Bundesgesetz vom 27. November 1984, mit dem das Bundesgesetz über die Sozialversicherung freiberuflich selbständig Erwerbstätiger geändert wird (4. Novelle zum Freiberuflichen Sozialversicherungsgesetz ? FSVG)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Das Bundesgesetz über die Sozialversicherung freiberuflich selbständig Erwerbstätiger, BGBl-

Nr. 624/1978, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 533/1979, BGBl. Nr. 588/1980 und BGBl. Nr. 591/1981 wird geändert wie folgt:

§ 8 hat zu lauten:

„Beiträge in der Pensionsversicherung

§ 8. Als Beitrag zur Pensionsversicherung haben für die Dauer der Versicherung die Pflichtversicherten 20,5 vH der Beitragsgrundlage, die Weiterversicherten 20 vH der Beitragsgrundlage zu leisten."

Artikel II

Ãœbergangsbestimmungen

(1) Personen, die am 31. Dezember 1984 der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung gemäß § 2 des Bundesgesetzes über die Sozialversicherung freiberuflich selbständig Erwerbstätiger unterliegen, obgleich sie die Voraussetzungen des

§ 16 Z 1 des Bundesgesetzes über die Sozialversicherung freiberuflich selbständig Erwerbstätiger erfüllt hatten, sind auf Antrag von dieser Pflichtversicherung zu befreien, wenn der Antrag bis 31. Dezember 1985 bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft gestellt wird. Die Befreiung gilt rückwirkend ab 1. Jänner 1979.

(2) Den von der Pflichtversicherung nach Abs. 1

befreiten Personen sind die von ihnen für Zeiträume nach ihrer Befreiung zur Pflichtversicherung in der Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherung entrichteten Beiträge aufgewertet zu erstatten. Die Aufwertung ist mit den Aufwertungsfaktoren

(§ 47 des Gewerblichen...

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