Bundesgesetz, mit dem das Seeschifffahrtsgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Das Seeschiffahrtsgesetz, BGBl. Nr. 174/1981, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 452/1992, wird wie folgt geändert:

  1. § 8 lautet:

    „Zulassung zur Seeschiffahrt

    § 8. (1) Die Zulassung zur Seeschiffahrt darf nur erteilt werden,

  2. einer natürlichen Person, wenn sie a)  die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt,

    b)  in bezug auf die Ausübung der Seeschifffahrt verläßlich ist, als nicht verläßlich ist insbesondere anzusehen, wer wegen einer vorsätzlichen,  mit  mehr  als  einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten Handlung wegen einer aus Gewinnsucht begangenen oder gegen die öffentliche Sittlichkeit verstoßenden   sonstigen   strafbaren   Handlung, wegen eines Vergehens gemäß §§ 158 bis 161      des      Strafgesetzbuches,      BGBl. Nr. 60/1974, oder wegen eines Finanzvergehens   von    einem    Gericht   verurteilt worden und die Verurteilung noch nicht getilgt  ist  und   nach   der  Eigenart  der strafbaren   Handlung   sowie   nach   der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung der Seeschiffahrt zu befürchten    ist   oder   wer   wegen    der Finanzvergehen des Schmuggels, der Hinterziehung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben, der Abgabenhehlerei nach § 37 Abs. 1    des   Finanzstrafgesetzes,   BGBl. Nr. 129/1958,   der   Hinterziehung   von Monopoleinnahmen,    des    vorsätzlichen Eingriffes in ein staatliches Monopolrecht oder   der   Monopolhehlerei   nach   § 46 Abs. 1    des   Finanzstrafgesetzes,   BGBl. Nr. 129/1958,  von   einer  Finanzstrafbehörde bestraft worden ist, wenn über ihn wegen eines solchen Finanzvergehens eine Geldstrafe von  mehr als   10000 S  oder neben einer Geldstrafe eine Freiheitsstrafe verhängt wurde, die Bestrafung noch nicht getilgt  ist  und   nach   der  Eigenart  der strafbaren   Handlung   sowie   nach   der Persönlichkeit  des  Bestraften die  Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung der Seeschiffahrt zu befürchten ist,

    c)  ihren ordentlichen Wohnsitz in Österreich oder   im   Hoheitsgebiet   einer   anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hat,

    d)  zu   mehr   als   50 vH  Â...

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