Entscheidungstexte nº G17/03. VfGH. 10-06-2003

Date10 Junio 2003
10.06.2003
www.ris.bka.gv.at Seite 1 von 4
Gericht
Verfassungsgerichtshof
Entscheidungsdatum
10.06.2003
Geschäftszahl
G17/03
Sammlungsnummer
16869
Leitsatz
Zurückweisung des Antrags eines UVS auf Aufhebung von Bestimmungen des
Ausländerbeschäftigungsgesetzes betreffend eine Entsendebewilligung wegen zu engen A nfechtungsumfanges
Spruch
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
1.1. Der Unabhän gige Verwaltungssenat für die Steiermark (im folgenden: UVS) beantragt die Aufhebung
nachstehender Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. März 1975, mit dem die Beschäftigung von
Ausländern geregelt wird (Ausländerbeschäftigungsgesetz - AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975:
"§2 Abs2 litd in der Stammfassung BGBl Nr 218/1975,
.. im §2 Abs3 litb in der Fassung BGBl I Nr 78/1997 die Worte 'und d',
.. im §3 Abs1 in der Fassung BGBl I Nr 78/1997 die Worte 'oder Entsendebewilligung', sowie
.. §28 Abs1 Z1 litb in der Fassung BGBl Nr 895/1995."
1.2. Zum Sachverhalt führt der antragstellende UVS aus, daß vier Berufungswerber jeweils als
Vorstandsmitglied der A-AG mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Graz vom 23. Jänner 2002 zu 10
Geldstrafen bzw. 10 Ersatzfreiheitsstrafen wegen der Beschäftigung von 10 slowakischen Staatsangehörigen
verurteilt worden seien. Für diese Arbeitskräfte sei nämlich eine Entsendebewilligung nic ht vorgelegen. Die
erste Instanz habe die Ge ldstrafen auf der Grundlage des §18 Abs1 iVm. §28 Abs1 Z1 litb AuslBG verhängt. §2
Abs2 litd AuslBG bestimme, daß die Verwendung nach §18 AuslBG als Beschäftigung gelte; §2 Abs3 litb
AuslBG lege fest, daß der Inhaber des Betriebes, in dem der Ausländer beschäftigt wird, einem Arbeitgeber
gleichzuhalten sei; §28 Abs1 Z1 litb AuslBG stehe mit diesen Bestimmungen in einem en gen Zusammenhan g.
Der Erfolg der Berufungen hänge davon ab, ob die angefochtenen Gesetzesstellen verfa ssungsgemäß seien.
1.3. Nach Ansicht des UVS verstoßen die angefochtenen Bestimmungen gegen das Bestimmtheit sgebot des
Art18 B-VG und das allgemeine Sachlichkeitsgebot.
Art 18 B-VG sei durch die angefochtenen Normen deswe gen verletzt, weil §2 Abs2 litd und Abs3 litb
AuslBG die Verwendung eines entsandten Ausländers als Beschäftigung qualifizierten und die Person, die die
Arbeitsleistung in Anspruch nehme, als Beschäftiger. Liege für diese Ar t der Beschäftigung jedoch keine

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