Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst, mit der die Verordnung über die Einrechnung von Nebenleistungen in die Lehrverpflichtung der Bundeslehrer geändert wird

Auf Grund des § 9 Abs. 3 des Bundesgesetzes über das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Bundeslehrer, BGBl. Nr. 244/1965, zuletzt geändert durch Bundesgesetz BGBl. Nr. 362/1991, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler sowie dem Bundesminister für Finanzen verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über die Einrechnung von Nebenleistungen in die Lehrverpflichtung der Bundeslehrer, BGBl. Nr. 346/1973, zuletzt geändert durch Verordnung BGBl. Nr. 665/1990, wird wie folgt geändert:

  1.   § 2 lautet:

    „§ 2. Die Leitung einer Berufspraktischen Woche, Wintersportwoche, Sommersportwoche, Projektwoche oder einwöchigen Abschlußlehrfahrt ist im Ausmaß von einer Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe III für den Monat, in dem die jeweilige Schulveranstaltung endet, in die Lehrverpflichtung einzurechnen."

  2.   § 6 lautet:

    „§ 6. (1) Die Betreuung von Datenverarbeitungsanlagen bzw. des Unterrichtes in (elektronischer) Datenverarbeitung an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen ist in folgendem Ausmaß bis zum Höchstausmaß von 6 Wochenstunden je Schule in die Lehrverpflichtung einzurechnen:

  3.   die Betreuung einer kommerziell-administrativen oder technisch-wissenschaftlichen Anlage ohne Großraumspeicher, Bandstation und Datenfernverarbeitung,   jedoch   mit   einer   oder mehreren der folgenden Einheiten: Systemdrucker; Magnetschrift-, Klarschrift- oder Markierungsleser  und  Diskettenlaufwerke   mit  zwei Wochenstunden       der       Lehrverpflichtungsgruppe II;

  4.   die Betreuung eines oder mehrerer Endgeräte, wenn der betreffenden Schule keine Datenverarbeitungsanlage im Sinne der Z 1 oder 3 zur Verfügung   steht,   mit   1 Wochenstunde   der Lehrverpflichtungsgruppe II;

  5.   die Betreuung anderer als in den Z 1 oder 2 genannten Anlagen mit 2 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe II; zusätzlich bis zum Höchstausmaß von insgesamt 4 Wochenstunden der  Lehrverpflichtungsgruppe II  bei  Vorhandensein    folgender   Geräte    bzw.    Ausübung folgender Tätigkeiten mit 1 Wochenstunde je Gerät bzw. je Tätigkeit:

    a)Â Â Datenfernverarbeitung,

    b)  eines oder mehrere periphere Geräte,

    c)Â Â mehr als drei Schulen werden mitbetreut,

    d)Â Â mehr als zehn zu betreuende Lehrer,

    e)  Führung einer Fach- und Programmbibliothek.

    (2)   Folgende  Tätigkeiten  sind  je  Schule  mit insgesamt 1 Wochenstunde...

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