Bundesgesetz, mit dem die Rechtsanwaltsordnung und das Rechtsanwaltsprüfungsgesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Änderung der Rechtsanwaltsordnung Die Rechtsanwaltsordnung vom 6. Juli 1868, RGBl. Nr. 96, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 474/1990, wird wie folgt geändert:

Im § 2

  1. lauten die Abs. 2 und 3:

    „(2) Die praktische Verwendung im Sinn des Abs. 1 hat fünf Jahre zu dauern. Hievon sind im Inland mindestens neun Monate bei Gericht und mindestens drei Jahre bei einem Rechtsanwalt zu verbringen.

    (3) Auf die Dauer der praktischen Verwendung, die nicht zwingend bei Gericht oder einem Rechtsanwalt im Inland zu verbringen ist, sind auch anzurechnen:

  2.   Zeiten    des    Doktoratsstudiums    bis    zum Höchstausmaß von sechs Monaten, wenn an einer inländischen Universität der akademische Grad eines Doktors der Rechtswissenschaften nach dem Bundesgesetz vom 2. März 1978, BGBl. Nr. 140, über das Studium der Rechtswissenschaften erlangt wurde;

  3.   eine im Sinn des Abs. 1 gleichartige praktische Verwendung im Ausland, wenn diese Tätigkeit für die Ausübung der Rechtsanwaltschaft dienlich gewesen ist."

  4. wird dem Abs. 4 folgender Satz angefügt:

    „Eine mehrfache Berücksichtigung von Zeiten nach Abs. 1 bis 3 ist ausgeschlossen."

    Artikel II Änderung des Rechtsanwaltsprüfungsgesetzes Das Rechtsanwaltsprüfungsgesetz, BGBl. Nr. 556/1985, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 163/1987, wird wie folgt geändert:

    Im § 2 Abs. 1 lauten der erste und der zweite Satz:

    „Die Rechtsanwaltsprüfung besteht aus zwei Teilprüfungen. Die erste Teilprüfung kann nach Erlangung des Doktorates der Rechte oder, für Absolventen des Diplomstudiums nach dem Bundesgesetz vom...

Um weiterzulesen

FORDERN SIE IHR PROBEABO AN

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT