Bundesgesetz vom 15. Feber 1972 über die an wissenschaftlichen Hochschulen, Kunsthochschulen und der Akademie der bildenden Künste in Wien zu entrichtenden Taxen (Hochschul-Taxengesetz 1972)

Der Nationalrat hat beschlossen:

  1. Abschnitt HOCHSCHULTAXEN Arten der Hochschultaxen

    § 1. (1) An den wissenschaftlichen Hochschulen entfällt die Einhebung folgender Hochschultaxen:

    1. Aufwandsbeitrag;

    2. Kollegiengeld;

    3. Prüfungstaxen einschließlich Taxen für Wiederholungsprüfungen;

    4. Taxen für die Verleihung akademischer Grade;

    5. Taxen für die Benützung von Laboratorien,

      Instituten, Kliniken, Seminaren, Proseminaren und Bibliotheken;

    6. Taxen für die Ausstellung von Zeugnissen und Bestätigungen sowie für die Überlassung von Drucksorten;

    7. Taxen für die Aufnahme als ordentlicher Hörer (Matrikeltaxen) und Inskriptionstaxen für außerordentliche Hörer und Gasthörer.

      (2) An den wissenschaftlichen Hochschulen, an den Kunsthochschulen sowie an der Akademie der bildenden Künste in Wien (im folgenden kurz als „Hochschulen" bezeichnet) sind nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes folgende Taxen, Beiträge und Kostenersätze einzuheben:

    8. Taxen für die Nostrifizierung ausländischer akademischer Grade (§ 2);

    9. Beiträge für Exkursionen (§ 4);

    10. Unterrichtsgeld und Prüfungsgebühren für Hochschulkurse und Hochschullehrgänge

      (S 5);

    11. besondere Beiträge an Universitäts-Turninstituten und Hochschul-Turninstituten

      (§ 6);

    12. Kostenersatz für die Anfertigung von Kopien aus Druckwerken und anderen Unterlagen

      (§ 7);

    13. Kostenersatz für die Ausstellung von Duplikaten und Abschriften sowie für die

      Überlassung von Verzeichnissen von Lehrveranstaltungen und von Studienführern

      (§ 8);

    14. Kostenersatz für die Beschädigung und Zerstörung von Geräten und Apparaten sowie von Lehr- und Lernmitteln (§ 9);

    15. Studienbeitrag für Ausländer (§ 10).

      Taxen für die Nostrifizierung ausländischer akademischer Grade

      § 2. (1) Die Taxe für die Nostrifizierung eines ausländischen akademischen Grades (§ 40 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes, BGBl.

      Nr. 177/1966) beträgt 400 S.

      (2) Die Taxe ist im voraus zu entrichten. Sie verfällt, wenn der Antrag auf Nostrifizierung abgewiesen oder zurückgezogen wird.

      Verwendung der Taxen für die Nostrifizierung ausländischer akademischer Grade

      § 3. Von den Eingängen aus den gemäß § 2

      zu entrichtenden Taxen ist ein Viertel für die Geschäftsführung zu verwenden, der Rest fällt an jene Personen, die die Begutachtung durchgeführt haben.

      Beiträge für Exkursionen

      § 4. (1) Für die Teilnahme an Exkursionen ist ein Beitrag einzuheben, der die tatsächlichen Kosten deckt. Er ist vom Vorstand der Hochschuleinrichtung

      (Studieneinrichtung), welche die Exkursion veranstaltet, festzusetzen. Bei Pflichtexkursionen ist die Beitragsleistung den Beziehern einer Studienbeihilfe auf Antrag unter Bedachtnahme auf ihre Leistungsfähigkeit herabzusetzen.

      (2) Die Einhebung von Beiträgen entfällt ganz oder teilweise, insoweit andere Mittel zur Verfügung stehen.

      Unterrichtsgeld und Prüfungsgebühren für Hochschulkurse und Hochschullehrgänge

      § 5. (1) Für den Besuch von Hochschulkursen und Hochschullehrgängen (§ 18 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes, § 38 des Kunsthochschul-

      Organisationsgesetzes, BGBl. Nr. 54/1970,

      und § 14 des Akademie-Organisationsgesetzes,

      BGBl. Nr. 237/1955, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 92/1959) haben die Teilnehmer nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ein Unterrichtsgeld zu entrichten. Es ist unter Berücksichtigung...

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