Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz und das Dienstgeberabgabegesetz geändert werden (3. Sozialrechts-Änderungsgesetz 2009 ? 3. SRÄG 2009)

84. Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz und das Dienstgeberabgabegesetz geändert werden (3. Sozialrechts-Änderungsgesetz 2009 ? 3. SRÄG 2009) Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (70. Novelle zum ASVG) Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch die Bundesministeriengesetz-Novelle 2009, BGBl. I Nr. 3, und das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 83/2009, wird wie folgt geändert:

1. Im § 8 Abs. 1 Z 3 lit. g wird nach dem Ausdruck ?des Salzburger Berufs-Schi- und Snowboardlehrerverbandes,? der Ausdruck ?des Vorarlberger Schilehrerverbandes,? eingefügt.

2. Im § 8 Abs. 1 Z 3 lit. j wird der Ausdruck ?und des Beirates nach § 12 des Bundesgesetzes über das land- und forstwirtschaftliche Betriebsinformationssystem, BGBl. Nr. 448/1980? durch den Ausdruck ?des Beirates nach § 12 des Bundesgesetzes über das land- und forstwirtschaftliche Betriebsinformationssystem, BGBl. Nr. 448/1980, und der amtlichen Weinkostkommissionen nach § 57 des Weingesetzes 1999, BGBl. I Nr. 141? ersetzt.

3. Im § 16 Abs. 2 Z 1 wird der Ausdruck ?an einer Lehranstalt im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 1 bis 7 des Studienförderungsgesetzes 1992 und Studierende von Fachhochschul-Studiengängen im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 9 des Studienförderungsgesetzes 1992? durch den Ausdruck ?an einer Lehranstalt oder eines Fachhochschul-Studienganges im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 1 bis 7 des Studienförderungsgesetzes 1992? ersetzt.

4. Im § 49 Abs. 3 Z 15 entfällt der Ausdruck ?Freitabak, Freizigaretten und Freizigarren an Dienstnehmer in tabakverarbeitenden Betrieben und?.

5. § 51d Abs. 3 Z 1 lautet:

?1. für Personen nach § 123 Abs. 2 Z 2 bis 6 sowie Abs. 4 und 7b;?

6. Im § 51d Abs. 3 Z 3 werden der Ausdruck ?4? durch den Ausdruck ?3? und der Strichpunkt durch einen Punkt ersetzt; die Z 4 wird aufgehoben.

7. Im § 108g Abs. 6 erster Satz wird der Ausdruck ?210 Abs. 3? durch den Ausdruck ?210 Abs. 2? ersetzt.

8. Im § 120 entfällt die Absatzbezeichnung des Abs. 1; der Abs. 2 wird aufgehoben.

9. Nach § 120 wird folgender § 120a samt Überschrift eingefügt:

?Organspende

§ 120a. (1) Einer Krankheit im Sinne des § 120 Z 1 ist gleichzuhalten, wenn ein Versicherter/eine Versicherte (Angehöriger/Angehörige) in nicht auf Gewinn gerichteter Absicht einen Teil seines/ihres Körpers zur Übertragung in den Körper eines anderen Menschen spendet. Der Versicherungsfall der Krankheit gilt mit dem Zeitpunkt als eingetreten, in dem die erste ärztliche Maßnahme gesetzt wird, die der späteren Entnahme des Körperteiles voranzugehen hat.

(2) In grenzüberschreitenden Fällen, in denen weder nach dem Gemeinschaftsrecht oder einem von Österreich geschlossenen Abkommen noch nach den jeweiligen ausländischen Rechtsvorschriften eine Erstattung der Kosten der Spende durch den ausländischen Träger vorgesehen ist, hat der Träger der Krankenversicherung der Empfängerin/des Empfängers die mit der Spende notwendig verbundenen Sachleistungen für die Spenderin/den Spender wie für eine/n eigene/n Versicherte/n zu erbringen.?

10. Im § 122 Abs. 3a wird nach dem Ausdruck ?Krankheit? der Ausdruck ?sowie Leistungen der chirurgischen und konservierenden Zahnbehandlung? eingefügt.

