Bundesgesetz, mit dem das Ausländerbeschäftigungsgesetz und das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I

Änderung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes Das Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 776/1996, wird wie folgt geändert:

  1. § 1 Abs. 2 lit. h und k entfallen.

  2. Im § 1 Abs. 2 lit. j wird die Wortfolge „Aus- und Weiterbildungs- oder Forschungsabkommen mit den Europäischen Gemeinschaften“ durch die Wortfolge „Aus- und Weiterbildungs- oder Forschungsprogrammen der Europäischen Union“ ersetzt.

  3. Im § 1 Abs. 2 lit. l wird die Wortfolge „zum Aufenthalt im Bundesgebiet nach dem Aufenthaltsgesetz,

    BGBl. Nr. 466/1992, berechtigt sind“ durch die Wortfolge „über einen Aufenthaltstitel gemäß dem Fremdengesetz 1997 – FrG, BGBl. I Nr. 75/1997, verfügen“ ersetzt.

  4. Im § 1 Abs. 2 lit. m wird nach dem Wort „Beschäftigung“ die Wortfolge „im Bundesgebiet“ eingefügt.

  5. § 1 Abs. 4 lautet:

    „(4) Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales kann nach Anhörung des Ausländerausschusses (§ 22) durch Verordnung weitere Ausnahmen vom Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes festlegen, sofern es sich um Personengruppen handelt, deren Beschäftigung die allgemeine Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes unter besonderer Berücksichtigung der Schutzinteressen der betroffenen inländischen Arbeitnehmer zuläßt.“

  6. § 2 Abs. 3 lit. b lautet:

    „b) in den Fällen des Abs. 2 lit. c und d der Inhaber des Betriebes, in dem der Ausländer beschäftigt wird, sofern nicht lit. d gilt, oder der Veranstalter,“

  7. Im § 2 Abs. 3 wird in lit. c der Punkt am Ende durch den Ausdruck „und“ ersetzt und folgende lit. d angefügt:

    „d) der ausländische Dienstleistungserbringer, dem eine EU-Entsendebestätigung nach Maßgabe des

    § 18 Abs. 12 bis 16 auszustellen ist.“

  8. Im § 3 Abs. 1 und 2 wird jeweils nach dem Ausdruck „Anzeigebestätigung“ die Wortfolge „oder eine EU-Entsendebestätigung“ eingefügt.

  9. Im § 3 Abs. 3 entfällt der Relativsatz „ , sofern der Eintritt von diesem innerhalb von zwei Wochen der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice angezeigt wurde“.

  10. Im § 3 Abs. 5 werden die Ausdrücke „Ferialpraktikum“ und „Ferialpraktikanten“ jeweils durch die Ausdrücke „Ferial- oder Berufspraktikum“ und „Ferial- oder Berufspraktikanten“ ersetzt; im § 3 Abs. 5

    erster Satz wird nach dem Klammerausdruck „(Volontäre)“ die Wortfolge „bis zu drei Monaten im Kalenderjahr“ eingefügt und die Wortfolge „bis drei Monate“ entfällt; im § 3 Abs. 5 dritter Satz entfällt die Wortfolge „und während der Ferien ausgeübt wird“.

  11. § 3 Abs. 6 lautet:

    „(6) Der Arbeitgeber hat die Beschäftigungsbewilligung, die Entsendebewilligung, die EU-

    Entsendebestätigung oder die Anzeigebestätigung gemäß Abs. 5 im Betrieb zur Einsichtnahme bereitzuhalten. Der Ausländer hat eine Ausfertigung der Beschäftigungsbewilligung, der Entsendebewilligung, der EU-Entsendebestätigung oder der Anzeigebestätigung gemäß Abs. 5 oder die Arbeitserlaubnis oder den Befreiungsschein oder die ihm gemäß Abs. 8 ausgestellte Bestätigung an seiner jeweiligen Arbeitsstelle zur Einsichtnahme bereitzuhalten.“

  12. Dem § 3 werden folgende Abs. 9 und 10 angefügt:

    „(9) Die Beschäftigung eines Volontärs gemäß Abs. 5 kann auf bis zu zwölf Monate verlängert werden, wenn a) der Volontär über eine Ausbildung verfügt, die einer österreichischen Reifeprüfung entspricht,

    und b) die Ausbildung in Österreich zu einer beruflichen Qualifikation führen soll, die diesem Niveau entspricht, und c) die Beschäftigung durch ein international tätiges Unternehmen erfolgt und d) die Beschäftigung zur Sicherung des österreichischen Betriebsstandortes im Hinblick auf die Erschließung neuer Absatzgebiete oder Wirtschaftsstandorte im Herkunftsstaat des Volontärs notwendig ist und e) vor Aufnahme der Beschäftigung ein betriebliches Schulungsprogramm vorgelegt wird, welches die zur Erreichung der in lit. b genannten Ziele erforderlichen Maßnahmen, die Dauer und den konkreten Einsatzort der einzelnen Programmschritte anführt, und f) ein Nachweis des ausbildungsadäquaten Einsatzes im Herkunftsstaat nach Abschluß des Schulungsprogrammes erbracht wird und g) eine Gefährdung der Beschäftigung und der Lohn- und Arbeitsbedingungen der übrigen im Unternehmen Beschäftigten ausgeschlossen ist und h) eine Erklärung über die Verständigung des Betriebsrates oder der Personalvertretung von der Beschäftigung des Volontärs vorliegt.

    (10) Die Anzeigebestätigung gemäß Abs. 5 ist zu widerrufen, wenn der Antragsteller anläßlich der Anzeige des Volontariates oder des Ferial- oder Berufspraktikums über wesentliche Tatsachen wissentlich falsche Angaben gemacht oder solche Tatsachen verschwiegen hat oder wenn der Ausländer Tätigkeiten verrichtet, die nicht einem Volontariat gemäß Abs. 5 oder Abs. 9 oder dem von der Bildungseinrichtung vorgeschriebenen Ferial- oder Berufspraktikum entsprechen.“

  13. Im § 4 Abs. 3 Z 1 wird das Wort „einen“ durch das Wort „einem“ ersetzt.

  14. § 4 Abs. 3 Z 2, 3, 5 und 14 entfallen.

  15. § 4 Abs. 3 Z 7 lautet:

    „7. der Ausländer gemäß dem Fremdengesetz 1997 ein Aufenthaltsrecht, das den Zweck der Ausübung einer Beschäftigung nach diesem Bundesgesetz miteinschließt, oder eine Niederlassungsbewilligung besitzt, deren Zweck gemäß den §§ 13 Abs. 3 oder 113 Abs. 5 des Fremdengesetzes 1997 nach Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung auf jeglichen Aufenthaltszweck erstreckt werden kann, ausgenommen im Falle des Antrages auf Verlängerung einer Beschäftigungsbewilligung oder im Fall des § 27 des Fremdengesetzes 1997;“

  16. Im § 4 Abs. 3 Z 15 wird nach dem Wort „Ausländers“ die Wortfolge „oder seine Meldeverpflichtung gemäß § 14d Abs. 1“ eingefügt.

  17. § 4 Abs. 4 entfällt.

  18. Im § 4 Abs. 5...

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