Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit, mit der die Lehrberufsliste, die Elektromaschinentechnik-Ausbildungsordnung, die Elektronik-Ausbildungsordnung, die Informatik-Ausbildungsordnung, die IT-Elektronik-Ausbildungsordnung, die IT-Kaufmann-Ausbildungsordnung, die Mechatronik-Ausbildungsordnung, die Mikrotechnik-Ausbildungsordnung, die Produktionstechniker-Ausbildungsordnung, die Sonnenschutztechniker-Ausbildungsordnung und die Straßenerhaltungsfachmann- Ausbildungsordnung geändert werden (Ausbildungsversuchs-Überleitungsverordnung)

Auf Grund der §§ 7 und 8 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert Â

durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 136/2001, wird verordnet:Â Â

Artikel 1Â Â

Änderung der Lehrberufsliste Â

Die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, mit der die Lehrberufsliste erlassen wird, BGBl. Nr. 268/1975, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 263/2002, Â

wird wie folgt geändert: Â

  1. In den Bestimmungen betreffend den Lehrberuf Produktionstechniker entfällt im Einleitungssatz der Â

    Klammerausdruck „(Ausbildungsversuch)“. Â

  2. In den Bestimmungen betreffend die Lehrberufe Produktionstechniker und Maschinenbautechnik wird Â

    bei den Regelungen über die Verwandtschaft jeweils eine volle Anrechnung des ersten Lehrjahres festgelegt.

  3. Bei den Bestimmungen zum Lehrberuf Schlosser entfällt die Regelung betreffend die Anrechnung des Â

    zweiten Lehrjahres zur Hälfte auf den Lehrberuf Sonnenschutztechniker. Â

  4. In den Bestimmungen betreffend den Lehrberuf Sonnenschutztechniker entfällt der Klammerausdruck Â

    „(Ausbildungsversuch)“. Â

  5. Bei den Bestimmungen betreffend den Lehrberuf Straßenerhaltungsfachmann entfällt der Klammerausdruck

    „(Ausbildungsversuch)“. Â

    Artikel 2Â Â

    Änderung der Elektromaschinentechnik-Ausbildungsordnung Â

    Die Elektromaschinentechnik-Ausbildungsordnung, BGBl. II Nr. 329/1999, wird wie folgt geändert: Â

    Im § 1 lauten die Ãœberschrift und Abs. 1: Â

    „Lehrberuf in der Mechatronik Â

    § 1. (1) In der Mechatronik ist der Lehrberuf Elektromaschinentechnik mit einer Lehrzeit von dreieinhalb Jahren eingerichtet.“ Â

    Artikel 3Â Â

    Änderung der Elektronik-Ausbildungsordnung Â

    Die Elektronik-Ausbildungsordnung, BGBl. II Nr. 330/1999, wird wie folgt geändert: Â

    Im § 1 entfällt die Ãœberschrift und lautet Abs. 1: Â

    „(1) Der Lehrberuf Elektronik ist mit einer Lehrzeit von dreieinhalb Jahren eingerichtet.“ Â

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    Artikel 4Â Â

    Änderung der Informatik-Ausbildungsordnung Â

    Die Informatik-Ausbildungsordnung, BGBl. II Nr. 332/1999, wird wie folgt geändert: Â

    § 1 Abs. 3 lautet: Â

    „(3) In die Ausbildung im Lehrberuf Informatik kann bis zum Ablauf des 31. Dezember 2004 eingetreten werden.“ Â

    Artikel 5Â Â

    Änderung der IT-Elektronik-Ausbildungordnung Â

    Die IT-Elektronik-Ausbildungsordnung, BGBl. II Nr. 333/1999, wird wie folgt geändert: Â

    § 1 Abs. 3 lautet: Â

    „(3) In die Ausbildung im Lehrberuf...

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