesetz 2010 bis 2013 erlassen werden, geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Bundesgesetz zur Stärkung der Liquidität von Unternehmen (Unternehmensliquiditätsstärkungsgesetz ? ULSG) Grundlagen für Liquiditätsstärkungsmaßnahmen

§ 1. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, zwecks Erhaltung der Geschäftstätigkeit und Überbrückung eines vorübergehenden Liquiditätsengpasses zur Sicherstellung und Stärkung der Liquidität österreichischer Unternehmen, die gemäß § 2 zu den nationalen oder regionalen Stützen der Wirtschaft und der Beschäftigung zählen, gemäß § 66 des Bundeshaushaltsgesetzes (BHG), BGBl. Nr. 213/1986, Haftungen in Form von Garantien im Zusammenhang mit der Finanzierung solcher Unternehmen zu übernehmen.

(2) Auf die Übernahme einer Haftung nach diesem Bundesgesetz besteht kein Rechtsanspruch.

Voraussetzungen

§ 2. (1) Eine Haftung gemäß § 1 darf nur zu Gunsten von Unternehmen übernommen werden, bei denen nachstehende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind:

1. Das begünstigte Unternehmen muss seinen Sitz oder eine Betriebsstätte in Österreich haben,
2. das begünstigte Unternehmen muss seine wesentliche operative Tätigkeit in Österreich ausüben,
3. die gesamte Geschäftstätigkeit des begünstigten Unternehmens liegt außerhalb des Finanzsektors,
4. das begünstigte Unternehmen darf kein Kleinstunternehmen, kleines oder mittleres Unternehmen (KMU) gemäß der Empfehlung der Europäischen Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen, ABl. Nr. L 124 vom 20.5.2003, S. 36, sein,
5. das begünstigte Unternehmen wies vor dem 1. Juli 2008 eine gesunde wirtschaftliche Basis auf und aufgrund von Vorschauen ist zu erwarten, dass dieses Unternehmen die garantierten Verbindlichkeiten während der Laufzeit der Haftung vereinbarungsgemäß erfüllen kann,
6. das mit der Übernahme der Haftung verbundene Risiko des Bundes ist angemessen, wobei auf eine ausgewogene Risikostreuung im Portfolio Bedacht zu nehmen ist.

(2) Der Begriff des begünstigten Unternehmens in Abs. 1 Z 1, 3 und 5 ist gemäß der Definition des ?eigenständigen Unternehmens? gemäß der Empfehlung der Europäischen Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen, ABl. Nr. L 124 vom 20.5.2003, S. 36, zu verstehen; im Übrigen sind ?Partnerunternehmen? und ?verbundene Unternehmen? mitzuberücksichtigen.

(3) Unter den dem Finanzsektor zugehörigen Unternehmen sind Kreditinstitute gemäß Bankwesengesetz (BWG), BGBl. Nr. 532/1993, Versicherungsunternehmen gemäß Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG), BGBl. Nr. 569/1978, Wertpapierfirmen und Wertpapierdienstleistungsunternehmen gemäß Wertpapieraufsichtsgesetz 2007 (WAG), BGBl. I Nr. 60/2007 und Pensionskassen gemäß Pensionskassengesetz (PKG), BGBl. Nr. 281/1990, zu verstehen.

Haftungsvolumen

§ 3. (1) Der jeweils ausstehende Gesamtbetrag der gemäß § 1 Abs. 1 übernommenen Haftungen darf 10 Milliarden Euro für Kapital nicht übersteigen.

(2) Auf den Gesamtbetrag gemäß Abs. 1 sind Zinsen und Kosten nicht anzurechnen.

Haftungsverträge

§ 4. (1) Ein Antrag auf Haftungsübernahme ist spätestens bis einschließlich 12. November 2010 zu stellen.

(2) Die Haftungsübernahmen nach § 1 können nur durch schriftliche Vereinbarung und nur für Verbindlichkeiten in Euro erfolgen.

(3) Eine Haftung darf nur für Kreditverträge von begünstigten Unternehmen mit Kreditinstituten übernommen werden, die über die Berechtigung verfügen, in Österreich Bankgeschäfte gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 oder § 9 BWG auszuüben.

(4) Die übernommene Haftung darf für ein begünstigtes Unternehmen einschließlich der mit ihm verbundenen Unternehmen den Haftungsbetrag von 300 Millionen Euro an Kapital nicht übersteigen.

(5) Die Haftung des Bundes ist mit einer maximalen Laufzeit von fünf Jahren begrenzt.

(6) Die Haftung hat sich nach der Höhe des zu behaftenden Kredits und des Risikos des Bundes auf 30% bis 70% des haftungsrelevanten Gesamtkreditbetrages (Haftungsquote) zu erstrecken. Zusammen mit anderen Maßnahmen der öffentlichen Hand dürfen nur maximal 80% des haftungsrelevanten Gesamtkreditbetrages besichert werden.

(7) Für die Übernahme der Haftung ist vom begünstigten Unternehmen ein dem Risiko des Bundes angemessenes Haftungsentgelt zu entrichten.

(8) Der Bundesminister für Finanzen hat im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler durch Richtlinien nähere Bestimmungen über den Nachweis der Voraussetzungen für die Haftungsübernahme, die Bedingungen und Auflagen, die Anwendung der Haftungsquoten, die Risikoklassen und das Entgelt für Haftungen nach diesem Bundesgesetz festzulegen. Dabei sind insbesondere Regelungen vorzusehen, die

1. die Festlegung des Auswahlverfahrens,
2. die Festlegung der Auswahl- und Beurteilungskriterien,
3. die Ausschöpfung sonstiger Möglichkeiten zur Eigen- und Fremdfinanzierung durch das begünstigte Unternehmen,
4. die für Bund und Kreditgeber im Verhältnis der Haftungsquote (Abs. 6) gleichrangige Sicherstellung,
5. die Verwendung der durch die Haftungsübernahme erhaltenen Mittel,
6. die Bedachtnahme auf die Erhaltung der Arbeitsplätze,
7. das Auskunfts- und Einsichtsrecht des Bundes,
8. die Angemessenheit
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