Bundesgesetz, mit dem das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984, das Gehaltsgesetz 1956 und das Vertragsbedienstetengesetz 1948 geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Das LDG 1984, BGBl. Nr. 302, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 873/1992, wird wie folgt geändert:

  1.   Im § 8 Abs. 3 letzter Satz wird der Ausdruck „dreier Monate" durch den Ausdruck „von sechs Monaten" ersetzt.

  2.   An die Stelle des § 10 Abs. 4 treten folgende Abs. 4   und   5;   der   bisherige   Abs. 5   erhält   die Bezeichnung Abs. 6:

    „(4) Die Wirkung des Abs. 1 tritt während eines Disziplinarverfahrens und bis zu drei Monate nach dessen rechtskräftigem Abschluß nicht ein. Wird jedoch das Disziplinarverfahren eingestellt oder der Landeslehrer freigesprochen, tritt die Wirkung des Abs. 1 rückwirkend ein. Im Falle eines Schuldspruches ohne Strafe kann mit Bescheid festgestellt werden, daß die Wirkung des Abs. 1 rückwirkend eintritt, wenn 1.  die Schuld des Landeslehrers gering ist,

  3.   die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und 3.  keine dienstlichen Interessen entgegenstehen.

    (5) Endet das Disziplinarverfahren anders als durch Einstellung, Freispruch oder Schuldspruch ohne Strafe und sind außerdem die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllt, kann die landesgesetzlich hiezu berufene Behörde aus berücksichtigungswürdigen Gründen schon während des dreimonatigen Zeitraumes eine Definitivstellung vornehmen."

  4.   Dem § 12 wird folgender Abs. 8 angefügt:

    „(8) Eine Versetzung in den Ruhestand nach den Abs. 1 bis 7 ist während einer (vorläufigen)

  5.   Suspendierung gemäß § 80 oder 2.  Dienstenthebung gemäß § 40 des Heeresdisziplinargesetzes 1985, BGBl. Nr. 294,

    nicht zulässig."

  6.   Dem § 13 Abs. 3 wird folgender letzter Satz angefügt:

    „Während einer (vorläufigen) Suspendierung gemäß § 80 kann jedoch der Landeslehrer die Erklärung nach Abs. 1 jederzeit widerrufen."

  7.   Dem § 13 wird folgender Abs. 4 angefügt:

    „(4) Während einer (vorläufigen) Suspendierung gemäß § 80 kann eine Erklärung nach Abs. 1 nicht wirksam werden. In diesem Fall wird die Erklärung frühestens mit Ablauf des Monats wirksam, in dem die (vorläufige) Suspendierung geendet hat."

  8.   § 15 Abs. 4 Z 2 lautet:

    „2. um ein Mitglied des Bundesrates handelt, der Präsident des Bundesrates"

  9.   § 19 Abs. 3 lautet:

    „(3) Landeslehrer, die an einer Schule (Stammschule) nicht die volle Lehrverpflichtung (§ 43 Abs. 1 und 2) erfüllen, können ohne ihre Zustimmung erforderlichenfalls gleichzeitig mehreren benachbarten Schulen zugewiesen werden; dies gilt jedoch für 1.  Klassenlehrer an Volksschulen und Sonderschulen und 2.  Klassenlehrer   an   Vorschulgruppen,  die   an ihrer  Schule  mindestens  in jenem Ausmaß unterrichten wie Klassenlehrer an Vorschulklassen nur dann, wenn die für die gleichzeitige Verwendung vorgesehenen Schulen nicht weiter als 3 Kilometer (Luftlinie) von der Stammschule entfernt sind. Mit seiner Zustimmung kann ein Landeslehrer auch nach Erfüllung der vollen Lehrverpflichtung an einer Schule (§ 43 Abs. 1 und 2) erforderlichenfalls gleichzeitig mehreren Schulen zugewiesen werden."

  10.   § 22 Abs. 1 lautet:

    „(1) Der Landeslehrer kann bei Bedarf mit seiner Zustimmung unter Freistellung von der bisherigen Unterrichtserteilung vorübergehend einer Dienststelle des Bundes oder der Landesverwaltung oder einer in der Verwaltung des Bundes stehenden Schule zugewiesen werden. Für Unterrichtstätigkeiten im Bereich der Lehreraus- und Lehrerfortbildung darf auch eine Mitverwendung erfolgen."

  11.   § 22 Abs. 3 Z 2 lautet:

    „2. soweit sie in der Ausübung des Lehramtes an einer in der Verwaltung des Bundes stehenden Schule besteht, hinsichtlich der Lehrverpflichtung den Bestimmungen des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, BGBl. Nr. 244/ 1965; ergeben sich hiebei in den Fällen des Abs. 1 zweiter Satz keine vollen Wochenstunden, ist das tatsächliche Ausmaß der Verwendung zu berücksichtigen, wobei § 47 nicht anzuwenden ist."

  12.    Dem  § 43  werden  folgende Abs. 4  bis  6 angefügt:

    „(4) In ganztägigen Schulformen gilt eine Wochenstunde der gegenstandsbezogenen Lernzeit als eine Wochenstunde der Lehrverpflichtung gemäß Abs. 1 und eine Wochenstunde der individuellen Lernzeit als eine halbe Wochenstunde der Lehrverpflichtung gemäß Abs. 1. Die individuelle Lernzeit darf einem Landeslehrer nur mit dessen Zustimmung übertragen werden.

    (5)   Die   Beschäftigung  von   Landeslehrern  im Freizeitbereich   des   Betreuungsteiles   ganztägiger Schulformen ist nur mit Zustimmung des Landeslehrers zulässig und von der landesgesetzlich hiezu berufenen Behörde allgemein durch Verordnung oder    im    Einzelfall    in    die    Lehrverpflichtung einzurechnen. Gleiches gilt für den Fall, in dem ein Landeslehrer als  Leiter des  Betreuungsteiles  beschäftigt wird.

    (6)  An Volksschulklassen, in denen Kinder mit sonderpädagogischem   Förderbedarf   (§ 8   Schulpflichtgesetz, BGBl. Nr. 76/1985, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 513/1993) unterrichtet  werden,   dürfen   Landeslehrer,   welche   keine Lehrbefähigung für Sonderschulen oder zusätzliche Ausbildung für den Unterricht in solchen Klassen besitzen, nur mit ihrer Zustimmung auf Grund des § 13 Abs. 1  zweiter Satz des Schulorganisationsgesetzes,   BGBl.   Nr. 242/1962,   in   der   Fassung der    15. Schulorganisationsgesetz-Novelle,   BGBl. Nr. 512/1993, zusätzlich eingesetzt werden. Ist für eine Volksschulklasse, in der Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf unterrichtet werden, kein zusätzlicher Lehrer oder ein Lehrer nur mit einem Teil seiner Lehrverpflichtung vorgesehen, so bedarf auch    die   Verwendung    als    Klassenlehrer   der Zustimmung des Landeslehrers, wenn dieser keine Lehrbefähigung für Sonderschulen oder zusätzliche Ausbildung für den Unterricht in Volksschulklassen,  in  denen  Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf unterrichtet werden, besitzt."

  13. § 44 lautet:

    ,, Lehrpflichtermäßigung

    §44. (1) Die Lehrverpflichtung kann auf Ansuchen des Landeslehrers herabgesetzt werden (Lehrpflichtermäßigung). Eine Lehrpflichtermäßigung ist nur zulässig:

  14.   aus  gesundheitlichen   Gründen,   die   in   der Person...

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