Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und öffentlicher Dienst vom 23. Jänner 1990, mit der die Dentistenkammer- Wahlordnung 1984 geändert wird

Auf Grund des § 28 Abs. 4 des Dentistengesetzes,

BGBl. Nr. 90/1949, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 170/1952, 139/1955, 112/1971 und 53/1981 wird verordnet:

Die Dentistenkammer-Wahlordnung 1984,

BGBl. Nr. 516, wird wie folgt geändert:

  1. Im § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 3, § 13 Abs. 1, § 16

    1. 6 und § 24 Abs. 6 wird der Ausdruck

    „Österreichischen Dentistenzeitschrift" durch

    „Österreichischen Zahnärzte-Zeitung" ersetzt.

  2. § 5 Abs. 2 lautet:

    „(2) Die Kreiswahlkommissionen bestehen aus dem Kreiswahlkommissär als Vorsitzendem sowie aus zwei Mitgliedern und zwei Ersatzmitgliedern."

  3. § 15 Abs. 2 und Abs. 3 lautet:

    „(2) Solche Wahlvorschläge müssen 1. einen der Unterzeichneten als Zustellungsbevollmächtigten der Wählergruppe anführen,

    andernfalls der Erstunterzeichnete als Zustellungsbevollmächtigter gilt;

  4. ein Verzeichnis von höchstens doppelt so vielen Wahlwerbern enthalten, wie Mitglieder für den Vorstand der Dentistenkammer im Wahlkreis zu wählen sind, und zwar in der beantragten Reihenfolge unter Angabe des Vor- und Familiennamens, der Geburtsdaten und der Anschrift;

  5. von der nachstehend angeführten Mindestzahl von Wahlberechtigten unterzeichnet sein:

    für Wien je 24

    für Niederösterreich je 12

    für Oberösterreich .... je 10

    für Steiermark . . . je 9

    für Salzburg je 5

    für Kärnten je 4

    für Tirol je 4

    für Burgenland je 3

    für Vorarlberg je 3.

    (3) In den Wahlvorschlag darf ein Bewerber nur dann aufgenommen werden, wenn er hiezu seine Zustimmung schriftlich erklärt hat. Die Erklärung ist dem Wahlvorschlag anzuschließen."

  6. § 15 Abs. 3 und 4 sind als Abs. 4 und 5 zu bezeichnen.

  7. § 16 Abs. 1 lautet:

    „(1) Die Hauptwahlkommission hat die innerhalb der Einreichungsfrist überreichten Wahlvorschläge zu prüfen und Bedenken dagegen umgehend dem Zustellungsbevollmächtigten der...

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