Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über die Festlegung von Staaten und Gebieten, deren Angehörigen der an Universitäten entrichtete Studienbeitrag rückerstattet werden kann

Auf Grund des § 11a des Bundesgesetzes über die an wissenschaftlichen Hochschulen,

Kunsthochschulen und der Akademie der bildenden Künste in Wien zu entrichtenden Taxen (Hochschul-

Taxengesetz 1972), BGBl. Nr. 76/1972, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 13/2001,

wird verordnet:

§ 1. Universitäten gemäß § 5 des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten (UOG 1993), BGBl. Nr. 805/1993, und Universitäten der Künste gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten der Künste (KUOG), BGBl. I Nr. 130/1998, werden im Folgenden als Universitäten bezeichnet.

§ 2. (1) Ordentlichen Studierenden an Universitäten, die Angehörige eines der in Anlage 1

angeführten Staates oder Gebietes sind, kann für die Semester, in denen der Studienbeitrag entrichtet wurde, der Betrag von 726,72 € auf Antrag rückerstattet werden, sofern die Zulassung zum Studium nicht auf Grund eines in Österreich erworbenen österreichischen Reifezeugnisses erfolgte.

(2) Ordentlichen Studierenden an Universitäten, die Angehörige eines der in Anlage 1 angeführten Staates oder Gebietes sind, kann für die Semester, in denen der Studienbeitrag entrichtet wurde, der Betrag von 363,36 € auf Antrag rückerstattet werden, sofern die Zulassung zum Studium auf Grund eines in Österreich erworbenen österreichischen Reifezeugnisses...

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