Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit, mit der die Lehrberufsliste, die Elektromaschinentechnik-Ausbildungsordnung, die Elektronik-Ausbildungsordnung, die Informatik-Ausbildungsordnung, die IT-Elektronik-Ausbildungsordnung, die IT-Kaufmann-Ausbildungsordnung, die Mechatronik-Ausbildungsordnung, die Mikrotechnik-Ausbildungsordnung, die Produktionstechniker-Ausbildungsordnung, die Sonnenschutztechniker-Ausbildungsordnung und die Straßenerhaltungsfachmann- Ausbildungsordnung geändert werden (Ausbildungsversuchs-Überleitungsverordnung)
Auf Grund der §§ 7 und 8 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert Â
durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 136/2001, wird verordnet:Â Â
Artikel 1Â Â
Änderung der Lehrberufsliste Â
Die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, mit der die Lehrberufsliste erlassen wird, BGBl. Nr. 268/1975, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 263/2002, Â
wird wie folgt geändert: Â
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In den Bestimmungen betreffend den Lehrberuf Produktionstechniker entfällt im Einleitungssatz der Â
Klammerausdruck „(Ausbildungsversuch)“. Â
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In den Bestimmungen betreffend die Lehrberufe Produktionstechniker und Maschinenbautechnik wird Â
bei den Regelungen über die Verwandtschaft jeweils eine volle Anrechnung des ersten Lehrjahres festgelegt.
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Bei den Bestimmungen zum Lehrberuf Schlosser entfällt die Regelung betreffend die Anrechnung des Â
zweiten Lehrjahres zur Hälfte auf den Lehrberuf Sonnenschutztechniker. Â
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In den Bestimmungen betreffend den Lehrberuf Sonnenschutztechniker entfällt der Klammerausdruck Â
„(Ausbildungsversuch)“. Â
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Bei den Bestimmungen betreffend den Lehrberuf Straßenerhaltungsfachmann entfällt der Klammerausdruck
„(Ausbildungsversuch)“. Â
Artikel 2Â Â
Änderung der Elektromaschinentechnik-Ausbildungsordnung Â
Die Elektromaschinentechnik-Ausbildungsordnung, BGBl. II Nr. 329/1999, wird wie folgt geändert: Â
Im § 1 lauten die Ãœberschrift und Abs. 1: Â
„Lehrberuf in der Mechatronik Â
§ 1. (1) In der Mechatronik ist der Lehrberuf Elektromaschinentechnik mit einer Lehrzeit von dreieinhalb Jahren eingerichtet.“ Â
Artikel 3Â Â
Änderung der Elektronik-Ausbildungsordnung Â
Die Elektronik-Ausbildungsordnung, BGBl. II Nr. 330/1999, wird wie folgt geändert: Â
Im § 1 entfällt die Ãœberschrift und lautet Abs. 1: Â
„(1) Der Lehrberuf Elektronik ist mit einer Lehrzeit von dreieinhalb Jahren eingerichtet.“ Â
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Artikel 4Â Â
Änderung der Informatik-Ausbildungsordnung Â
Die Informatik-Ausbildungsordnung, BGBl. II Nr. 332/1999, wird wie folgt geändert: Â
§ 1 Abs. 3 lautet: Â
„(3) In die Ausbildung im Lehrberuf Informatik kann bis zum Ablauf des 31. Dezember 2004 eingetreten werden.“ Â
Artikel 5Â Â
Änderung der IT-Elektronik-Ausbildungordnung Â
Die IT-Elektronik-Ausbildungsordnung, BGBl. II Nr. 333/1999, wird wie folgt geändert: Â
§ 1 Abs. 3 lautet: Â
„(3) In die Ausbildung im Lehrberuf...
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