Verordnung des Bundesministers für Justiz über die Höhe der Arbeitsvergütung der Strafgefangenen

Auf Grund des § 52 Abs. 1 des Strafvollzugsgesetzes, BGBl. Nr. 144/1969, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 799/1993, wird verordnet:

Artikel I Die Höhe der Arbeitsvergütung der Strafgefangenen (§ 52 Abs. 1 des Strafvollzugsgesetzes) beträgt für die geleistete Arbeitsstunde a)  für leichte Hilfsarbeiten.........       45,20 S b)  für schwere Hilfsarbeiten .......      50,80 S c)  für handwerksmäßige Arbeiten . . .       56,50 S d)  für Facharbeiten...............      Â...

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