Bundesgesetz, mit dem das Land- und forstwirtschaftliche Bundesschulgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Land- und forstwirtschaftliche Bundesschulgesetz, BGBl. Nr. 175/1966, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 23/1998, wird wie folgt geändert:

  1. § 12 samt Überschrift lautet:

    „Aufnahmsvoraussetzungen

    § 12. Voraussetzung für die Aufnahme in eine höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalt ist –

    soweit für Sonderformen nicht anderes bestimmt ist –

  2. der erfolgreiche Abschluß der 4. Klasse der Hauptschule, wobei das Jahreszeugnis für diese Klasse in den leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen in der höchsten Leistungsgruppe eine positive Beurteilung oder in der mittleren Leistungsgruppe keine schlechtere Beurteilung als

    „Gut“ enthält; die Beurteilung eines leistungsdifferenzierten Pflichtgegenstandes in der mittleren Leistungsgruppe mit „Befriedigend“ steht der Aufnahme nicht entgegen, sofern die Klassenkonferenz feststellt, daß der Schüler auf Grund seiner sonstigen Leistungen mit großer Wahrscheinlichkeit den Anforderungen der höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt genügen wird, oder 2. der erfolgreiche Abschluß der Polytechnischen Schule auf der 9. Schulstufe oder 3. der erfolgreiche Abschluß der 1. Klasse einer mittleren Schule oder 4. der erfolgreiche Abschluß der 4. oder einer höheren Klasse der allgemein bildenden höheren Schule.

    Aufnahmsbewerber mit dem erfolgreichen Abschluß der 4. Klasse der Hauptschule, die die vorstehenden Voraussetzungen in den leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen nicht erfüllen, haben aus jenen Pflichtgegenständen, in denen die Aufnahmsvoraussetzungen nicht erfüllt werden, eine Aufnahmsprüfung abzulegen. Aufnahmsbewerber mit dem erfolgreichen Abschluß der 8. Stufe der Volksschule haben in Deutsch, Mathematik und Lebender Fremdsprache eine Aufnahmsprüfung abzulegen.“

  3. § 24 Z 1 lautet:

    „1. § 22 Abs. 1 Z 1 ist a) die erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung bzw. der Reife- und Diplomprüfung an einer höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt oder b) die erfolgreiche Ablegung der Reife- und Diplomprüfung an einer berufsbildenden höheren Schule in Verbindung mit dem erfolgreichen Abschluß einer mindestens dreijährigen land-

    und forstwirtschaftlichen Fachschule oder c) die erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung oder der Reife- und Diplomprüfung einer höheren Schule oder der Berufsreifeprüfung gemäß dem Bundesgesetz über die Berufsreifeprüfung,

    BGBl. I Nr. 68/1997...

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