11. Im § 122 Abs. 4 dritter Satz wird nach dem Ausdruck ?nach Abs. 3? der Ausdruck ?und 3a? eingefügt.

12. § 123 Abs. 7a lautet:

?(7a) Als Angehörige/r gilt auch eine mit der/dem Versicherten nicht verwandte Person, die seit mindestens zehn Monaten mit ihm/ihr in Hausgemeinschaft lebt und ihm/ihr seit dieser Zeit unentgeltlich den Haushalt führt, wenn eine/ein im gemeinsamen Haushalt lebende/r arbeitsfähige/r Ehegattin/Ehegatte nicht vorhanden ist. Die Angehörigeneigenschaft bleibt auch dann gewahrt, wenn die als Angehörige/r geltende Person nicht mehr in der Lage ist, den Haushalt zu führen. Angehörige/r aus diesem Grund (Abs. 7 und 7a) kann nur eine einzige Person sein.?

13. Nach § 123 Abs. 7a wird folgender Abs. 7b eingefügt:

?(7b) Als Angehörige gelten auch Personen, die eine/n Versicherte/n mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 nach § 5 des Bundespflegegeldgesetzes oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze unter ganz überwiegender Beanspruchung ihrer Arbeitskraft nicht erwerbsmäßig in häuslicher Umgebung pflegen. Als Angehörige gelten die/der Ehegattin/Ehegatte und Personen, die mit der pflegebedürftigen Person in gerader Linie oder bis zum vierten Grad der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind, ferner Wahl-, Stief- und Pflegekinder, Wahl-, Stief- und Pflegeeltern sowie Angehörige nach Abs. 7a.?

14. Im § 123 Abs. 9 Einleitungssatz wird der Ausdruck ?Abs. 7, 7a und 8? durch den Ausdruck ?Abs. 7, 7a, 7b und 8? ersetzt.

15. Im § 123 Abs. 10 wird der Ausdruck ?Abs. 4 Z 3 sowie Abs. 7, 7a und 8? durch den Ausdruck ?Abs. 4 Z 3 sowie Abs. 7, 7a, 7b und 8? ersetzt sowie am Ende der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgender Satz angefügt:

?oder eine Pension auf Grund dieser Erwerbstätigkeit bezieht; dies gilt entsprechend für eine Beschäftigung bei einer internationalen Organisation und den Bezug einer Pension auf Grund dieser Beschäftigung.?

16. § 124 Abs. 1 letzter Satz lautet:

?Die Satzung kann ferner für Selbstversicherte auch den Kreis der Angehörigen, mit Ausnahme der Kinder (§ 123 Abs. 2 Z 2 bis 6 und Abs. 4) und der EhegattInnen, einschränken.?

17. Im § 134 Abs. 3 wird nach dem Ausdruck ?Krankenbehandlung? der Ausdruck ?sowie der chirurgischen und konservierenden Zahnbehandlung? eingefügt.

18. Im zweiten Teilsatz des § 153 Abs. 3 letzter Satz wird nach dem Ausdruck ?waren? der Ausdruck ?sowie Maßnahmen zur Vorbeugung von Erkrankungen der Zähne, des Mundes und der Kiefer einschließlich der dazugehörigen Gewebe? eingefügt.

19. Dem § 153 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

?Für derartige vorbeugende Maßnahmen sind in der Satzung des Versicherungsträgers kostendeckende Kostenbeiträge der/des Versicherten vorzusehen.?

20. § 162 Abs. 5 Z 3 lautet:

?3. Teilversicherte nach § 8 Abs. 1 Z 1 lit. f außer jene, die aufgrund der dem Kinderbetreuungsgeld-Bezug zugrundeliegenden Entbindung Anspruch auf Wochengeld hatten oder deren Kinderbetreuungsgeld-Bezug eine Inpflegenahme oder Adoption zu Grunde liegt und denen Wochengeld gebührt hätte, wenn an Stelle der Inpflegenahme oder Adoption eine Entbindung stattgefunden hätte.?

21. Dem § 176 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

?Dies gilt auch bei Unfällen im Zusammenhang mit dem Besuch beruflicher Schulungs(Fortbildungs)kurse im Sinne des Abs. 1 Z 5 während einer Karenz nach dem MSchG oder nach dem Väter-Karenzgesetz, BGBl. Nr. 651/1989, soweit nicht Anspruch nach § 7 Abs. 3 B-KUVG besteht.?

22. Dem § 338 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

?Die Verträge sowie allfällige Änderungen und Zusatzvereinbarungen sind vom Hauptverband im Internet zu veröffentlichen.?

23. Dem § 348 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

?Der Inhalt des festgesetzten Gesamtvertrages ist vom Hauptverband im Internet zu veröffentlichen.?

24. Im § 447f Abs. 3 Z 4 wird der Ausdruck ?§ 447a Abs. 8 Z 1? durch den Ausdruck ?§...

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