Bundesgesetz, mit dem das Land- und forstwirtschaftliche Bundesschulgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Land- und forstwirtschaftliche Bundesschulgesetz, BGBl. Nr. 175/1966, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 769/1996, wird wie folgt geändert:

  1. Im § 13 Abs. 2, § 25 Abs. 2 und § 36 Z 3 wird jeweils die Wendung „Wissenschaft, Verkehr und Kunst“

    durch die Wendung „Wissenschaft und Verkehr“ ersetzt.

  2. Die Überschrift des IIa. Hauptstückes lautet:

    „Zweckgebundene Gebarung, Teilrechtsfähigkeit“

  3. § 31a Abs. 1 zweiter Satz lautet:

    „Dabei sind Überlassungen für sportliche und künstlerische Zwecke sowie für Zwecke der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens im Sinne des Bundes-Sportförderungsgesetzes, BGBl.

    Nr. 2/1970, des Kunstförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 146/1988, und des Bundesgesetzes über die Förderung der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens aus Bundesmitteln, BGBl.

    Nr. 171/1973, jeweils in der geltenden Fassung, sowie Überlassungen für Zwecke im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit gemäß § 31c vorrangig zu behandeln.“

  4. Nach § 31b wird folgender § 31c samt Überschrift eingefügt:

    „Teilrechtsfähigkeit

    § 31c. (1) An den Schulen des Bundes können im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit Einrichtungen mit eigener Rechtspersönlichkeit geschaffen werden. Diese Einrichtungen haben eine Bezeichnung zu führen,

    der die eigene Rechtspersönlichkeit zu entnehmen ist und die einen Hinweis auf die Schule zu enthalten hat, an der sie eingerichtet ist.

    (2) Die Einrichtung mit Rechtspersönlichkeit wird durch den Schulleiter oder im Einvernehmen mit diesem durch eine andere geeignete Person als Geschäftsführer nach außen vertreten.

    (3) Der Schulleiter hat nach Beratung mit dem Schulgemeinschaftsausschuß bei der Schulbehörde erster Instanz die Kundmachung der beabsichtigten Gründung bzw. Auflassung einer Einrichtung mit Rechtspersönlichkeit im Verordnungsblatt zu beantragen.

    (4) Die Schulbehörde erster Instanz hat im jeweiligen Verordnungsblatt 1. die Schulen, an denen Einrichtungen mit Rechtspersönlichkeit bestehen,

  5. die Namen der Geschäftsführer und 3. die Zeitpunkte des Wirksamwerdens (frühestens mit der Kundmachung im Verordnungsblatt)

    kundzumachen, wenn hinsichtlich der Person des Geschäftsführers (insbesondere im Hinblick auf Abs. 5

    Z 1 bis 5) keine die Eignung in Frage stellenden Umstände vorliegen und wenn eine Beeinträchtigung des Unterrichtsbetriebes voraussichtlich nicht zu erwarten ist. Im Falle einer Auflösung der...

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